- In this opposition appeal, the appellant filed a paper debit order for the appeal fee after 01.12.2017, i.e. when paper debit orders were no longer allowed.
- The Opposition Division informs the appellant (opponent) that the debit order is not processed. As a comment, I don't think that the OD has any competence in the file after the decision, the case is at the Boards. The EPO accounting department is as such not an organ in the sense of the EPC. If a party and the EPO disagree about whether a debit order is valid, the decision is taken not by the accounting department but by the competent body (e.g. the Examining Division), in my view.
- In response, the appellant argues that even on 15.03.2018, the EPO referred to paper debit orders (Form 1010) in the "Guide for applicants" on the EPO website. The appellant argues legitimate expectations. The appellant also argues that on 26.02 of the appeal period expiring 28.02, there were internet problems. Therefore a paper debit order was filed on (the morning of) 27.02. The appellant first argued that the internet problems were on 28.02 (or actually on 18.02). The appellant acknowledged that is was familiar with the Decision abolishing paper debit orders.
- The Board observes correctly that the debit order was not processed. The Board in the next sentence says that the payment could be considered made (implicitly: based on the principle of legitimate expectations) if the EPO website had (implicitly: misleadingly) referred to paper debit orders. As a comment, the Board does not here decide itself whether the debit order was invalid (in my view, the Board is the only competent body to do so, T152/82 r.8, the actual processing of the debit order by the EPO accounting department being legally irrelevant; if only because the right to be heard and to oral proceedings does not apply to the accounting department - alternatively the Board needs to decide whether the filed paper debit order makes the appeal admissible (not deemed not filed under Article 108), as in T152/82).
- The Board rejects the argument based on legitimate expectations, because the representative knew the new ADA rules, and because there was still sufficient time to effect payment on (the afternoon of 27.02) and 28.02.
- The appellant had also argued that the Decision of the President changing the ADA was invalid. The Board rejects this arguments, noting that the ADA are established under Rfees5(2) which give the President the authority to set up additional payment methods.
" Innerhalb dieses Systems stellt sich die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerdegebühr mittels eines Abbuchungsauftrags als zusätzliche, vom EPÜ nicht zwingend geforderte Zahlungsart dar. Aus dieser Feststellung folgt ohne Weiteres, dass ein solcher vom Präsidenten des Amtes zusätzlich eröffneter Zahlungsweg durch eine Entscheidung des Präsidenten des Amtes auch wieder geschlossen oder - wie im vorliegenden Fall geschehen - in der Weise modifiziert werden kann, dass nur noch in einer bestimmten Form übermittelte Abbuchungsaufträge anerkannt werden." - As a comment, from the fact that the ADA could be abolished by the President, in my view does not follow that the ADA are outside the rule of law, or that the President can set the ADA (and carry out debit orders) in any way. In particular, I don't think that the ADA (and the processing of debit orders) can be capricious, nefarious, or discriminatory. Based on this understanding that the rule of law sets limits to the ADA, the question arises if prescribing a very specific format without a possibility for a correction of an otherwise perfectly clear debit order is within those limits. The Board does not decide on that issue in this case.
- The Board rejects the appellant's argument that the EPO should accept paper debit orders, because the ADA are at the President's discretion under Rfees5(2).
- As a further comment, the appeal is stated to be against the "decision" (of the OD) to not accept the debit order for the appeal fee. The dictum is that the appeal fee is considered to be not timely paid. The question now is if the Board is going to decide on the appeal against the decision of the OD maintaining the patent in amended form (and finds the appeal to be "not be deemed to have been filed" under Article 108 for failure to pay the appeal fee).
EPO Headnote
1. Durch einen nach dem 1. Dezember 2017 in Papierform (EPA Form 1010) erteilten Abbuchungsauftrag kann die Zahlung der Beschwerdegebühr allenfalls dann bewirkt werden, wenn sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg darauf berufen kann, sie habe in einem aktuellen Internet-Auftritt des Amtes noch nach Inkrafttreten der Änderung einen eindeutigen Hinweis auf die Möglichkeit der Zahlung der Beschwerdegebühren mittels des Formulars EPA-Form 1010 gefunden, auf die Richtigkeit dieses Hinweises vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat.
2. Ein solches Vertrauen wird nicht begründet durch das Auffinden der pdf-Version einer vor Inkrafttreten der Änderung publizierten Broschüre.
3. Der Begründung schutzwürdigen Vertrauens steht die Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Änderung der Zahlungswege entgegen.
