22 August 2016

J 0011/15 - Refusal by Receiving Section

Key points

  • The application was refused by the Receiving Section under Article 90(5) and Rule 58. The applicant requested extension of the time limit for the Rule 58 invitation. This was denied since the time limit is fixed in the EPC. The application was refused, although the corrected application documents had in the meantime been filed. The applicant appealed and requested refund of the appeal fee. Interlocutory revision was granted but the refund was refused. The Legal Board of Appeal has to decide on the refund. 
  • The Legal Board refuses the refund because no substantial procedural violation had been substantiated with the Statement of grounds, or was apparent.




Sachverhalt und Anträge
1. Die Beschwerdeführerin als Anmelderin, stellte am 13. November 2014 einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents bezüglich der Patentanmeldung Nr. 14192950.5. Mit Mitteilung vom 07. Januar 2015 informierte die Eingangsstelle die Beschwerdeführerin nach Regel 58 EPÜ bezüglich Mängel in den Anmeldungsunterlagen und forderte sie auf, diese Mängel innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu beseitigen.
2. Am 16. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin "eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen, ..... bis zum 31. März 2015". Die korrigierten Anmeldungsunterlagen wurden von der Beschwerdeführerin, nach Ablauf der Frist am 17. März 2015, am 20. März 2015 eingereicht.
3. Ihr Antrag auf Fristverlängerung gemäß Regel 132 EPÜ wurde mit Mitteilung vom 24. März 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der betreffenden Frist um keine vom EPA festgesetzte Frist handele. Die Beschwerdeführerin legte dagegen kein Rechtsmittel ein.


4. Anschließend erließ die Eingangsstelle am 20. April 2015 die Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 90(5) EPÜ.
5. Dagegen richtete sich diese Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte:
1. Der Beschwerde abzuhelfen und die Entscheidung der Eingangsstelle vom 20. April 2015 aufzuheben und
2. Die Beschwerdegebühr zurückerstattet zu bekommen.
6. Die Argumente die Beschwerdeführerin sind wie folgt:
  • Gemäß Artikel 90(4) EPÜ werde dem Anmelder Gelegenheit gegeben, den festgestellten Mangel zu beseitigen, und der Anmelder werde nach Regel 58 EPÜ aufgefordert, diesen innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen.
  • Die Regel 58 EPÜ sehe jedoch keine Zurückweisung der Anmeldung vor.
  • Die Zurückweisung der Anmeldung sei in Artikel 90(5) Satz 1 EPÜ geregelt. Da der Mangel der unzureichenden Zeichnungen durch die Eingabe vom "27. März 2015" beseitigt worden sei, läge am Tag der Entscheidung am 20. April 2015 kein Grund mehr für die Zurückweisung vor.
7. Am 24. Juli 2015 half die Eingangsstelle der Beschwerde ab. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wurde jedoch nicht stattgegeben und daher der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
[]
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist schon aus dem Grund zurückzuweisen, weil in der Beschwerdebegründung, jedwede Begründung, die auf einen wesentlichen Verfahrensmangel hindeutet und den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr begründen könnte, fehlt.
Aber auch in der Sache ist für die Beschwerdekammer ein Verfahrensfehler und erst recht ein "wesentlicher" Verfahrensfehler der Eingangsstelle, der die beantragte Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würde, nicht erkennbar.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Eingangsstelle am 20. April 2015 wurden die Mängel in den Anmeldungsunterlagen zwar beseitigt, jedoch erfolgte diese Beseitigung der Mängel unstreitig verspätet, da die Frist hierfür am 17. März 2015 abgelaufen war, der Antrag auf Fristverlängerung vom EPA gemäß Regel 132 EPÜ abgelehnt wurde und die Beschwerdeführerin dagegen kein Rechtsmittel einlegte.
Die Beschwerdeführerin behauptet eine falsche Auslegung der Bestimmungen des EPÜ seitens der Eingangsstelle. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin von der behaupteten fehlerhaften Rechtsanwendung ausgehen würde, könnte ein solcher Fehler bei der Anwendung des Gesetzes allein nicht die Annahme einer wesentlichen Verfahrensverletzung im Sinne von Artikel 103 EPÜ rechtfertigen (vgl. J0008/13 vom 13. April 2015 m. w. N. J 29/95 Entscheidungsgründe 10; T687/05 Entscheidungsgründe, 3.1).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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