15 May 2017

T 0001/12 - Evidence of filing papers

Key points

  • A Notice of opposition was filed in paper (actually, a courier filed on paper copy and had another paper copy date stamped). The Form 2300, including the only mention of the identity of the opponent, was not included in the file by the EPO; either it was not received or the EPO has lost it. 
  • The Board considers the filing of the Form 3200 to have been proven, in particular because the Form 3200 was said to be stapled to the Form 1010 (payment voucher), and the copy has matching staple traces corresponding to the timely received (and date stamped) Form 1100.
  • The decision is made on the evidence making it substantially more probable that the Form 2300 was included in the copy. 
  • As a comment, the stamped duplicate was likely indeed date stamped by the EPO porter, but this does not prove that the Form 3200 was also stapled to the Form 1010 in the copy taken in by the EPO porter. 


EPO T 0001/12 - link

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 waren die Parteien ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Beschwerdeführerin war aber nicht anwesend, wie mit Schreiben vom 19. Januar 2017 im Voraus angekündigt. Gemäß Regel 115(2) EPÜ und Artikel 15(3) VOBK wurde das Verfahren ohne sie fortgesetzt.
3. Die Kernfrage der vorliegenden Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des Einspruchs.
Insbesondere gilt es festzustellen, ob der Einspruch die Erfordernisse des Artikels 99(1) EPÜ erfüllt. Gemäß diesem Artikel kann jedermann, innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt, Einspruch einlegen.
4. Am 3. Juni 2009, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, hat die Beschwerdeführerin gegen das Patent Einspruch eingelegt. Es ist unumstritten, dass die Identität der Person, die den Einspruch eingelegt hat, weder aus der Einspruchschrift noch aus den zum Stand der Technik gehörenden Dokumente, die beim EPA an besagtem Tag eingegangen sind, nicht ableitbar ist. Nach gefestigter Rechtsprechung der Beschwerdekammern sind die Erfordernisse des Artikels 99(1) EPÜ nicht erfüllt, wenn die Identität der Person, die den Einspruch einlegt, am Ende der Einspruchsfrist nicht feststeht. In einem solchen Falle ist der Einspruch gemäß Regel 77(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen (T 25/85). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Da die am 16. Juni 2009 beim europäischen Patentamt eingegangenen Schriftstücke nach der Einspruchsfrist eingereicht wurden, können sie, als solche, diesen Mangel nicht heilen.


5. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die ausgefüllten EPA Formblätter 1010 und 2300 zusammen mit der Einspruchsschrift am 3. Juni 2009 eingereicht worden seien.
Da der Name der Einsprechenden auf dem EPA Formblatt 2300 angegeben ist, wäre der Einspruch als zulässig zu erklären, falls es feststünde, dass das Formblatt tatsächlich am 3. Juni 2009 beim EPA eingegangen ist. Diese Schlussfolgerung wurde von den Parteien auch nicht bestritten.
6. Trotz aller Nachforschungen konnte keins dieser Formblättern unter den am 3. Juni 2009 eingereichten Dokumenten im EPA aufgefunden werden.
Die Kammer teilt die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass die Beweislast der fristgerechten Einreichung des EPA Formblattes 2300 bei der Beschwerdeführerin liegt, insbesondere aus dem in der Entscheidung T 632/95 erwähnten Grund (Punkt 4. der Entscheidungsgründe), dass der Nichtzugang eines Schriftstückes vom vermeintlichen Empfänger offensichtlich nicht nachweisbar ist.
Im Gegensatz zu den Umständen in T 632/95 hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch Beweismittel vorgelegt, die die fristgerechte Einreichung des Formblattes 2300 belegen sollen.
7. Nach gefestigter Rechtssprechung der Beschwerdekammern, insbesondere G 1/12, Punkt 31. der Entscheidungsgründe unter Verweis auf G 3/97 und G 4/97, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung für die Verfahren vor dem EPA. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel sind nach diesem Grundsatz zu bewerten.
8. Die Einreichung der mit dem EPA Datumstempel vom 3. Juni 2009 versehene Bestätigungskopie des Formblattes 1010 beweist, dass dieses Schriftstück innerhalb der Einspruchsfrist beim EPA eingegangen ist.
Wie die Beschwerdegegnerin ausführt und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, beweist dies alleine noch keine fristgerechte Einreichung des Formblattes 2300. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass der Verlust des Formblattes 1010 keinerlei Bedeutung bezüglich der Einreichung des Formblattes 2300 habe, da es sich bei den Formblättern 1010 und 2300 um unterschiedliche Dokumente handele, überzeugen die Kammer jedoch nicht.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass das Formblatt 1010, die Einspruchsschrift und die Dokumente des Stands der Technik, die alle nachweislich am gleichen Tag beim EPA eingegangen sind, eine einzige Eingabe bildeten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich Frau Wilhelmina Siedsma auch einige Zeit später gut daran erinnern können. In ihrer Erklärungen bestätigte sie aber ausdrücklich, dass alle Dokumente zusammen dem Kurierdienst zur Einreichung beim EPA übergeben wurden.
Die Kammer stellt somit fest, dass aus einer einzigen Eingabe der Beschwerdeführerin zumindest eine Seite innerhalb des EPA verloren ging.
9. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass diese Eingabe nicht nur die Einspruchschrift, die Dokumente des Stands der Technik und das verlorengegangene Formblatt 1010 beinhaltete, sondern auch das ausgefüllte Formblatt 2300, dessen Kopie am 16. Juni 2009 nachgereicht worden sei. Das Formblatt 2300 sei an dem verlorengegangenen Formblatt 1010 angeheftet gewesen.
Im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist die Kammer von der fristgerechten Einreichung des Formblattes 2300 überzeugt, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel für eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit dieser Einreichung sprechen (J 20/85, Punkt 4. ii) der Entscheidungsgründe und T 1200/01, Punkt 3. der Entscheidungsgründe).
Schon der nachgewiesene Verlust im EPA von zumindest einer Seite der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2009 lässt den Verlust von weiteren Seiten der gleichen Eingabe als wahrscheinlich gelten.
Die zwei Erklärungen von Frau Wilhelmina Siedsma, auch wenn sie ein Ereignis betreffen, das einige Zeit davor stattgefunden habe, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere haben die Aussage, dass die Bestätigungskopien der Formblätter 1010 und 2300 zusammengeheftet waren, zusammen mit der Vorlage von Kopien dieser Formblätter, die korrespondierende Heftklammernspuren aufweisen, eine bestimmte Beweiskraft.
Nach Ansicht der Kammer zeigt die Nachfrage der Beschwerdeführerin beim EPA binnen weniger Tage nach der Eingabe bezüglich der Nichterscheinung in der elektronischen Akte der Formblätter 1010 und 2300, entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin von der fristgerechten Einreichung eher überzeugt war. Hätte nämlich die Beschwerdeführerin Zweifel hinsichtlich der Einreichung der Formblätter gehabt, hätte sie eine solche Nachfrage eher als kontraproduktiv angesehen, da sie auf einen nicht mehr heilbaren Mangel aufmerksam gemacht hätte.
Bezüglich des fehlenden Datumstempels des EPA auf der Bestätigungskopie des Formblattes 2300 behauptete die Beschwerdeführerin, gestützt insbesondere auf die Erklärungen von Frau Wilhelmina Siedsma, dass nur wenige Seiten der Bestätigungskopien der Eingabe abgestempelt worden seien. Das hält die Kammer für wahrscheinlich, unter anderem weil das manuelle Abstempeln jeder der vielen Seiten einer Eingabe normalerweise nicht praktikabel ist. Die Originale der vom EPA erhaltenen Schriftstücke werden in der Regel nur auf der ersten Seite abgestempelt, wie zum Beispiel in der in der elektronischen Akte des vorliegenden Falles ersichtlich. Es erscheint somit plausibel, dass nur die Bestätigungskopie des Formblattes 1010 und nicht die des daran gehefteten Formblattes 2300 abgestempelt wurde.
