21 February 2017

T 1152/14 - No OP before OD, reaction time

Key points

  • The patent proprietor forgets to request oral proceedings with its response to the opposition, and the OD revokes the patent without oral proceedings, and without issuing an advance communication. After the response of the patent proprietor, the opponent had filed a further document (an expert declaration). This was forwarded to the patent proprietor, without an invitation to comment or setting a time limit. The OD revokes the patent three months after forwarding the document to the patent proprietor. The Board finds that the patent proprietor was given enough time to file a response to the document (namely more than 3 months) and that therefore there was no violation of the right to be heard. 
  • In fact, a period of two months is generally sufficient, according to the Board.



EPO T 1152/14 -  link



Entscheidungsgründe
1. Rechtliches Gehör im Einspruchsverfahren
1.1 Gemäß Artikel 113(1) EPÜ dürfen Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113(1) EPÜ gilt als wesentlicher Verfahrens­mangel (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, achte Auflage 2016, IV.E.7.4.2 und IV.E.8.4.3).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Einspruchsabteilung habe im Anschluss an die Eingabe der Einsprechenden vom 9. Dezember 2013 über den Einspruch entschieden, ohne die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme aufzufordern oder zumindest einen angemessenen Zeitraum ab Zustellung des Schriftsatzes der Einsprechenden abzuwarten, und sie habe bei ihrer Beschlussfassung Erkenntnisse aus der besagten Eingabe, nämlich aus dem Sachverständigengutachten E33, verwertet. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde­führerin und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar.


1.3 Ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs würde in einem solchen Fall dann vorliegen, wenn zwei Bedingungen erfüllt wären: Erstens müsste der Sachvortrag, zu dem die Beschwerdeführerin noch nicht Stellung genommen hatte, für die Entschei­dung ausschlaggebend gewesen sein, und zweitens müsste außerdem die der Beschwerdeführerin für eine Reaktion auf die Eingabe vom 9. Dezember 2013 zur Verfügung stehende Zeitspanne unangemessen kurz gewesen sein.
1.4 Ungeachtet der Frage, ob die angeblich aus dem Gutachten E33 entnommene Argumentation der Einspruchs­abteilung in Punkt 1.6 der angefochtenen Entscheidung für den Widerruf des Patents ausschlaggebend war oder nur ergänzend am Rande angeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht bestritten, dass zwischen der Zustellung des fraglichen Schriftsatzes der Einsprechenden an sie und dem Datum der angefochtenen Entscheidung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag.
1.5 Dass diese Zustellung lediglich zur Kenntnisnahme erfolgt ist, ist dabei nicht zu beanstanden, da nach dem EPÜ die Einspruchsabteilung nicht verpflichtet ist, eine Aufforderung zur Stellungnahme zu erlassen.
1.6 In der einschlägigen Rechtsprechung der Beschwerde­kammern gilt in entsprechenden Fällen eine Wartezeit der Einspruchsabteilung von zwei Monaten (orientiert an Regel 84 EPÜ 1973, entsprechend Regel 132(2) EPÜ 2000) als angemessen (vgl. T 263/93 vom 12. Januar 1994, Orientierungssatz; T 836/04 vom 3. August 2006, Gründe Nr. 2.1; siehe auch T 0138/08 vom 13. Juli 2010, Gründe Nr. 6); auch ein Monat wurde in bestimmten Fällen bereits als ausreichend erachtet (vgl. T 275/89 vom 3. Mai 1990, Gründe Nr. 3.3), um das rechtliche Gehör zu gewährleisten.
1.7 Die Kammer ist damit übereinstimmend ebenfalls der Auffassung, dass - in Orientierung an Regel 132(2) EPÜ 2000, die bei vom Europäischen Patentamt gesetzten Fristen eine Mindestdauer von zwei Monaten vorsieht - nach einer Mitteilung zur Kenntnisnahme ohne Fristsetzung jedenfalls eine Wartezeit von zwei Monaten im allgemeinen als fair und ausreichend gelten kann.
1.8 Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung sogar mehr als drei Monate abgewartet. Zudem sind keine besonderen Umstände erkennbar oder geltend gemacht worden, die es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, zu dem Schriftsatz der Einsprechenden innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit Stellung zu nehmen oder zumindest - in Kombination mit der Beantragung einer von ihr gegebenenfalls für nötig erachteten Frist - die Absicht zur Stellungnahme zu erkennen zu geben.
1.9 Die Kammer kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin unter den geschilderten Umständen nicht verletzt wurde und daher kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

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