- The opponent appeals against the rejection of the opposition. During the first instance opposition proceedings, the patent was assigned to a woman who was the subject of (German) insolvency proceedings and had an insolvency administrator appointed. The Board finds that the Administrator had become the party to the opposition proceedings. The Board decides that no interruption of proceedings (Rule 142 EPC) had occurred in this case, despite the new patentee not being able to act herself in the proceedings (the condition laid down in Rule 142(1)(b) EPC). The reason is that the administrator had consented to the assignment and needs no time to familiarize himself with the situation, unlike the case envisaged in Rule 142 wherein a party (to EPO proceedings) becomes insolvent.
- Moreover, the (Technical) Board of Appeal can decide whether an interruption had occurred, there is no need for a decision by the Legal Division. The Board does not agree with the comments submitted by the EPO President that the Legal Division would have exclusive competence.
- A further issue was that during the PCT phase, an earlier transfer of the application had been registered by WIPO, but the name registered as patentee, " [S] & Company Unternehmensberatung" was not the name of legal or natural person. Rather it was a (non-registered) tradename of the enterprise of the same woman. The procedure before the OD had been carried out with that tradename as patentee and party. This constitutes a substantial procedural violation because the enterprise is not a legal person and can not be party to proceedings before the EPO.
- The Board remits the case back to the OD. That the substantive arguments (novelty etc. ) will likely be the same after the remittal, is not unusual in cases wherein a substantial procedural violation occurs and can not be a special ground for not remitting the case.
- The Board awards costs against the patentee because the incorrect registration of the enterprise as patentee contributed to the substantial procedural violation. Incidentally, the original applicant was a man with the same family name as the woman. In view of various circumstances and statements made by the woman, the Board certainly does not exclude that the intention of originally registering a tradename as applicant, was to be able to keep open and only later fill in the identity of the applicant. However, abuse is suggested, but not proven, according to the Board.
EPO T 0854/12 - link
EPO Headnote - informal translation
1. Interruptions of proceedings pursuant to Rule 142 EPC are at any time to be taken into account by the Office of its own motion. Their registration in the Register is not constitutive for the interrupting effect, but is only declaratory.
2. An interruption pursuant to Rule 142(1)(b) EPC [insolvency] takes effect, when a patentee, who was initially not limited in his control of the proceedings, is "prevented from continuing the proceedings" by the opening of insolvency proceedings. The proceedings are not interrupted when a patent is transferred, with consent of the insolvency administrator, to a patentee who already is limited in his capacity to act, who thus does not become a party to the proceedings, but acts from the outset for the insolvency administrator, who is not limited in his capacity to act.
3. The Board deciding on the case must decide itself, whether on the basis of the facts submitted, and if applicable, facts additionally provided by the Office, the conditions for an interruption are met, in as far as this poses a preliminary question for the decision to be taken.
4. No binding effect of the state of the Register exists, and neither, if applicable, of relevant adopted appeal decisions. The consistency of appeal decisions of the Office follows from the substantive discussion in view of already adopted parallel decisions and, if applicable, the hearing of the Legal Division about pending parallel proceedings.
5. The requirement of party status is at any time to be considered ex officio. An enterprise is, differently from the person or legal entity behind it (Article 58 EPC), not a party in proceedings before the EPO. If the person or legal entity can not be determined beyond reasonable doubt, the proceedings suffers from a substantial procedural violation.
6. A different cost apportionment pursuant to Article 104 EPC and Rule 88 EPC is justified, when the uncertainty about which legal person is behind the enterprise putatively acting as party was deliberately exploited or the continued existence thereof was consciously accepted and parts of the proceedings must therefore unnecessarily be repeated.
7. Because of the healing effect of the non-appealable decision to grant (notwithstanding the possibility of opposition, which is restricted to limited grounds of opposition), any defect in the grant or international phase play no role in later procedural stages. A possible setback in the grant or PCT phase is therefore not an option.
EPO Headnote - original
1. Unterbrechungen des Verfahrens gemäß Regel 142 EPÜ sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihre Eintragung in das Register ist für die Unterbrechungswirkung nicht konstitutiv, sondern wirkt nur deklaratorisch. (Gründe 1.1.1)
2. Eine Unterbrechung nach Regel 142 (1) b) EPÜ tritt ein, wenn ein Patentinhaber, der in der Verfahrensführung zunächst nicht beschränkt war, nun infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens "verhindert ist, das Verfahren fortzuführen".
Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn ein Patent mit Zustimmung des Insolvenzverwalters auf einen schon verfügungsbeschränkten Patentinhaber übertragen wird, der damit nicht selbst Partei des Verfahrens wird, sondern für den von Anfang an der in seiner Verfügungsgewalt nicht beschränkte Insolvenzverwalter handelt. (Gründe 1.1.2)
3. Eine mit der Entscheidung befasste Beschwerdekammer muss selbst entscheiden, ob aufgrund der vorgetragenen und ggfs. von Amts wegen ergänzend zu ermittelnden Fakten die Voraussetzungen einer Unterbrechung vorliegen, sofern dies eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt.
(Gründe 1.2.1 - 1.2.9)
4. Eine Bindung an den Stand des Registers und an ggfs. diesbezüglich ergangene Beschwerdeentscheidungen besteht nicht. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Amtes erfolgt durch inhaltliche Auseinandersetzung mit bereits ergangenen Parallelentscheidungen und ggfs. die Anhörung der Rechtsabteilung zu anhängigen Parallelverfahren.
(Gründe 1.2.5, 1.2.6 und 2.4)
5. Das Erfordernis der Parteifähigkeit ist jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Unternehmen ist, anders als die hinter ihm stehende Person oder Gesellschaft (Artikel 58 EPÜ), im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht parteifähig. Lässt sich diese Person oder Gesellschaft nicht zweifelsfrei ermitteln, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensfehler. (Gründe 3.2 und 3.3)
6. Eine abweichende Kostenverteilung nach Artikel 104 und Regel 88 EPÜ ist gerechtfertigt, wenn die Unklarheit über den Rechtsträger des als vermeintliche Partei auftretenden Unternehmens im Verfahren gezielt ausgenutzt oder ihr Fortbestand jedenfalls bewusst in Kauf genommen wurde und Teile des Verfahrens daher unnötigerweise wiederholt werden müssen. (Gründe 5.3 und 6.2)
7. In Folge der Heilungswirkung des mit Rechtsbehelfen (unbeschadet der auf wenige Einspruchsgründe beschränkten Einspruchsmöglichkeit) nicht angreifbaren Erteilungsbeschlusses nach Artikel 97, 98 EPÜ spielen etwaige Mängel des Erteilungs- oder internationalen Verfahrens in späteren Verfahrensstadien keine Rolle mehr. Eine etwaige Zurückversetzung in die Erteilungs- oder PCT-Phase kommt daher nicht in Betracht. (Gründe 7)
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (im Folgenden: Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 30. Januar 2012, mit der der Einspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde.
II. Die Parteien streiten neben den Fragen der Neuheit und des erfinderischen Schritts über die Frage der Parteistellung auf Patentinhaberseite und über die Auswirkungen eines über das Vermögen von Frau Petra [S] (nachfolgend: die Insolvenzschuldnerin) am 20. Oktober 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens, infolgedessen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das mit Wirkung vom 15. April 2015 auf sie übertragene Streitpatent EP 2 069 188 von dem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter Marco Kuhlmann als Partei kraft Amtes ausgeübt wird (nachfolgend: Beschwerdegegner).
