16 December 2019

T 1222/19 - Wrong appeal fee paid

Key points

  • The applicant files a Notice of appeal and pays the appeal fee at the reduced rate for SME's (the Notice and debit order (Form 1038E) are signed by in house counsel). The Board requests evidence of the SME status. The applicant in reply acknowledges that it is not an SME and requests re-establishment of rights.
  • The Board decides that the appeal is deemed not to have been filed. 
  • The request for re-establishment is refused because all due care has not been shown. The Board recalls that an error of a representative is "grundsätzlich nicht entschuldbar" .
  • In this case, the representative had asked the assistant to fill in the debit order (with Online Filing Software) using the normal appeal fee. However, because the amount of the reduced rate was the same as the normal (only) fee rate until the fee increase of 1 April 2018, the assistant chose the familiar amount and the attorney did not spot the error when signing. 
  • The appeal fee is refunded. 
  • As a comment, the Board does not discuss the 'good faith' principle that the EPO should inform parties of easy-to-spot errors if there is still time for correcting the error. I note that the appealed decision was dated 15.11.2018, the Notice of appeal was filed 03.01.2019 without a declaration of SME status (see J8/18 about this SME declaration, see T 0703/19 about "good faith" being available as remedy for payments of appeal fees).

EPO  T 1222/19 - link

Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 15. November 2018 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die Anmeldung Nr. 07 857 786.3 zurückgewiesen wurde.
II. Am 3. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein und zahlte am gleichen Tag den für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) i.S.v. Regel 6 (4) a) und (5) EPÜ geltenden, ermäßigten Betrag für die Beschwerde­gebühr i.H.v. EUR 1.880,00 anstelle des regelmäßigen Betrags i.H.v. EUR 2.250,00. Eine gesonderte Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre Eigenschaft als KMU ging nicht ein. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 5. März 2019, eingegangen am 21. März 2019, begründet.

III. Die Kammer wies die Beschwerdeführerin in einer Mitteilung vom 24. Mai 2019 darauf hin, dass sie begründete Zweifel an der KMU-Eigenschaft der Beschwerde­führerin habe und forderte sie auf, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Gleichzeitig wies die Kammer darauf hin, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin kein KMU sei, die Beschwerdegebühr in zu geringer Höhe und damit nicht wirksam eingezahlt worden sei.
IV. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019, eingegangen am 24. Juli 2019, hat die Beschwerde­führerin angegeben, kein KMU zu sein. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Wiedereinsetzung i.S.v. Artikel 122, Regel 136 EPÜ in die Zweimonatsfrist gemäß Artikel 108 Satz 1 EPÜ gestellt, die Gebühr für den Wiederein­setzungs­antrag und den Differenzbetrag zu der vollständigen Beschwer­de­gebühr gezahlt sowie ihren Wiedereinsetzungs­antrag begründet.


Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der zweimonatigen Beschwerdefrist i.S.v. Artikel 108 Satz 1 EPÜ zwar Beschwerde eingelegt, nicht jedoch den vollständigen, für sie als Nicht-KMU geltenden Betrag für die Beschwerdegebühr i.H.v. EUR 2.255,00 gezahlt. Die Beschwerde gilt daher als nicht eingelegt, Artikel 108 Satz 2 EPÜ (vgl. G 1/18, Leitsatz 1 a)).
2. Etwas Anderes würde jedoch gelten, wenn der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß Artikel 122, Regel 136 EPÜ begründet wäre.
2.1 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 122 (2), Regel 136 (1) und (2) EPÜ für den Wiedereinsetzungs­antrag sind erfüllt.
2.2 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann begründet, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 122 (1) EPÜ die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat und trotzdem daran gehindert war, eine Frist einzuhalten. Die Recht­sprechung der Beschwerdekammern hat zwei Kriterien für die Beachtung der gebotenen Sorgfalt entwickelt. Die Fristversäumung muss


  • - entweder durch außerordentliche Umstände
  • - oder durch ein einmaliges Versehen einer Hilfsperson in einem sonst zuverlässigen Fristenüberwachungssystem

verursacht worden sein. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich auf das zweitgenannte Kriterium gestützt.
2.3 Auf das zweitgenannte Kriterium (also auf einen einmaligen Fehler einer Hilfsperson) kann jedoch dann nicht abgestellt werden, wenn dem zugelassenen Vertreter - an dessen Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind - selbst eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Diese ist grundsätzlich nicht entschuldbar (vgl. T 592/11, Gründe 5.2.2; R 18/13, Gründe 19 bis 21; Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 9. Aufl. 2019, Kapitel III.E.5.4.1 und III.E.5.5.4 e)).
[...]
2.4.3 Darüber hinaus wurde das Ergebnis der Tätigkeit der vertretenden Formalsachbearbeiterin auch nicht überwacht, da die Vertreterin das Beschwerdeschreiben mit der unzutreffenden Beschwerdegebühr unkontrolliert unterschrieben hat (s.o. Punkt 2.3.2).
2.4.4 Im Ergebnis lag somit auch ungenügende Sorgfalt bei der Unterweisung und Überwachung der eingesetzten Hilfs­person vor.
3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher unbegründet. Es verbleibt somit bei dem Ergebnis, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die Rückzahlung der Beschwerde­gebühr ist in diesem Fall von Amts wegen anzuordnen (vgl. G 1/18, Leitsatz 2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

No comments:

Post a Comment

Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.