EPO T 0590/18 - link
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 18. Dezember 2017, das Europäische Patent Nr. 1 849 951 in geändertem Umfang, das heißt auf der Basis des ersten Hilfsantrags, aufrechtzuerhalten, haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) trägt das Datum 26. Februar 2018. Sie ist ausweislich des Posteingangsstempels am 27. Februar 2018 beim Europäischen Patentamt (im Folgenden: Amt) eingegangen.
In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) unter anderem das Folgende ausgeführt: "Die amtliche Beschwerdegebühr in Höhe von 1.880,00 ¤ wird gemäß beigefügtem Formblatt 1010 entrichtet". Das Formblatt trägt ebenfalls das Datum 27. Februar 2018 und ist auch an diesem Tag beim Amt eingegangen. Dementsprechend hat sie auf dem der Beschwerdeschrift beigefügten Formblatt EPA Form 1010 angekreuzt, die Beschwerdegebühr solle von dem dort genannten Konto abgebucht werden. Auf diesem, beim Amt geführten Konto mit der Nr. 28 000 799 war zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ausreichende Deckung vorhanden.
II. Mit Bescheid vom 8. März 2018 teilte die Einspruchsabteilung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) mit, das Amt akzeptiere seit dem 1. Dezember 2017 nur noch Abbuchungsaufträge / automatische Abbuchungsaufträge, die in einem elektronisch verarbeitbaren Format (XML) eingereicht werden. Abbuchungsaufträge, die unter anderem per Post auf dem Formblatt EPA Form 1010 eingereicht werden, seien nun ungültig und würden nicht mehr ausgeführt. Den auf dem Formblatt EPA Form 1010 erteilten Abbuchungsauftrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) hat das Amt deshalb nicht ausgeführt. Das Amt hatte auf die Änderung der Möglichkeiten zur Zahlung der Beschwerdegebühr im Amtsblatt am 18. Oktober 2017 hingewiesen (ABl. EPA 2017, Zusatzpublikation 5).
III. Gegen die Entscheidung, den auf dem Formblatt EPA-Form 1010 erteilten Abbuchungsauftrag nicht zu akzeptieren, wendet sich die Beschwerdeführerin (Einsprechende) in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2018. [i.e. the impugned "decision" is that of 08.03.2018, not the decision of 18.12.2017 to maintain the patent in amended form] [...]
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Kammer hält an ihrer bereits in der Mitteilung vom 18. April 2018 zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, wonach das Schreiben des Amtes vom 8. März 2018 als Mitteilung über den Verlust des Beschwerderechts im Sinne von Regel 112(1) EPÜ und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. März 2018 als ein solcher nach Regel 112(2) EPÜ anzusehen ist.
2. Der Antrag auf Feststellung der fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen.
2.1 Dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) auf Feststellung, dass die von ihr eingelegte Beschwerde zulässig ist, kann auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 nicht stattgegeben werden. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte ausweislich der Mitteilung der Kammer gemäß Regel 100(2) EPÜ ausdrücklich nur zum Zwecke der Erörterung der Frage, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) auf Feststellung der fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr stattgegeben werden kann. Die Frage, ob ihre Beschwerde auch zulässig ist, geht darüber hinaus.
2.2 Der Antrag auf Feststellung der fristwahrenden Zahlung der Beschwerdegebühr - der dem ersten Hilfsantrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) entspricht - ist unbegründet.
2.3 Nach Artikel 108 Satz 2 EPÜ gilt eine Beschwerde erst dann als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
2.4 Das Amt hat den vor Ablauf der Beschwerdefrist in Papierform auf dem EPA-Formblatt 1010 eingereichten Auftrag zur Abbuchung der Beschwerdegebühr unter Hinweis auf die seit 1. Dezember 2017 geänderte Rechtslage - Unwirksamkeit des Formulars 1010 - nicht ausgeführt. Eine Umbuchung vom Konto der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) auf ein Konto des Amtes hat daher nicht stattgefunden.
2.5 Die Beschwerdegebühr könnte deshalb allenfalls dann als gezahlt angesehen werden, wenn sich die Beschwerdeführerin (Einsprechende) mit Erfolg darauf berufen könnte, sie habe in einem aktuellen Internet-Auftritt des Amtes noch nach Inkrafttreten der Änderung einen eindeutigen Hinweis auf die Möglichkeit der Zahlung der Beschwerdegebühren mittels des Formulars EPA-Form 1010 gefunden, auf die Richtigkeit dieses Hinweises vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
2.5.1 Bei dem von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) vorgelegen Internetauftritt handelt es sich - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2018 im einzelnen dargelegt hat - um Treffer einer Google-Recherche mit dem Suchwort "Formblatt 1010". Diese Recherche hat sie zu einer pdf-Ausgabe der auch in gedruckter Form herausgegebenen Broschüre "Leitfaden für Anmelder: PCT-Verfahren vor dem EPA - Euro-PCT-Leitfaden)" geführt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eine solche Broschüre nicht notwendigerweise auf dem aktuellen Stand ist. Dies war auch für die Beschwerdeführerin (Einsprechende) ohne Weiteres erkennbar.