Die am 16. Juni 2010 bekannt gemachte Erteilung des Patents geht dabei auf eine von Dr. Ing. Rudolf [S] beim EPA eingereichte und am 11. August 2007 eingegangene PCT-Anmeldung zurück. Diese wurde auf Antrag vom 18. Januar 2008 hin am 20. Februar 2008 vom internationalen Büro der WIPO auf "S[] & Company Unternehmensberatung" umgeschrieben. Herr Dr. [S] hatte im Rahmen des Antrags sowohl für sich persönlich als auch für "[S] & Company" ohne Angabe eines Vertretungszusatzes gezeichnet. Auch im Rahmen der beiden am 18. Mai und 20. Juni 2010 eingereichten Schreiben, mit denen um Berichtigung der Bezugszeichenliste gebeten wurde, hatte Herr Dr. [S] in gleicher Weise gezeichnet. Ein Hinweis auf eine konkrete andere Person findet sich auch nicht auf der Erfindernennung vom 2. April 2009, in der er am 30. März 2009 mit dem Zusatz "Geschäftsführer" gezeichnet hatte.
IV. Am 4. August 2010 (eingegangen beim EPA am 5. August 2010) wurde der Antrag gestellt, einen auf "Frau Petra [S]" bezogenen Inhaberzusatz im Register zu ergänzen. Dieser Antrag wurde nach Hinweis des Amtes vom 3. September 2010, dass geeignete Nachweise (wie etwa ein Handelsregisterauszug) zur beantragten Änderung der Personenangabe nicht vorgelegt wurden, am 28. September 2010 wieder zurückgezogen.
V. Am 15. März 2011 wurde von der "P[] GmbH", der jetzigen Beschwerdeführerin, fristgerecht Einspruch erhoben, wobei als vermeintliche Gegenpartei, entsprechend der damaligen Registerlage die "[S] & Company Unternehmensberatung, []" ohne Angabe eines Inhaberzusatzes angegeben wurde. Das Einspruchsverfahren wurde mit diesem Rubrum bis zur mündlichen Verhandlung vom 7. November 2011 und der danach schriftlich abgefassten Entscheidung vom 30. Januar 2012, gegen die sich die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden richtet, geführt.
Auf Patentinhaberseite trat wie im Erteilungsverfahren Frau Patentanwältin [K] auf. Eine neue auf eine andere Inhaberin hinweisende Vollmacht wurde von ihr nicht vorgelegt. (Erst bei Bekanntwerden der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin wurde am 3. November 2011 eine direkt vom Beschwerdegegner gezeichnete Vollmacht vorgelegt). In der Erwiderung auf den Einspruch (Schreiben vom 20. Juli 2011) trug Patentanwältin [K] im Hinblick auf die im Einspruch erhobene Behauptung, es liege keine Identität zwischen dem Anmelder des Streitpatents und dem Anmelder der in Anspruch genommenen Prioritätsanmeldung vor, dass es sich sowohl bei "[S] & Company" als auch bei "[S] & Company Unternehmensberatung" um Firmennamen handele, die von Frau Petra [S] im Geschäftsverkehr benutzt würden. Zum Beleg legte sie eine mit 20. August 2007 datierte, auf die deutsche Prioritätsanmeldung DE [000000000].2 vom 7. Oktober 2006 bezogene Vereinbarung vor, mit der Herr Dr. Rudolf [S] diese auf "[S] & Company", sowie auf "[S] & Company Unternehmensberatung" übertrug. Die Vereinbarung fährt fort: "Die genannte Einzelgesellschaft und deren Inhaberin Frau Petra [S] ist somit Rechtsnachfolger des genannten Patentanmelders Dr. Rudolf [S]". Eine auf die streitgegenständliche PCT-Anmeldung bezogene Übertragungsvereinbarung aus diesem Zeitraum wurde weder damals noch später vorgelegt. Ebenso wurden zur behaupteten Firmeninhaberschaft weiterhin keine Belege vorgelegt und auch kein neuer Antrag gestellt, die vermeintliche Inhaberin im Register einzutragen.
Die Einsprechende hatte bereits im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Frau Petra [S] durch das AG Wuppertal (Beschluss vom 20. Oktober 2011) hingewiesen und die Unterbrechung des Verfahrens nach Regel 142 (1) b) EPÜ angeregt. Unter dem Briefkopf "[S] & Company Unternehmensberatung" mit abgesetzt angefügtem Zusatz "Die Umsetzungsberatung" hatte daraufhin die Insolvenzschuldnerin am 1. November 2011 erwidert: "In der [im Betreff genannten] Angelegenheit ist meine Gesellschaft nicht in Insolvenz". Der Einspruch betreffe "weder unmittelbar noch mittelbar in aktiver oder passiver Richtung die Sollmasse". Gleichzeitig hatte sie die Kopie eines anwaltlichen Schreibens vom 28. Oktober 2011 vorgelegt, mit dem für "Frau Petra [S]" Beschwerde gegen den Beschluss des AG Wuppertal eingelegt worden war. Wegen fehlender Klarheit über die Personenidentität der von der Insolvenz betroffenen Person und der Patentinhaberin wurde keine Unterbrechung festgestellt (vgl. Mitteilung der Rechtsabteilung vom 7. November 2011) und das Einspruchsverfahren wurde mit mündlicher Verhandlung und daran anschließender Entscheidung zu Ende geführt.
VIII. In der Beschwerdebegründung vom 26. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, die Patentinhaberschaft zu klären, da keine Identität zwischen der eingetragenen Patentinhaberin "[S] & Company Unternehmensberatung" und der 'tatsächlichen' Patentinhaberin, Frau Petra [S]bestehe. Erstere könne gar nicht Inhaberin sein, da es sich um keine juristische Person und mangels im Handelsregister eingetragenen Geschäftsbetrieb auch um keine Firma handele, sondern um eine bloße 'Geschäfts- oder Etablissement-Bezeichnung' unter der Frau Petra [S] ihre Geschäfte betreibe. Vermögensgegenstände der "[S] & Company Unternehmensberatung" seien damit Frau Petra [S] zuzuordnen, über deren Vermögen aber ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei; daher sei das vorliegende, nun in der Beschwerde befindliche Einspruchsverfahren zu unterbrechen.
Unter dem 13. Juli 2012 beantragte nunmehr auch die Insolvenzschuldnerin unter Verweis auf den Beschluss des AG Wuppertal und die Tatsache, dass "[S] & Company Unternehmensberatung" der Firmenname sei, unter dem die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin geführt würden, die Unterbrechung des Verfahrens. Auf den Antrag der Einsprechenden vom 17. August 2012, dieser die Kosten der als überflüssig erachteten mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren aufzuerlegen, und auf entsprechende Nachfrage der Rechtsabteilung vom 13. August 2013 hin, erklärte die Insolvenzschuldnerin am 7. Oktober 2013, die Auskunft vom 1. November 2011 [Zitat: 'ist meine Gesellschaft nicht in Insolvenz'] sei richtig gewesen; Rechtskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses sei nämlich erst mit Zurückweisung der am 28. Oktober 2011 gegen den Beschluss des AG Wuppertal eingelegten Beschwerde durch das Landgericht am 19. Dezember 2011 eingetreten.
