- Before the OD, the patentee had replaced the previous requests with a new request. The OD did not admit these request, in fact did not consider them, and decided on the patentability of the earlier requests.
- This is, quite simply, a substantial procedural violation of Article 113(3) EPC, according to the Board.
- The remark of the OD, that the newly filed request were not admitted, without any debate, also provide a violation of the right to be heard.
EPO T 1104/14 - link
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1 Dispositionsbefugnis
2.1.1 Artikel 113 (2) EPÜ schreibt vor, dass sich das Europäische Patentamt bei Entscheidungen über europäische Patentanmeldungen und Patente an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten hat. Es ist nämlich ein Grundprinzip des Europäischen Patentrechts, dass allein der Anmelder bzw. Patentinhaber die Verantwortung für die Formulierung der Patentansprüche und die damit verbundene Antragstellung hat. Ausgehend von der in Artikel 113 (2) EPÜ zum Ausdruck kommenden Dispositionsbefugnis des Patentinhabers, hat der Patentinhaber das Recht, selbst zu entscheiden, welche Anträge er in der mündlichen Verhandlung stellt. Hierzu benötigt er keine Erlaubnis der Einspruchsabteilung. Erst nachdem der Patentinhaber seine Anträge gestellt hat, werden diese Gegenstand des Verfahrens und bilden damit die Grundlage der zu treffenden Entscheidung.