Dass die Beschwerdeführerin (Einsprechende) eine (weitere) Recherche unmittelbar auf der Internetseite des Amtes vorgenommen hat, konnte sie nicht vortragen. Ihre Annahme, die Zahlung der Gebühr mittels des Formulars 1010 sei nach wie vor zulässig, beruht daher schon aus diesem Grund auf einer nicht zuverlässigen Grundlage.
2.5.2 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat außerdem vorgetragen, sie habe natürlich Kenntnis von der geänderten Rechtslage gehabt. Auch aus diesem Grund hätte sie auf das Ergebnis ihrer Google-Recherche nicht vertrauen dürfen.
Dies gilt umso mehr als sich im Laufe der mündlichen Verhandlung vor der Kammer herausgestellt hat, dass sich die Beschwerdeführerin (Einsprechende) nicht erst am Tag des Fristablaufs - also dem 28. Februar 2018 - für die Benutzung des Formblattes 1010 entschieden hat, sondern bereits zwei Tage zuvor. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat dazu vorgetragen, ihr Vertreter, der in München wohnt, habe die Beschwerde und das Formblatt 1010 am Abend des 26. Februar von seiner Kanzlei in Rosenheim zu seinem Wohnort in München mitgenommen und am Folgetag, dem 27. Februar, beim Pförtner des EPA-Gebäudes abgegeben.
Selbst wenn das Internet - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - am Abend des 26. Februar nicht funktioniert haben sollte, was zu ihren Gunsten angenommen werden soll, hätte also noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um einen der anderen zweifelsfrei nach wie vor zulässigen Zahlungswege wie etwa den der Banküberweisung oder den der Zahlung per Kreditkarte zu beschreiten. Dass dazu am 27. oder 28. Februar keine Möglichkeit mehr bestanden hat, hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) nicht möglich gewesen sein soll, die von ihr dargelegten Hindernisse bei der Nutzung dieser Zahlungsmethoden zu beseitigen. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, sich beim Amt am 27. oder 28. Februar zu vergewissern, auf welchem Weg die Beschwerdegebühr nun gezahlt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (Einsprechende) nicht vorgetragen hat, die Störung des Internets habe vom Abend des 26. bis zum Fristablauf am 28. Februar fortbestanden.
2.5.3 Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin (Einsprechende) nicht auf die nach ihrem Vortrag widersprüchlichen Aussagen zu den zulässigen Wegen der Zahlung der Beschwerdegebühr berufen kann, weil diese Annahme auf einer unsicheren Grundlage beruht. Außerdem war ihr Vertrauen auf die Möglichkeit nach wie vor mittels des Abbuchungsauftrags auf dem Formblatt 1010 zahlen zu können, auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie nach eigener Angabe Kenntnis von der Rechtsänderung hatte und somit auch die (scheinbare) Widersprüchlichkeit des Internet-Auftritts des Amtes erkannt hat. Dabei hatte sie noch genügend Zeit, entweder einen sicheren Zahlungsweg zu wählen oder sich beim Amt noch einmal über die möglichen Zahlungsarten zu vergewissern.
2.6 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf die Unzulässigkeit der Rechtsänderung berufen. Insbesondere war der Präsident des Amtes berechtigt, die Modalitäten der Zahlung der Abbuchungsaufträge wie geschehen zu verändern. Einer Entscheidung des Verwaltungsrates bedurfte es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) - dazu nicht.
2.6.1 Die Art und Weise, in der Gebühren an das Europäische Patentamt entrichtet werden können, ist in Artikel 5 der Gebührenordnung geregelt. Nach Absatz (1) dieser Vorschrift gilt, dass die an das Amt zu zahlenden Gebühren durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes in Euro zu entrichten sind. Absatz (2) regelt darüber hinaus, dass der Präsident des Amtes die Entrichtung von Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen zulassen kann. Es existieren somit die durch die Absatz 1 zwingend vorgegebene Einzahlungsmöglichkeiten und solche, die durch eine Entscheidung des Präsidenten des Amtes nach Absatz 2 zusätzlich eröffnet werden können.