X. Am 3. März 2014 erklärte die Rechtsabteilung, dass sie den Rechtsübergang vom 20. August 2007 nicht für ausreichend nachgewiesen halte. Im Hinblick auf den weiterhin fehlenden Nachweis ließ sie gemäß Ankündigung vom 19. August 2014 am 1. September 2014 die alte Registerlage wieder herstellen und das Patent auf Herrn Rudolf [S] umschreiben. Ein diesbezüglich von Frau Petra [S] am 17. Oktober 2014 an die Rechtsabteilung gestellter als "Beschwerde" bezeichneter Antrag auf Erlass einer beschwerdefähigen Entscheidung wurde von ihr am 12. Februar 2015 zurückgenommen.
XI. Stattdessen hatten Herr Dr. Rudolf [S] und die Insolvenzschuldnerin am 19. November 2014 unter Vorlage einer aktuellen, vom selben Tag datierenden Übertragungserklärung erneut eine Umschreibung beantragt, diesmal auf "Frau Petra [S]" als natürliche Person und unter ihrem bürgerlichen Namen. Die Insolvenzschuldnerin wurde so, nachdem auch der Beschwerdegegner (i.e. the insolvency administrator) als derzeit über ihr Vermögen handlungsbefugte Person am 5. Februar 2015 und 10. März 2015 sein Einverständnis erklärt hatte, am 15. April 2015 als neue Patentinhaberin eingetragen.
Die Beschwerdekammer, die davon unabhängig in eigener Zuständigkeit über die Parteistellung im hier anhängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden hatte (T 9/00), teilte den Parteien mit Bescheid vom 17. April 2015 mit, dass das Beschwerdeverfahren in Folge ausreichenden Nachweises der Übertragung des Patents auf die Insolvenzschuldnerin mit "Herrn Rechtsanwalt [M] als Insolvenzverwalter der Frau Petra [S], []" (nachfolgend: Beschwerdegegner) fortgeführt wird, der als Partei kraft Amtes in die Parteistellung der neuen Patentinhaberin einrückt (vgl. T 1533/07 und T 917/01).
XIII. Bereits mit Bescheid vom 22. September 2014 hatte die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung das Einspruchsverfahren rechtsunwirksam mit einer parteiunfähigen Einheit geführt worden war. Dies stelle einen zu jedem Verfahrenszeitpunkt von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, so dass eine Zurückverweisung zur erneuten Durchführung des Einspruchsverfahrens im Raum stehe. In diesem Zusammenhang sei auch über den Antrag auf abweichende Kostenverteilung zu entscheiden. Die Parteien nahmen darauf hin auf Anregung der Kammer ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück bzw. stellten diesen Antrag nur hilfsweise für den Fall, dass die Kammer dem Zurückverweisungsantrag nicht folge.
In einer Zuleitung an den Präsidenten des Europäischen Patentamtes gemäß Artikel 18 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK, ABl. EPA 2007, 536) wies die Kammer am 25. Juni 2015 darauf hin, dass die Entscheidung des Falls nur noch davon abhänge, ob die Kammer die Frage einer möglichen Unterbrechung nach Regel 142 EPÜ in eigener Zuständigkeit entscheiden könne oder diesbezüglich eine Entscheidung der Rechtsabteilung herbeiführen müsse. Die Kammer tendiere dazu, sich ersterer Auffassung, wie von anderen Kammern in den Verfahren T 438/11 (Mitteilung vom 7. August 2012), T 82/08 (Ladungsbescheid vom 16. September 2010) und T 710/06 (Entscheidung vom 3. April 2009, ohne nähere Begründung) vertreten, anzuschließen, gebe dem Präsidenten aber zunächst nach Artikel 18 VOBK Gelegenheit zur Stellungnahme.
XV. Der Präsident reichte am 9. September 2015 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der er den Standpunkt einer alleinigen Entscheidungskompetenz der Rechtsabteilung vertrat. Es handele sich bei Entscheidungen nach Regel 142 EPÜ um Entscheidungen in selbständigen erstinstanzlichen Nebenverfahren, die der Rechtsabteilung zugewiesen seien. Dies bleibe auch so, wenn eine Beschwerde schon anhängig sei, da der diesbezügliche Devolutiveffekt dem überprüfenden Spruchkörper der zweiten Instanz nur eine Entscheidungskompetenz in dem Rahmen verschaffen könne, wie sie dem überprüften Organ der ersten Instanz zur Verfügung gestanden habe. Die im hiesigen Verfahren angefochtene Entscheidung sei von der Einspruchsabteilung getroffen worden, so dass die Kammer auch nur im Rahmen von deren Kompetenz tätig werden könne, zu der aber Entscheidungen nach Regel 142 EPÜ nicht gehörten. Die Konzentration dieser Verfahren bei der Rechtsabteilung sichere ferner einheitliche Entscheidungen des Amtes bei mehreren anhängigen Verfahren und verhindere einen Konflikt zwischen der in der Hauptsache zuständigen technischen Beschwerdekammer und der juristischen Beschwerdekammer, die in zweiter Instanz über Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtsabteilung und damit auch für die Überprüfung der Unterbrechungsentscheidungen zuständig sei.
XVI. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin befürwortete mit Schreiben vom 27. November 2015 die Vorlage der Kompetenzfrage an die Große Beschwerdekammer. Der Beschwerdegegner äußerte sich nicht.
XVII. Die Parteien stellten folgende Anträge:
Die Beschwerdeführerin beantragte,
- den Zurückweisungsbeschluss der Einspruchsabteilung vom 30. Januar 2012 aufzuheben,
- den Fall zur Entscheidung über den Antrag, das Streitpatent (EP 2 069 188) in vollem Umfang zu widerrufen, an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen,
- andernfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
- die ihr im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 7. November 2011 in der Einspruchsinstanz entstandenen Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen,
- der Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Der Beschwerdegegner, der der Umtragung des Patents auf die Insolvenzschuldnerin zugestimmt hat, stellte in der Sache im Übrigen keine Anträge.
Die Insolvenzschuldnerin beantragte die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens nach Regel 142 (1) b EPÜ und den Erlass einer schriftlichen Entscheidung über die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung. Sie wendet sich gegen die Annahme eines eine Kostenauferlegung rechtfertigenden Verfahrensmissbrauchs.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung, zur Rückerstattung der Beschwerdegebühr und zur Auferlegung der mit der Einspruchsverhandlung entstandenen Kosten der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdegegner.
1. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif.
1.1 Das Verfahren ist nicht nach Regel 142 EPÜ unterbrochen.
1.1.1 Unterbrechungen nach Regel 142 EPÜ treten automatisch ein, wenn die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Sie sind dann von Amts wegen zu berücksichtigen, vgl. J 7/83, Gründe Nr. 7; J 902/87, Gründe Nr. 2.6; T 315/87 vom 14. Februar 1989, Gründe Nr. 4; J 23/88, Gründe Nr. 5. Hiervon geht auch die Stellungnahme des Präsidenten aus (Seite 6 unten und Seite 7 Mitte). Die anschließende Entscheidung, die Unterbrechung festzustellen und in das Register einzutragen, wirkt nur deklaratorisch und ist nicht konstitutiv. Die Rechtsfolgen der Unterbrechung ergeben sich daher schon aus dem Vorliegen der Unterbrechungs-voraussetzungen und nicht erst aus deren Feststellung und Eintragung (vgl. J 5/99, Gründe 2, 2.1, 5).
