- One of the two technical effects is deemed a bonus effect of the other, and can therefore not contribute to inventive step.
- The Board does not address whether a one way street situation occurs.
- Rather, the Board notes that the effect at issue, an improvement of the caking tendency is only small. Hence, it is possibly not mentioned for that reason in D3, the document providing the distinguishing feature.
EPO T 2456/13 - link
Entscheidungsgründe
[] 4.5 Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Die Kammer sieht folglich die technische Aufgabe, ausgehend von D1, in der Angabe eines Verfahrens zur Herstellung von ümhüllten Natriumpercarbonatpartikeln mit verbesserter Lagerstabilität und geringerer Verbackungsneigung. []
Die Beschwerdegegnerin trägt dazu vor, dass der Anspruchsgegenstand ausgehend von D1 im Lichte von D3 nahegelegen habe.
4.9 D3 offenbart ein gattungsgemäßes Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonat-partikeln, die durch Aufsprühen einer Lösung von Natriumsulfat und Natriumcarbonat umhüllt werden. Das molare Verhältnis von Natriumsulfat und Natriumcarbonat in der Umhüllungslösung beträgt zwischen 1 : 0,3 und 1 : 3 (entsprechend einem Gewichtsverhältnis von 82 : 18 bis 69 : 31) (siehe Spalte 1, Zeilen 41 bis 47; Spalte 2, Zeilen 40 bis 48; Ansprüche 1, 3 und 8). Gemäß D3 verbessert die Umhüllung die Lagerstabilität (beurteilt am verringerten Verlust von aktivem Sauerstoff) (siehe Spalte 4, Zeilen 13 bis 51; Tabellen 2 bis 5).
Der in D3 offenbarte Bereich für das Gewichtsverhältnis von Natriumsulfat zu Natriumcarbonat in der Umhüllung (bzw. der Umhüllungslösung) überlappt offenkundig weitgehend mit dem anspruchsgemäßen Bereich.
Im Hinblick auf die Teilaufgabe, die Lagerstabilität zu verbessern, würde der Fachmann nach Ansicht der Kammer das einschlägige Dokument D3 heranziehen, auch wenn dort explizit keine Verbesserung der Verbackungsneigung gezeigt wird. Der Fachmann erfährt nämlich aus D3, dass mit einer Umhüllung im Zusammensetzungsbereich zwischen 82 : 18 und 69 : 31 Gewichtsanteilen von Natriumsulfat zu Natriumcarbonat besonders lagerstabile Percarbonatpartikel erhalten werden können. Er würde mangels einer entsprechenden Angabe in D1 zum Anteil an Natriumcarbonat in der Umhüllungslösung versuchen, das in D3 angegebene, vorteilhafte Verhältnis einzustellen und so zum beanspruchten Gegenstand gelangen.
Eine (geringfügige) Verbesserung der Verbackungsneigung ergibt sich dabei zwangsläufig ebenfalls. Sie stellt nach Ansicht der Kammer einen zusätzlichen bzw. Bonus-Effekt dar, der die erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass die gezeigte Verbesserung der Verbackungsneigung nur gering ist (von Stufe 5: "verbacken, nicht einfach zerdrückbar" auf Stufe 4: "verbacken, aber nach Entfernung der Hülle leicht zerdrückbar"; siehe D13, Tabelle Seite 4 unten) und möglicherweise deswegen in D3 nicht Erwähnung fand.
4.10 Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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