10. Aus diesen Gründen gelangt die Kammer im vorliegenden Fall zur Überzeugung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel für eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit für die fristgerechten Einreichung des Formblattes 2300 zusammen mit dem Formblatt 1010, der Einspruchsschrift, und den Dokumenten des Stands der Technik am 3. Juli 2009 sprechen. Es wird somit festgestellt, dass das Formblatt 2300 innerhalb der Einspruchsfrist beim EPA eingegangen ist.
Demzufolge erfüllt der Einspruch die Erfordernisse des Artikels 99(1) EPÜ und ist somit zulässig.
11. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht für die Beweissicherung, die sich insbesondere aus der Entscheidung T 128/87 vom 3. Juni 1988 ableiten lasse, nicht nachgekommen sei.
Auch wenn die Einreichung von Dokumenten am letzten Tag einer gesetzten Frist mit einem gewissen Risiko verbunden ist, so konnten im vorliegenden Fall die zur Verfügung stehenden Beweismittel die fristgerechte Einreichung des Einspruchs zur Überzeugung der Kammer belegen.
Im Allgemeinen sollte sich eine Partei in einem Verfahren vor dem EPA auf die Handlungen des Amtes verlassen können. Das Amt sollte insbesondere alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Fehler bei diesen Handlungen auszuschließen. Wenn es dennoch zu einem Fehler kommt, ist es nicht akzeptabel, dass er zu Lasten der Rechte der Partei geht.
12. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben die Vorlage von Fragen an die Große Beschwerdekammer beantragt.
Unter Artikel 112(1) a) EPÜ befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, insbesondere auf Antrag eines Beteiligten, die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält.
Die im vorliegenden Fall formulierten Vorlagefragen beziehen sich auf Kriterien, die allgemein für die Würdigung von bestimmten Beweismitteln, insbesondere einer spezifischen Form einer Empfangsbestätigung, und Umständen, insbesondere dem Zugang von Dokumenten beim EPA, gelten sollten. Wie bereits unter Punkt 5. erläutert, hat jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung für die Verfahren vor dem EPA zu gelten. Nach diesem Grundsatz werden die vorhandenen Beweismittel und die spezifischen Umstände nicht für sich genommen betrachtet und bewertet, sondern wird die Kombination aller Beweismittel und Umständedes jeweiligen Falles berücksichtigt. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wäre widersprochen, wenn feste Regeln gesetzt würden, die definieren, in welchem Maß bestimmte Beweismittel und Umstände überzeugend zu sein haben (G 3/97, Punkt 5. der Entscheidungsgründe). Es folgt, dass die Vorlagefragen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht erforderlich sind.
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Rechtsprechung der Beschwerdekammern bezüglich des anzuwendenden Beweismaßstabs für den Nachweis des Zugangs von Dokumenten beim EPA widersprüchlich sei. In diesem Zusammenhang zitierte sie die Entscheidungen T 1200/01, die eine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten vorschlage, und T 2454/11, nach der ein strengerer, zur Überzeugung der Kammer ausreichender Beweis erforderlich sei.
Wie schon ausgeführt, ist die Beurteilung von Beweismitteln im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung fallspezifisch.
In der Entscheidung T 1200/01 (Punkt 3. der Entscheidungsgründe) wird die Auffassung vertreten, dass ein Beweismittel zum Nachweis des Zugangs von Dokumenten, die im EPA nicht aufzufinden sind, selten zu einer absoluten Sicherheit führen kann. Nach Ansicht dieser Kammer eine solche schwer zu definierende Sicherheit zu verlangen wäre unzumutbar und würde den Grundsatz der freien Beweiswürdigung unnötig machen. Folglich kann eine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten nicht umgangen werden, dessen Prüfungsgrad auch die Entscheidung T 2454/11 nicht präzisierte. Welches konkrete Maß die Abwägung von Wahrscheinlichkeiten zu erreichen hat, damit sie zur Überzeugung der Kammer reicht, bleibt somit im Ermessen der Kammer selbst. Aus diesen Gründen vermag die Kammer auch keinen eindeutigen Widerspruch zwischen den Ausführungen in den Entscheidungen T 1200/01 und T 2454/11 festzustellen.
Abgesehen davon ist eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer gemäß Artikel 21 VOBK nur dann erforderlich, wenn eine Kammer von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens, die in einer Stellungnahme oder Entscheidung der Großen Beschwerdekammer enthalten ist, abweichen will. Dies trifft im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu.
Aus diesen Gründen werden die Anträge auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer zurückgewiesen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

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