1.1.2 Vorliegend ist ein Unterbrechungsgrund nicht gegeben, da zu der Zeit (15. April 2015), als das Patent erstmals wirksam auf die Insolvenzschuldnerin umgetragen und diese als Inhaberin in das Patentregister eingetragen wurde, kein Zustand der Handlungsunfähigkeit mehr vorlag.
Denn über ihr Vermögen war vom Amtsgericht Wuppertal durch Beschluss vom 20. Oktober 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdegegner wirksam als Insolvenzverwalter bestellt worden. Als solcher ist er nach § 80 Absatz 1 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) berechtigt, für die Insolvenzschuldnerin zu handeln. Er war an der Übertragung des Patentes beteiligt (das Patent fällt nach § 35 Absatz 1, 2. Alternative InsO in die Insolvenzmasse) und ist - wie von der Kammer mit Verfügung vom 17. April 2015 festgestellt - von Anfang an als Partei kraft Amtes in die Rolle als Partei des Beschwerdeverfahrens eingerückt.
Er wäre selbst im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens befugt, dieses gemäß § 86 Absatz 1 InsO aufzunehmen. Insoweit hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am 23. April 2013 unter dem Aktenzeichen X ZR 169/12 entschieden, dass ein durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers unterbrochenes deutsches Patentnichtigkeitsverfahren im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 1 InsO die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse betreffe und daher sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Kläger aufgenommen werden könne. Entsprechendes müsste für das ebenfalls den Bestand des Patents betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten und zeigt, dass zum Zeitpunkt der Umschreibung des Patents der Insolvenzverwalter handlungsfähig war.
Hierauf kommt es aber an. Denn anders als in Fällen, in denen ein Anmelder oder Patentinhaber insolvent wird und ein daraufhin bestellter Insolvenzverwalter zunächst dem Amt bekannt werden muss und selbst einer Einarbeitungszeit bedarf, bis er sinnvolle Verfügungen über die Insolvenzmasse treffen kann, so dass der Mechanismus aus Unterbrechung und Wiederaufnahme, wie er in Regel 142 (1) b) und 142 (2) EPÜ niedergelegt ist, sinnvoll erscheint, liegt bei der Übertragung eines Patentes auf eine Person, über deren Vermögen bereits seit längerem das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt ist, kein Fall der vorübergehenden Handlungsunfähigkeit vor. Wie aus der Systematik der Vorschrift hervorgeht, ist eine solche die gedankliche Voraussetzung für eine Unterbrechung. Dies zeigt auch Regel 142 (1) a), Satz 2 EPÜ, wonach selbst bei Tod oder fehlender Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers nicht automatisch eine Unterbrechung eintritt, sofern ein weiterhin handlungsfähiger Vertreter bestellt ist.
Regel 142 (1) b) EPÜ ist daher auf Fälle anwendbar, in denen der Patentinhaber, der in der Verfahrensführung zunächst nicht beschränkt war, nun "verhindert ist, das Verfahren fortzuführen"; die Vorschrift lässt sich aber nicht auf Fälle anwenden, in denen ein Patent mit Zustimmung des Insolvenzverwalters auf einen schon verfügungsbeschränkten Patentinhaber übertragen wird, der damit auch nicht selbst Partei des Verfahrens wird, sondern für den von Anfang an der in seiner Verfügungsgewalt nicht beschränkte Insolvenzverwalter handelt (vgl. die ähnliche Argumentation zu Regel 84 (2) EPÜ in T 1533/07, Gründe 2).
1.2 Die Beschwerdekammer muss eine Entscheidung der Rechtsabteilung nicht abwarten.
1.2.1 Eine mit der Entscheidung befasste Beschwerdekammer muss selbst entscheiden, ob aufgrund der vorgetragenen (und ggfs. von Amts wegen ergänzend zu ermittelnden, vgl. J 5/99 Gründe 3.2) Fakten die Voraussetzungen einer Unterbrechung vorliegen, sofern dies eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt.
So hat die Juristische Kammer in J 7/99 (Gründe 3) etwa erstmals in der Beschwerdeinstanz die Frage geprüft, ob eine rechtliche Verhinderung des früheren Vertreters vorlag, da wegen der dann gegebenen Unterbrechungswirkung eine Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Die der Beschwerde zugrundeliegende Entscheidung war dabei keine der Rechtsabteilung, sondern eine der Eingangsstelle. Die Kammer sah dennoch ersichtlich keinen Anlass, zunächst die Rechtsabteilung zu beteiligen, obwohl schon der Beschluss des Präsidenten vom 10. März 1989 (Abl. EPA 1989, 177) die Vorschrift enthielt:
"1. Für folgende Aufgaben ist nur die Rechtsabteilung zuständig: ...1.2 Patentregister ...b) Unterbrechung und Wiederaufnahme des Verfahrens (Regel 90 EPÜ)."
Ebenso war die Kammer bereits in J 49/92 (Gründe 2.2), J 26/95 (Gründe 4 bis 4.5) und J 12/98 (Gründe 3.2) verfahren, wobei sich die Beschwerde in den beiden letztgenannten Fällen jeweils gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung richtete.
Auch technische Beschwerdekammern haben die Frage, ob eine Unterbrechung eingetreten ist, von jeher selbst geprüft, vgl. etwa T 315/87 vom 14. Februar 1989, Gründe 4; T 15/01, Gründe 12; T 65/05, Gründe 1.4; T 1476/05, Gründe 1.3; T 710/06, Gründe 2.1; T 1451/06, Gründe 1.3.
Daneben besteht zwar auch die Möglichkeit, dass die Rechtsabteilung direkt mit einem Antrag befasst wird, über die Eintragung einer Unterbrechung des Verfahrens im Register zu entscheiden. Ihre Zuständigkeit für Registereintragungsentscheidungen ergibt sich direkt aus Artikel 20 EPÜ (vgl. unten 1.2.4). Die Rechtsabteilung vertritt, wie auch aus der Stellungnahme des Präsidenten hervorgeht, die Meinung, darüber hinaus auch für die einzutragende Entscheidung zuständig zu sein, also die Frage, ob eine Unterbrechung vorliegt und wann diese gegebenenfalls endet. Denn hiervon seien auch allgemeine Fragen, wie die Verpflichtung zur Fortzahlung der Jahresgebühren abhängig, und die Entscheidung könne dann einheitlich für andere anhängige Verfahren des gleichen Inhabers getroffen werden. Wiederholt haben Beschwerdekammern der Rechtsabteilung auch die Gelegenheit gelassen, derartige Anträge zunächst zu entscheiden, vgl. T 1533/07, T 1646/10, T 1908/09, und haben sich dieser Entscheidung dann entweder ausdrücklich inhaltlich mit einer eigenen Entscheidung für das Beschwerdeverfahren angeschlossen, vgl. T 1646/10, oder haben ihre Verfahrensführung jedenfalls darauf eingestellt, vgl. T 1908/09.