Innerhalb dieses Systems stellt sich die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerdegebühr mittels eines Abbuchungsauftrags als zusätzliche, vom EPÜ nicht zwingend geforderte Zahlungsart dar. Aus dieser Feststellung folgt ohne Weiteres, dass ein solcher vom Präsidenten des Amtes zusätzlich eröffneter Zahlungsweg durch eine Entscheidung des Präsidenten des Amtes auch wieder geschlossen oder - wie im vorliegenden Fall geschehen - in der Weise modifiziert werden kann, dass nur noch in einer bestimmten Form übermittelte Abbuchungsaufträge anerkannt werden.
2.6.2 Eine Entscheidung des Verwaltungsrates war für die diese Änderung auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beschränkung der Erteilung des Abbuchungsauftrags im XML-Format zu einer faktischen Verkürzung der Fristen führte. Denn ungeachtet der Frage, ob durch die Eröffnung der Möglichkeit, die Gebühr mittels eines grundsätzlich rund um die Uhr möglichen web-basierten Abbuchungsauftrags zu zahlen, eine faktische Verkürzung der Fristen überhaupt eintritt, waren und sind "systembedingte Fristverkürzungen", also solche Zeiten, die vom Gebührenzahlern sicherheitshalber einzuplanen sind, jeder Zahlungsmethode immanent. Dies gilt insbesondere für die beiden obligatorischen Zahlungswege der Banküberweisung und der Direkteinzahlung nach Artikel 5 Abs. 1 Gebührenordnung, die an die Öffnungs- und Arbeitszeiten der Banken gebunden sind. Dasselbe gilt aber auch für die Übergabe eines Abbuchungsauftrags in Papierform beim Pförtner eines EPA-Dienstgebäudes vor 24:00 h des letzten Tages der Frist, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) stets möglich sein soll. Denn auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Pforte tatsächlich auch rund um die Uhr besetzt ist - wozu das Amt nicht verpflichtet werden kann - und der Einzahler seine Fahrt oder Reise zum EPA-Dienstgebäude rechtzeitig antritt und sich diese nicht aus unvorhergesehenen Gründen verzögert.
3. Der Kammer ist an der Feststellung, dass die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt wurde, durch das nunmehr vor der Großen Beschwerdekammer anhängige Verfahren G 1/18 nicht gehindert.
3.1 Gegenstand dieses Verfahrens ist eine Vorlage des Präsidenten des Europäischen Patentamts. Sie hat die in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern nicht einheitlich behandelte Problematik zum Gegenstand, ob eine Beschwerde im Falle der nicht fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt anzusehen ist, so dass eine verspätet gezahlte Beschwerdegebühr zurückzuerstatten ist (so beispielsweise die Entscheidung T 1325/15 vom 7. Juni 2015), oder ob die Beschwerde in einem solchen Fall als nicht zulässig anzusehen ist, was zur Folge hat, dass eine verspätet eingezahlte Gebühr nicht zurückzuzahlen ist (so die Entscheidung T 1897/17 vom 14. Februar 2018).
3.2 Auf diese Problematik kommt es für die vorliegende Zwischenentscheidung jedoch nicht an. Denn die hier zu treffende Feststellung, dass die Gebühr für die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) als nicht gezahlt gilt, kann unabhängig von der daran anknüpfenden weiteren Frage entschieden werden, ob aus der nicht fristgerechten Zahlung der Gebühr die Nichteinlegung der Beschwerde oder deren Unzulässigkeit folgt. Diese Frage bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Diese Entscheidung wird die Kammer erst treffen, nachdem die Grosse Beschwerdekammer die Vorlagefragen in dem Verfahren G 1/18 beantwortet hat.
4. Der Antrag auf Vorlage der Sache an die Grosse Beschwerdekammer zur Beantwortung der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) vorgelegten Fragen war zurückzuweisen. Einer Beantwortung der gestellten Fragen durch die Grosse Beschwerdekammer bedarf es nicht, weil es sich bei keiner dieser Fragen um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, Art. 112 (1) EPÜ.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist anzunehmen, wenn diese für eine bedeutende Anzahl von gleichgelagerten Fällen relevant ist und deshalb nicht nur für die Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist (T 1242/04 vom 20. Oktober 2006, ABl. 2007, 421, Ziffer 10.3, m.w.Nachw.).
Allerdings kommt eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern trotz einer möglichen Relevanz für eine Vielzahl von Fällen, dann nicht in Betracht, wenn sich die Antwort auf diese Frage zweifelsfrei aus dem Europäischen Patentabkommen ergibt (grundlegend: J 5/81 vom 9. Dezember 1981, ABl. 1982, 155 Ziffer 12, bestätigt durch: G 1/12 vom 30. April 2014, Ziffer 10).
