30 August 2019

T 1904/14 - Not addressing all grounds for refusal

Key points

  • In this examination appeal, the application was refused for lack of novelty, inventive step, and lack of clarity. The applicant (a large industrial company) did not comment on clarity in the Statement of grounds, only on novelty and (in detail) on inventive step. 
  • The Board finds that the appeal is inadmissible under Rule 99(2) EPC. The arguments in favor of clarity filed later in the appeal procedure do not help. The assertion of a substantial procedural violation (also only submitted later in the appeal procedure) neither helps. 
  • The Board: "Einen Widerspruch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdeführerin vielmehr erst in Reaktion auf die vorläufige Meinung der Kammer mit ihrem am 23. Mai 2019 eingegangenen Schreiben gerügt. Die Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß Regel 99 (2) EPÜ, das heißt eine hinreichende Beschwerdebegründung, muss jedoch innerhalb der nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ vorgesehenen Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung erfüllt sein und kann nicht durch einen verspäteten Vortrag nachträglich geheilt werden."
  • There were also no auxiliary requests implicitly addressing the clarity issue.
  • I note that oral proceedings took place before the Board, from 13:00 to 13:45.




EPO T 1904/14 - link



Entscheidungsgründe


Zulässigkeit der Beschwerde

1. Aus Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 99 (2) EPÜ ergibt sich, dass in der Beschwerdebegründung anzugeben ist, aus welchen Gründen die Entscheidung aufzuheben ist. Es ist dementsprechend ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass sich eine für die Zulässigkeit einer Beschwerde ausreichende Begründung mit allen tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 8. Auflage 2016, IV.E.2.6.3.b)). Dies gilt auch dann, wenn die Begründung in der angefochtenen Entscheidung falsch oder widersprüchlich ist.

2. In der angefochtenen Entscheidung war die Prüfungsabteilung zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des damaligen Hilfsantrags 1, der identisch mit dem jetzigen Hauptantrag ist, nicht klar im Sinne von Artikel 84 EPÜ sei (siehe die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 2.2 in Verbindung mit Punkt 1.3).


Auch im Hinblick auf den damaligen Hilfsantrag 3, auf welchem der jetzige Hilfsantrag im Wesentlichen beruht, hat die Prüfungsabteilung unter Punkt 4.2 der Entscheidungsgründe mangelnde Klarheit gerügt und auf die Begründung unter Punkt 1.3 zum Hauptantrag verwiesen.

Unter Ziffer III, Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung hat die Prüfungsabteilung ferner die Zurückweisungsgründe zu den einzelnen Anträgen zusammengefasst. Auch hieraus ergibt sich eindeutig, dass mangelnde Klarheit im Sinne von Artikel 84 EPÜ ein tragender Grund der angefochtenen Entscheidung für die fehlende Gewährbarkeit sämtlicher Anträge war.

3. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dem Zurückweisungsgrund nach Artikel 84 EPÜ in der Beschwerdebegründung gleichwohl überhaupt nicht geäußert. Sie hat weder dargelegt, dass die beanstandeten Ansprüche klar wären (dazu Ziffer 3.1), noch dass die Entscheidungsbegründung zu Artikel 84 EPÜ hinsichtlich der damaligen Hilfsanträge 1 und 3, falsch, widersprüchlich oder sonst unzureichend gewesen wäre und sie hat auch keine neuen Anträge vorgelegt, um die beanstandeten Klarheitseinwände auszuräumen.



3.1 Einen Widerspruch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdeführerin vielmehr erst in Reaktion auf die vorläufige Meinung der Kammer mit ihrem am 23. Mai 2019 eingegangenen Schreiben gerügt. Die Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß Regel 99 (2) EPÜ, das heißt eine hinreichende Beschwerdebegründung, muss jedoch innerhalb der nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ vorgesehenen Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung erfüllt sein und kann nicht durch einen verspäteten Vortrag nachträglich geheilt werden.

Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin auch den von ihr erst in dem vorgenannten Schreiben geltend gemachten Verfahrensfehler der Prüfungsabteilung aufgrund mangelhafter Entscheidungsgründe bereits mit der Beschwerdebegründung rügen müssen.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat auch nicht etwa implizit durch die Einreichung neuer Anträge, die den Klarheitseinwand erkennbar ausräumen, reagiert. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Anträge entsprechen nämlich im Wesentlichen den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsanträgen 1 und 3. Die einzige Änderung im Anspruch 1 des jetzigen Hilfsantrags (Streichung des Wortlauts "gekreuzte eingängige") steht in keinerlei Zusammenhang zu dem von der Prüfungsabteilung erhobenen Klarheitseinwand. Die Beschwerdeführerin hat somit weder Änderungen der Ansprüche noch der Beschreibung vorgenommen, die eine Auseinandersetzung mit den Klarheitseinwänden der Prüfungsabteilung erkennen lassen würden.

3.3 Wie bereits dargelegt, entbindet auch eine fehlerhafte, widersprüchliche oder unvollständige Entscheidung einen Beschwerdeführer nicht davon, sich in der Beschwerdebegründung mit solchen Mängeln auseinanderzusetzen.

Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Begründung der angefochtenen Entscheidung unter den Ziffern 1.3, 2.2 und 4.2 keineswegs davon ausgehen konnte, dass allein das Vorhandensein des Merkmals des Anspruchs 2, das auch schon in den Hilfsanträgen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen vorhanden war, die Klarheitseinwände überwinden würde. Unter Punkt 1.3 der angefochtenen Entscheidung hatte die Prüfungsabteilung nämlich lediglich ausgeführt, dass die numerische Bedingung des Anspruchs 2 "einen Hinweis" gebe, dass ein erfindungsgemäßer Bürstenabstandwinkel von einem konventionellen Bürstenabstandwinkel abweiche. Die Schlussfolgerung, das Merkmal des Anspruchs 2 räume die Klarheitseinwände aus, lässt sich aus dieser Äußerung der Prüfungsabteilung jedoch nicht zweifelsfrei ziehen. Vielmehr hat die Prüfungsabteilung den Klarheitseinwand auch im Hinblick auf die seinerzeitigen Hilfsanträge aufrechterhalten und dadurch implizit verdeutlicht, dass dieser Hinweis allein nicht genügt.

Wenngleich die Prüfungsabteilung bei der Prüfung der damaligen Hilfsanträge durch den pauschalen Verweis auf die Begründung des Klarheitseinwandes zu dem damaligen Hauptantrag keine ausreichende Würdigung der in den damaligen Hilfsanträgen 1 und 3 getätigten Änderungen, nämlich der Aufnahme des Merkmals des Anspruchs 2, vorgenommen hat und die Entscheidungsbegründung daher in diesem Punkt unvollständig ist, hätte die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerdebegründung mit den zugehörigen Passagen der Entscheidungsbegründung auseinandersetzen und zumindest das Vorliegen einer unzureichenden Entscheidungsbegründung rügen müssen.

4. Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerde die Voraussetzungen von Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 99 (2) EPÜ nicht erfüllt. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

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