1.2.3 Für das vorliegende Verfahren kann es offenbleiben, ob der Rechtsabteilung eine derartige eigene erstinstanzliche Entscheidungskompetenz tatsächlich noch zukommt (ablehnend die Kammern in den Verfahren T 438/11, Mitteilung vom 7. August 2012; T 82/08, Ladungsbescheid vom 16. September 2010 und T 710/06, Entscheidung vom 3. April 2009, ohne nähere Begründung), wenn bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.
Denn da die Registereintragung weder konstitutiv wirkt, noch an dieser oder anderer Stelle im EPÜ vorgesehen ist, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Verpflichtung, Unterbrechungstatbestände von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. oben 1.1.1 und 1.2.1), an die Entscheidung anderer Entscheidungsträger gebunden wäre (vgl. nachfolgend 1.2.6), kommt die Beschwerdekammer ohnehin nicht umhin, eine eigenständige Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Unterbrechungsvoraussetzungen zu treffen.
Die Beschwerdekammern werden ihrer sich aus Artikel 21 (1) EPÜ ergebenden Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren, sowohl im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache, als auch die zur Verfahrensführung erforderlichen Nebenfragen, auch nicht durch die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für "Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Europäischen Patentregister" gemäß Artikel 20 EPÜ enthoben.
a) Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamtes vom 21. November 2013 (ABl. EPA 2013, 600) begründet keine Verlagerung von Kompetenzen der Beschwerdekammer. Er ist auf Regel 11 EPÜ "Geschäftsverteilung für die erste Instanz" gestützt und betrifft damit ersichtlich nur Verlagerung von Geschäftsaufgaben innerhalb dieser. Auch die Stellungnahme des Präsidenten geht nicht davon aus, dass sich die angenommene Entscheidungskompetenz der Rechtsabteilung originär aus Regel 11 EPÜ und dem diesbezüglichen Beschluss des Präsidenten vom 21. November 2013 ergibt.
b) Regel 142 EPÜ, angeordnet in den Ausführungsvorschriften zum siebten Teil des Übereinkommens, der sich mit gemeinsamen Vorschriften für alle Abschnitte des Verfahrens beschäftigt, bezieht sich auf "das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" und ist damit auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, das von einer Beschwerdekammer geführt wird, Artikel 21 (1) EPÜ, der die Prüfung und Entscheidung der Beschwerde obliegt, Artikel 110, 111 EPÜ.
c) Diese Sachleitungskompetenz wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass bestimmte Eckpunkte des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in das Patentregister einzutragen sind.
Insoweit ist die Situation betreffend Regel 142 EPÜ vergleichbar mit derjenigen betreffend andere Registerentscheidungen, insbesondere betreffend die Person des Anmelders bzw. Patentinhabers. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass diese die Parteistellung im Beschwerdeverfahren in eigener Zuständigkeit und von Amts wegen zu beurteilen haben, vgl. G 2/04, Gründe 3.2.5 und an Einschätzungen erstinstanzlich zuständiger Stellen des Amtes nicht gebunden sind, vgl. T 9/00 (Gründe 1.e)bb)), T 384/08 (Gründe 1 bis 10) und T 1178/04 (Gründe 27, 31, 33 und 34). Die Beschwerdekammern führen daher das Verfahren nur dann mit neuen Parteien, wenn die Voraussetzungen des Rechtsübergangs oder die Voraussetzungen des Übergangs der Einsprechendenstellung im Beschwerdeverfahren ausreichend nachgewiesen und rechtzeitig in das Verfahren eingeführt sind, vgl. T 2357/12 (Gründe 17), J 17/12 (Gründe 8.3.(d)). Eine Bindung an den Stand des Registers besteht nicht.
1.2.6 Mangels einer derartigen Bindung könnte ein Vorrang von erstinstanzlichen Entscheidungen der Rechtsabteilung über die Feststellung der Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Verfahrens mit anschließender Beschwerdemöglichkeit zur Juristischen Kammer, wie sie in der Stellungnahme des Präsidenten propagiert wird, die Erreichung des dort angegebenen Ziels einer einheitlichen Entscheidung über alle beim Europäischen Patentamt in erster oder zweiter Instanz anhängigen, von einem möglichen Unterbrechungsgrund betroffen Verfahren gar nicht gewährleisten.
Denn es gibt im EPÜ keine Vorschrift, wonach Kammern an Vorfragen, die bereits von anderen Kammern in parallelen Verfahren entschieden wurden, gebunden wären. Selbst wenn also die Juristische Kammer bereits über eine Beschwerde betreffend die Registereintragung entschieden hätte, müsste doch die technische Kammer, die z.B. über die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer Frist zu entscheiden hat, in eigener Zuständigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen einer möglichen Verfahrensunterbrechung beurteilen. Es ist dabei, was aber der oben geschilderten Rechtslage geschuldet ist, nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie dabei im Einzelfall zu anderen Ergebnissen kommen könnte, auch wenn sie sich sicherlich mit den Argumenten der anderen Kammer auseinandersetzen wird. Dies wird sie in gleicher Weise mit etwaigen bereits vorliegenden Entscheidungen der Rechtsabteilung tun, vgl. T 1646/10; eine Bindung an diese entfällt aber aus den gleichen Gründen, aus denen eine Bindung an Entscheidungen der Juristischen Kammer ausscheidet.
b) Aus den genannten Gründen ist es auch konsequent, dass Artikel 20 EPÜ keinen Aussetzungsmechanismus für Verfahren vorsieht, in denen die der Rechtsabteilung zugewiesene Registerentscheidung in paralleler Weise als Vorfrage für die dort zu entscheidenden Fragen relevant sein können. Ein solcher Aussetzungsmechanismus wäre aber, wenn eine Bindung an die Registerentscheidung bestehen würde, faktische Voraussetzung, um einerseits deren Primat sicherzustellen, andererseits aber das Beschwerdeverfahren nicht einem für die Kammer unkontrollierbaren Torpedo auszusetzen, wie er sich ergeben würde, wenn allein die Behauptung einer Unterbrechungssituation schon dazu führen würde, dass die Kammer keinerlei Handlungen mehr vornehmen dürfte.
Es stellt keinen zwingenden Rechtsgrundsatz dar, dass Verfahrensentscheidungen stets im Beschwerdeverfahren überprüfbar sein müssen. Es gibt im Rahmen des EPÜ, gerade im Hinblick auf Verfahrensentscheidungen, häufig die Konstellation, dass Entscheidungen direkt von letztinstanzlich tätigen Spruchkörpern getroffen werden und dementsprechend nicht von einer weiteren Instanz überprüft werden können. Dies betrifft etwa die Gewährung von Wiedereinsetzung in erst in zweiter Instanz gewährte Fristen (etwa Artikel 108, Regel 100 (2) EPÜ). Aber auch sämtliche Entscheidungen, die die Durchführung des Beschwerdeverfahrens selbst betreffen, etwa die Frage, mit welchen Parteien das Verfahren geführt wird (Umschreibungsanträge), welche Schriftsätze im Verfahren berücksichtigt werden (Fristverlängerungsanträge, Anträge auf Zulassung späten Vorbringens in das Verfahren), wann verhandelt wird (Verlegungsanträge), ob eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer erfolgt (Vorlageanträge), wann eine Entscheidung ergeht (Vertagungsanträge), werden von den Beschwerdekammern in eigener, aus ihrer Sachleitungskompetenz (vgl. oben Punkt 1.2.4 c) folgenden Verantwortung getroffen und sind damit nicht bzw. nur in den engen Grenzen des Artikels 112a EPÜ überprüfbar.
