01 May 2017

T 1693/13 - UPS Tracking information again

Key points

  • The appellant relied on the 10 days period for the Notice of appeal. However, the written decision was sent by the EPO using UPS. 
  • [clarified and corrected:] The Board notes that this raises the question whether UPS delivery is with "registered letter with advice of delivery". The Enlarged Board in G 1/14 had held essentially that this is not the case. If it was not, the written decision was not notified according to Rule 126(1), in the then applicable version, and therefore the 10 day rule would not not apply. Hence, the notification would then be on the actual date of receipt, which was earlier and on the basis of Rule 126, the appeal would be filed late.
  • The Board observes that the EPO had started using UPS before Rule 126 EPC was changed to accommodate expressly for using UPS rather than the post, and invokes the principle of legitimate expectations to deem the appeal to be timely filed. 


EPO T 1693/13 - link



Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Zwischenentscheidung wurde am 27. Mai 2013 an den UPS-Dienst übergeben. Der Empfang der Zwischenentscheidung wurde per "UPS Tracking Information" und Empfangsbescheinigung (EPA-Form 2933) jeweils am 28. Mai 2013 bestätigt. Die Beschwerde wurde am 1. August 2013 eingelegt.
Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass die Beschwerde nicht bis spätestens dem 29. Juli 2013 (Montag), d.h. nicht innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß Artikel 108 EPÜ eingelegt worden war und damit als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerdeführerin hat diesem Argument unter Hinweis auf Regel 126(1) und (2) EPÜ widersprochen.


Gemäß Regel 126(1) EPÜ (in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung, im folgenden a.F.), die hier anwendbar ist, werden "Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, ... durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt". Gemäß Regel 126(2) EPÜ gilt dann die Entscheidung mit dem zehnten Tag nach der Übergabe an die Post als zugestellt. Der Zweimonatsfrist würde deshalb unter Berücksichtigung der zehntätigen Zustellungsfrist am 8. August 2013 enden.
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung durch UPS und nicht durch Post zugestellt, so dass sich die Frage für die Kammer stellt, ob die Voraussetzungen der Regel 126(1) EPÜ a.F. und Regel 126(2) EPÜ ("Zustellung durch eingeschriebenen Brief") als erfüllt angesehen werden können.
Regel 126 EPÜ wurde durch Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 6/14 vom 15. Oktober 2014 geändert, wobei der Begriff "Post" durch "Postdienste" bzw. "Postdienstanbieter" ersetzt wurde (siehe ABl. EPA 2015, A17). Die Änderung trat am 1. April 2015 in Kraft. Sie wurde vorgenommen, um dem Amt die Wahl zwischen verschiedenen Postdienstanbietern zu geben. Da das Amt im vorliegenden Fall schon vor dem Inkrafttreten der geänderten Regel 126 EPÜ die Entscheidung per UPS-Kurierdienst zugestellt hat, durfte die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Kammer davon ausgehen, dass der UPS-Kurierdienst als Post im Sinne der Regel 126 EPÜ a.F. betrachtet wurde und sich in gutem Glauben darauf verlassen, dass in Bezug auf die Berechnung der Beschwerdefrist gemäß Regel 126 EPÜ a.F., zwischen einer per Post versandten Entscheidung und einer per UPS-Kurierdienst versandten Entscheidung kein Unterschied gemacht werde.
Diese Schlussfolgerung stützt sich auf das berechtigte Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in das Verhalten der Organe des EPA. Mit anderen Worten, nach dem von den Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen den Beteiligten und dem EPA muss sich der Verfahrensbeteiligte (hier: die Beschwerdeführerin) darauf verlassen können, dass die Anwendung von Gesetzestexten zutreffen und die betreffenden Verfahrensweisen (hier: die Zustellung von Schriftstücken per UPS-Kurierdienst) rechtlich in Ordnung sind.
Aus diesen Gründen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde zulässig ist.

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