- In this examination appeal, the application was refused for lack of novelty, inventive step, and lack of clarity. The applicant (a large industrial company) did not comment on clarity in the Statement of grounds, only on novelty and (in detail) on inventive step.
- The Board finds that the appeal is inadmissible under Rule 99(2) EPC. The arguments in favor of clarity filed later in the appeal procedure do not help. The assertion of a substantial procedural violation (also only submitted later in the appeal procedure) neither helps.
- The Board: "Einen Widerspruch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdeführerin vielmehr erst in Reaktion auf die vorläufige Meinung der Kammer mit ihrem am 23. Mai 2019 eingegangenen Schreiben gerügt. Die Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß Regel 99 (2) EPÜ, das heißt eine hinreichende Beschwerdebegründung, muss jedoch innerhalb der nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ vorgesehenen Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung erfüllt sein und kann nicht durch einen verspäteten Vortrag nachträglich geheilt werden."
- There were also no auxiliary requests implicitly addressing the clarity issue.
- I note that oral proceedings took place before the Board, from 13:00 to 13:45.
EPO T 1904/14 - link
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Beschwerde
1. Aus Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 99 (2) EPÜ ergibt sich, dass in der Beschwerdebegründung anzugeben ist, aus welchen Gründen die Entscheidung aufzuheben ist. Es ist dementsprechend ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass sich eine für die Zulässigkeit einer Beschwerde ausreichende Begründung mit allen tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 8. Auflage 2016, IV.E.2.6.3.b)). Dies gilt auch dann, wenn die Begründung in der angefochtenen Entscheidung falsch oder widersprüchlich ist.
2. In der angefochtenen Entscheidung war die Prüfungsabteilung zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des damaligen Hilfsantrags 1, der identisch mit dem jetzigen Hauptantrag ist, nicht klar im Sinne von Artikel 84 EPÜ sei (siehe die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 2.2 in Verbindung mit Punkt 1.3).