Die Sachleitung des Beschwerdeverfahrens ist von der Beachtung der Unterbrechungsvorschriften nicht zu trennen. Liegt nach Überzeugung der Kammer ein Unterbrechungstatbestand vor, so werden nicht nur die laufenden Fristen gehemmt (Regel 142 (4) EPÜ); die Kammer ist auch gehindert, eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen. Fehlt es nach Überzeugung der Kammer umgekehrt an den Voraussetzungen eines Unterbrechungstatbestandes, ist dies nicht der Fall. Wäre die Kammer gehindert, diese Einschätzung selbst vorzunehmen und nach dem Ergebnis ihrer Überzeugung zu handeln, würde dies eine derart starke Einschränkung ihrer Sachleitungsbefugnis darstellen (vgl. oben Punkt 1.2.6 b), dass es hierfür einer positiv-gesetzlichen Grundlage bedürfte. Da diese nicht vorliegt (vgl. oben Punkte 1.2.4 bis 1.2.6), bleibt es auch bei der Beurteilung möglicher Unterbrechungstatbestände bei der Verfahrenshoheit der Beschwerdekammer.
1.2.9 Die in der Stellungnahme des Präsidenten diskutierte Frage, wieweit der Devolutiveffekt der Beschwerde (vgl. T 555/08 vom 4. Juni 2013, Gründe 2.2) reicht, kann vorliegend dahinstehen. Denn potentielle Unterbrechungstatbestände, die erst im Beschwerdeverfahren eintreten, hätten schon sachlogisch nicht von dem Organ, dessen Entscheidung zur Überprüfung steht, hier also der Einspruchsabteilung, berücksichtigt werden können, so dass auch die Beschränkung der Kompetenzen der Beschwerdekammer nach Artikel 111 EPÜ diese nicht erfassen können.
Es geht mit anderen Worten nicht um die Überprüfung, wie die erste Instanz mit einem damals zu beurteilenden potentiellen Unterbrechungstatbestand umgegangen ist, und die sich diesbezüglich aus Artikel 111 EPÜ ergebende Entscheidungskompetenz der Beschwerdekammer. Vielmehr stellt sich die Frage, wie die Kammer auf einen sich erst während des zweitinstanzlichen Verfahrens neu ergebenden potentiellen Unterbrechungstatbestand im Rahmen ihrer Befugnis zur Leitung des Beschwerdeverfahrens reagiert.
1.2.10 Auch in der Literatur wird eine eigene Zuständigkeit der Beschwerdekammern für Feststellungen der Unterbrechung im Sinne von Regel 142 EPÜ vertreten:
- Günzel / Beckedorf vertreten in Benkard EPÜ, 2. Auflage, München 2012, Art. 110, Rd Nr. 141 und 142, die Meinung, "... Entgegen der Praxis des EPA ist für die Feststellung der ... Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens ... gemäss R. 142 nicht die Rechtsabteilung, sondern die BK zuständig,... ".
- Meinders / Beckedorf / Weiss, Overview of the Appeal Proceedings according to the EPC, 2. Auflage, Haarlem 2015, stellen unter Punkt 15.9.1 diese Praxis ebenfalls in Frage.
- Kroher stellte in Singer / Stauder, Europäisches Patentübereinkommen, 4. Auflage, Art. 120, Rdnr. 80 fest, dass die Rechtsabteilung "innerhalb der ersten Instanz zuständig sei". In der 6. Auflage, Köln 2013, Art. 120, Rdnr. 63 wird nicht mehr nach Instanzen unterschieden;
- Moser vertritt im Münchener Kommentar (20. Nachlieferung 1997), Artikel 110 EPÜ, Fußnote 91, die Meinung, dass "der Beschluss des Präsidenten ... über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung ... nur in Verfahren vor der ersten Instanz [gilt]. ... Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme des Beschwerde-verfahrens sind die Beschwerdekammern zuständig";
- Visser, The Annotated European Patent Convention, 23. edition, Haarlem 2015, verweist ohne Differenzierung nach Instanzen auf die Zuständigkeit der Rechtsabteilung (Anmerkung 1 "General" zu Regel 142 EPÜ) und bezieht sich hierbei auf Artikel 20 EPÜ. In der Kommentierung zu Artikel 20 (Anmerkung Artikel 20 (1) EPÜ) setzt Visser die Aufgaben ausdrücklich in den Zusammenhang der Führung des Registers.
2. Eine Befassung der Großen Beschwerdekammer ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung noch wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich.
2.1 Verschiedentlich haben andere Kammern (bzw. im Fall von T 1533/07 diese Kammer in anderer Besetzung) über Fragen der Unterbrechung des Verfahrens während eines bereits laufenden Beschwerdeverfahrens zunächst die Rechtsabteilung entscheiden lassen. Es ist dabei denkbar, dass diese Kammern sich nicht nur anschließend der Entscheidung der Rechtsabteilung inhaltlich angeschlossen haben, sondern davon ausgegangen sind, selbst für eine Entscheidung gar nicht zuständig zu sein. Aus den in der Stellungnahme des Präsidenten genannten Entscheidungen T 1001/09, Ziffer VI des Sachverhalts, T 396/09, Ziffer VI und VIII des Sachverhalts und T 1533/07, Ziffer VI des Sachverhalts, geht dies nicht näher hervor. Lediglich aus T 396/09, Ziffer VIII des Sachverhalts ist erkennbar, dass offenbar die Rechtsabteilung auch die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat und die Kammer anschließend einen Bescheid mit ihrer vorläufigen Auffassung geschickt hat.
2.2 Unter der Annahme, einige Kammern seien davon ausgegangen, nicht selbst zu einer Entscheidung befugt gewesen zu sein, könnte der Weg für eine Vorlage der Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 (1) 1. Alternative EPÜ (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) eröffnet sein. Ebenso könnte dieser Weg im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des Präsidenten und die diesbezügliche Handhabung in der Rechtsabteilung gemäß Artikel 112 (1) 2. Alternative EPÜ (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) gegeben sein.
2.3 Voraussetzung einer Vorlage an die Große Beschwerdekammer ist jedoch, dass diese "erforderlich" erscheint, vgl. Artikel 112 (1) (a) EPÜ. Andernfalls sieht die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in Artikel 20 (1) und (2) für die beiden oben genannten Alternativen vor, dass die Kammer selbst entscheidet und ihre Abweichung von der Auffassung anderer Kammern oder von der in den Richtlinien kodifizierten Handhabung des Amtes in den Gründen der Entscheidung darlegt.