4.1 Erste Vorlagefrage
Mit der ersten Frage möchte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) wissen, ob die - von ihr vertretene - Auffassung zutrifft, dass das Amt in jedem Fall einen im Papierform erteilten Abbuchungsauftrag akzeptieren muss.
Dieser Ansicht ist nach Überzeugung der Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil Artikel 5 Absatz (2) der Gebührenordnung dem Präsidenten des Amtes ausdrücklich das Recht einräumt, zusätzlich zu den in Absatz (1) dieser Vorschrift genannten Zahlungsmethoden, weitere Methoden zu eröffnen - sowie im Umkehrschluss auch wieder aufzuheben oder zu modifizieren - und sich die Zahlung per Abbuchungsauftrag nach dem oben unter Ziffer 2.6.1 Gesagten eine als eine solche zusätzlich eröffnete Zahlungsmethode darstellt.
Dies ergibt sich auch unmittelbar aus der Gebührenordnung, so dass die Befassung der Großen Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht in Betracht kommt.
4.2 Vierte Vorlagefrage
Aus denselben Gründen ist die Große Beschwerdekammer auch mit der vierten Vorlagefrage nicht zu befassen: Da es sich bei der Möglichkeit der Gebührenzahlung durch Einreichung des Formblatts EPA Form 1010 um eine freiwillig geschaffene zusätzliche Zahlungsmethode handelte, konnte diese auch wie geschehen abgeändert werden.
Dem steht das Argument der Beschwerdeführerin (Einsprechenden), die Neuregelung bewirke eine faktische Verkürzung der im EPÜ geregelten Fristen, die nur der Verwaltungsrat hätte vornehmen dürfen, aus den oben unter Ziffer 2.6.2 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht entgegen.
4.3 Zweite Vorlagefrage
Die zweite Vorlagefrage betrifft die Frage, ob das Amt dadurch einen Vertrauenstatbestand begründet hat, dass es das Formblatt EPA Form 1010 noch nach der Rechtsänderung am 1. Dezember 2017 auf seiner Web-Site zum Herunterladen bereitgehalten hat. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) sieht darin einen Widerspruch zu der Erklärung des Präsidenten des Amtes vom 27. September 2017, wonach dieses Formblatt nach der Rechtsänderung nicht mehr abrufbar sein sollte.
Auch dieser Frage fehlt die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Artikel 112 (1) EPÜ. Denn die Begründung eines Vertrauenstatbestandes ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht in abstrakt-genereller Form in einer Weise definiert werden, die nicht nur in einem Einzelfall, sondern für die Allgemeinheit von Bedeutung ist.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin (Einsprechende) im konkreten Fall - wie unter 2. im Einzelnen dargelegt - angesichts der Tatsache, dass sie sich der Rechtsänderung bewusst war und gleichwohl für die Zahlungsmethode mittels des nicht mehr gültigen Formblattes entschieden hat, obwohl sie ausreichend Zeit dazu gehabt hatte, eine andere zulässige Zahlungsmethode zu wählen, auf Vertrauensschutz nicht berufen kann. Die zweite Vorlagefrage ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits also auch nicht relevant.
4.4 Die dritte Vorlagefrage
Mit der dritten Vorlagefrage möchte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) geklärt wissen, ob die ihr erteilte Rechtsmittelbelehrung für Einlegung der Beschwerde unter Hinweis auf Artikel 108 EPÜ ausreihend ist, obwohl dort nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Einreichung der Beschwerdegebühr mittels Erteilung eines Abbuchungsauftrags in Papierform nicht (mehr) ausreicht.
Insoweit gilt wiederum, dass es auf diese Frage für die Entscheidung in dem vorliegenden Fall nicht ankommt, weil die Beschwerdeführerin (Einsprechende) die geänderte Rechtslage kannte.
Im Übrigen enthält die der angegriffenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung in ihrem letzten Absatz den Hinweis, dass weitere Informationen zu den Gebühren unter www.epo/fees zu finden sind. Diesen Hinweis hält die Kammer für ausreichend. Dass die Beschwerdeführerin (Einsprechende) diesem Link gefolgt ist und dort falsche oder widersprüchliche Informationen über Zahlungsmöglichkeiten erhalten hat, hat sie nicht vorgetragen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerdegebühr gilt als nicht fristgerecht eingezahlt.
2. Der Antrag auf Vorlage an die Grosse Beschwerdekammer wird zurückgewiesen.
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