2.4 Die Kammer hält vorliegend diese zweite Variante für richtig, da die Kammern, die möglicherweise von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen sind, diese nicht näher erläutert haben, so dass die möglicherweise dahinter stehenden Gedanken aus den Entscheidungen nicht zu entnehmen sind. Es kann also vorerst davon ausgegangen werden, dass die vorliegende, ausführlich begründete Entscheidung, die auch auf der Linie der oben in Ziffer 1.2.1 genannten früheren Entscheidungen liegt, zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung ausreichend ist. Sollte eine andere Kammer nach Prüfung der oben genannten Argumente dieser Linie nicht folgen wollen, stünde dieser dann die Vorlagemöglichkeit offen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Herstellung einer einheitlichen Handhabung im Amt. Auch hier hat die Kammer die Hoffnung, dass die oben gegebenen Darlegungen überzeugen, dass auf der Grundlage des geltenden Rechts die Beschwerdekammer in der vorliegenden Konstellation nicht umhinkommt, eine eigene Entscheidung zu treffen. Insoweit hat die Stellungnahme des Präsidenten sich mit den für die Kammer letztlich entscheidenden Punkten, dass nämlich Unterbrechungen jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind, dass die Führung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdekammer übertragen ist, ohne dass gegen die das Verfahren selbst betreffenden Entscheidungen ein weiterer Instanzenzug gegeben ist und dass weder ein Aussetzungsmechanismus existiert noch eine Bindung an Entscheidung anderer Kammern oder der Rechtsabteilung in anderen Verfahren besteht, auch noch nicht abschließend auseinandergesetzt.
Insofern erscheint es denkbar, dass die Rechtsabteilung zwar - sofern im Verfahren ausreichend Zeit besteht - zur Frage der Handhabung in Parallelverfahren oder etwaigen erstinstanzlichen Nebenverfahren angehört wird, um eine möglichst einheitliche Handhabung zu gewährleisten, die Kammer dann aber unabhängig und in eigener Verantwortung für ihr Verfahren die Entscheidung über Unterbrechung oder Nichtunterbrechung trifft.
3. Das Einspruchsverfahren litt unter einem wesentlichen Verfahrensfehler
3.1 Der Einwand, dass das Einspruchsverfahren deswegen an einem Verfahrensmangel leidet, weil es mit den falschen Parteien durchgeführt wurde, ist berechtigt.
Dabei ist die Tatsache, dass das Verfahren auf Patentinhaberseite statt mit dem ursprünglich Berechtigten Dr. Rudolf [S] mit einem nur vorübergehend eingetragenen und nicht tatsächlich (jedenfalls nicht ausreichend nachweisbar) berechtigten Unternehmen durchgeführt wurde, nur die eine Seite der Medaille.
Hinzu kommt, wie nachfolgend dargelegt wird, dass das eingetragene Unternehmen als solches selbst nicht parteifähig ist und eine zweifelsfreie Zuordnung zu einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit, die die Trägerin des Unternehmens sein könnte, nicht möglich war und auch durch spätere Berichtigungsanträge nicht zu erreichen war. Daher wurde das Einspruchsverfahren mit einer nicht parteifähigen Einheit als scheinbar berechtigter Patentinhaberin durchgeführt, was sowohl das Verfahren als auch die in diesem ergangene, mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft macht:
3.2 Das Recht zur Anmeldung europäischer Patentanmeldungen steht nach Artikel 58 EPÜ natürlichen und juristischen Personen, sowie den nach nationalem Recht diesen gleichgestellten Personen zu, d.h. Rechtssubjekten, die nach nationalem Recht die Fähigkeit haben, vor Gerichten zu klagen und verklagt zu werden, vgl. G 3/99, Gründe Nr. 9.
3.3 Anmelder haben nach Regel 41 (2) c) EPÜ ihren Namen anzugeben, natürliche Personen in Form von Familiennamen und Vornamen, juristische Personen und gleichgestellte Gesellschaften in Form ihrer amtlichen Bezeichnung. Die Vorschriften zur obligatorischen Namensangabe bei internationalen Anmeldungen in Regel 4.5 a) i) und Regel 4.4 a) und b) PCT stimmen hiermit überein.
3.4 Die in keinem Handelsregister eingetragene Bezeichnung "[S] & Company, Unternehmensberatung", unter der die Patentanmeldung und das erteilte Patent bis zur Rückschreibung auf den ursprünglichen Patentanmelder Rudolf [S] am 19. August 2014 im Register des Europäischen Patentamts geführt wurde, stellt weder eine (gemäß § 17 des deutschen HGB ins Handelsregister einzutragende und nach § 19 HGB mit einem eindeutigen Rechtsformzusatz zu versehende) Firma eines Kaufmanns oder einer Personengesellschaft dar, noch die amtliche Bezeichnung einer juristischen Person oder einer ihr gleichgestellten Gesellschaft. Es handelt sich bei ihr auch nicht um Familiennamen und Vornamen einer natürlichen Person.
3.5 "[S] und Company, Unternehmensberatung" stellt vielmehr eine Geschäftsbezeichnung dar, wie sie seit der HGB-Reform auch Kleingewerbetreibende, die sich gemäß § 2 Satz 2 HGB gegen die Eintragung einer Firma entschieden haben, führen dürfen. Eine solche Geschäftsbezeichnung weist aber nicht auf den Inhaber hin, sondern auf ein von diesem betriebenes Unternehmen, vgl. Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, Rdnr. 9 zu § 17 HGB, Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 36. Aufl. 2014, Rdnr. 11 zu § 17 HGB. Nur ein zwischenzeitlich ebenfalls erlaubter Inhaberzusatz würde zusätzlich auf eine konkrete Person als Inhaberin des Unternehmens hinweisen; ein solcher war der im Patentregister eingetragenen Geschäftsbezeichnung aber gerade nicht beigefügt. Der in der Bezeichnung enthaltene Nachname "[S]" genügt als Inhaberangabe alleine nicht, da er mangels Angabe eines Vornamens und in Anbetracht der Existenz mehrerer Personen dieses Nachnamens an der angegebenen Adresse ambivalent ist und eine ganze Reihe möglicher Zuordnungen erlaubt, vergleiche unten 3.7.
3.6 Es bleibt somit bei der bloßen Angabe eines Unternehmens. Unternehmen sind jedoch, anders als die hinter ihnen stehenden Personen und Gesellschaften (Artikel 58 EPÜ, s. o. 3.2), im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht parteifähig.
3.7 Die Inhaberschaft einer konkreten Person an dem mit "[S] & Company, Unternehmensberatung" bezeichneten Unternehmen war aus den anlässlich des Umschreibungsantrags vom 18. Januar 2008 zum Register eingereichten Unterlagen nicht erkennbar und konnte zum damaligen Zeitpunkt daher auch nicht durch Auslegung ermittelt werden. Sie ist im Übrigen auch aus dem weiteren im Einspruchsverfahren vorliegenden Akteninhalt nicht zweifelsfrei belegbar.
- So fehlte im Umschreibungsantrag und der beiliegenden Vollmacht insbesondere jeder Hinweis auf Frau Petra [S] als mögliche Inhaberin. Erst am 4. August 2010 wurde der Antrag gestellt, einen auf Frau Petra [S] bezogenen Inhaberzusatz im Register zu ergänzen. Dieser Antrag wurde nach Hinweis des Amtes vom 3. September 2010, dass geeignete Nachweise (wie etwa ein Handelsregisterauszug) zur beantragten Änderung der Personenangabe nicht vorgelegt wurden, am 28. September 2010 wieder zurückgezogen. Die erst auf die Aufforderung der Rechtsabteilung vom 13. August 2013 hin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 eingereichte, als "Gesellschaftsanmeldung" bezeichnete Auskunft gegenüber den Finanzbehörden weist als "Firmenbezeichnung" eine von der hiesigen Eintragung abweichende und zudem einen Inhaberzusatz enthaltende Bezeichnung "[S] & Company, Die Umsetzungsberatung Ass. jur. Petra [S]" aus. Sie ist daher nicht geeignet, eine Zuordnung des als "[S] & Company, Unternehmensberatung" bezeichneten Unternehmens zu Frau Petra [S] zu belegen. Gleiches gilt für die mit 20. August 2007 datierte Vereinbarung zwischen Dr. Rudolf [S] und Frau Petra [S]. Diese betrifft zum einen ein anderes Patent und wurde zum anderen erst mit Schreiben vom 20. Juli 2011 eingereicht, so dass sich daraus kein Beleg für den tatsächlichen Entstehungszeitpunkt ergibt.
Auf der dem Umschreibungsantrag vom 18. Januar 2008 beigefügten PCT-Vollmacht vom 11. Januar 2008 entspricht die für "[S] & Company" (ohne Vertretungshinweis) geleistete Unterschrift offensichtlich der daneben befindlichen des Dr. Rudolf [S]. Auch er könnte daher als Inhaber in Betracht kommen, zumal im Umschreibungsantrag nicht von einer Inhaberin die Rede ist, sondern formuliert wird: "Der neu einzutragende Inhaber lautet" (Hervorhebungen durch die Kammer). Auch die im weiteren Verlauf des Verfahrens eingehenden Schreiben, etwa vom 12. und 16. Oktober 2009 oder vom 15. Mai 2010 sind von ihm (wiederum ohne Vertretungszusatz) unterschrieben. In der Anfangsphase liegen daher allein Hinweise auf seine Person vor.
- Der in der Bezeichnung enthaltene Zusatz "& Company" schließlich weist auf eine Personenmehrheit hin, so dass auch eine aus Herrn und Frau [S] oder anderen Personen bestehende und unter gleicher Adresse residierende GbR, oHG oder KG in Betracht käme.
- Schließlich könnte auch eine juristische Person mit Geschäftssitz an dieser Adresse den Rechtsträger des Unternehmens bilden.
Spätere Hinweise auf eine solche enthält die Eingabe vom 1. November 2011, in der Frau Petra [S] (nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr persönliches Vermögen durch Beschluss des AG Wuppertal vom 20. Oktober 2011) der Einspruchsabteilung unter dem (ebenfalls keinen Rechtsformzusatz aufweisenden) Briefkopf "[S] & Company Unternehmensberatung - Die Umsetzungsberatung" mitteilt: "in der obigen Angelegenheit ist meine Gesellschaft nicht in Insolvenz". Das Einspruchsverfahren müsse nicht unterbrochen werden, "da der Einspruch weder unmittelbar noch mittelbar in aktiver oder passiver Richtung die Sollmasse betrifft". (Hervorhebungen durch die Kammer.)
3.8 Eine Korrektur der unzureichenden Anmelderangaben über Regel 92bis PCT wurde in der internationalen Phase nicht beantragt.
3.9 Eine spätere, ggfs. über Regel 139 EPÜ durchzuführende Korrektur der Anmelderangaben (Inhaber statt Unternehmen oder zusätzliche Angabe des Inhabers zum Unternehmen) erfolgte vorliegend nicht.
- - Sie wurde zum einen vor Durchführung des Einspruchsverfahrens durch Rücknahme eines am 4. August 2010 gestellten entsprechenden Ergänzungsantrags am 28. September 2010 vereitelt.
- - Sie wäre aber wohl angesichts der oben dargestellten Diskrepanzen auch an der fehlenden Möglichkeit gescheitert, den seinerzeitigen Anmelderwillen zweifelsfrei zu ermitteln, vgl. T 1269/11. Es kann weder bestimmt werden, dass eine bestimmte der denkbaren Personen zum Ummeldezeitpunkt mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als Inhaber(in) gewollt war, noch ausgeschlossen werden, dass die unzureichende Anmelderangabe vielleicht sogar bewusst erfolgte, um erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegen zu können, wer sich denn hinter dem zum Patentregister angemeldeten Pseudonym verbergen soll. Wie die Große Beschwerdekammer in G 1/12 hinwies, darf Regel 139 EPÜ nicht dazu missbraucht werden, spätere Willensänderungen umzusetzen, so dass an die Erforschung des zum Zeitpunkt der Einreichung des fraglichen Schriftstücks tatsächlich Gemeinten hohe Anforderungen zu stellen sind.
[3.10] Im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren und auch nachfolgend in der Zeit bis zur Rückschreibung des Registers am 1. September 2014 war daher im Register als Anmelderin und spätere Patentinhaberin eine nicht parteifähige Einheit "[S]& Company, Unternehmensberatung" eingetragen, auf die sich daher auch die Berechtigungsvermutung des Artikel 60 (3) EPÜ nicht beziehen konnte. Berechtigt ist vielmehr der ursprüngliche Anmelder Dr. Rudolf S geblieben.
3.11 Das Einspruchsverfahren wurde auf Seiten des Patentinhabers somit rechtsunwirksam von einer parteiunfähigen Einheit geführt. Als Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Erfordernis der Parteifähigkeit jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen, vgl. T 477/05, T 898/91, T 353/95,
T 2136/11 und die oben unter 1.2.5 genannten Entscheidungen. Es entspricht der feststehenden Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass Prozessvoraussetzungen von Amts wegen festzustellen sind, bevor eine Entscheidung ergehen darf (T 1982/09, Gründe 1.1; T 2357/12, Gründe 17, mit Verweis auf T 384/08, Gründe 10).
3.12 Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Einspruchsverfahren faktisch (vgl. die Ausführungen in der Einspruchserwiderung vom 20. Juli 2011) tatsächlich von der Insolvenzschuldnerin als vermeintlicher Inhaberin einer "Firma" "[S] & Company, Unternehmensberatung" geführt wurde, hätte das Verfahren an einem die Zulässigkeit berührenden Mangel gelitten, der auch auf die in dem Verfahren ergangene Entscheidung durchgeschlagen hätte. Denn Frau Petra [S] stellte wie oben unter 3.1 und 3.10 ausgeführt nicht die tatsächlich berechtigte Patentinhaberin dar. In der Rechtsprechung der Beschwerdekammern wurde mehrfach betont, dass die Durchführung eines Verfahrens mit der falschen Person einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel darstellt:
- T 1178/04 führt insoweit (im Hinblick auf die Position eines vermeintlichen Einsprechenden, aber übertragbar auf die des nur vermeintlichen Patentinhabers; siehe Gründe 33) aus:
"In proceedings before European Patent Office the parties who are permitted to submit requests relating to the patentability of the claimed invention are limited by the provisions of the EPC. So far as concerns opposition proceedings, these persons are (a) the proprietor, (b) opponents whose opposition satisfies the requirements of Articles 99 and 100 EPC and (c) interveners who have satisfied the conditions of Article 105 EPC. ... A person to whom the opposition has been purportedly but invalidly transferred is therefore not entitled to make requests relating to the patentability of the claimed invention, in much the same way that a person who is not the 'true' opponent or who has filed an opposition outside the nine month period prescribed by Article 99 EPC is not entitled to do so. Such requests are inadmissible. It is no doubt for this reason that the Enlarged Board said in G 2/04: "... the Board of Appeal has to examine the question of the party status ex officio before dealing with the substance of the case(s)" (see paragraph 3.2.5)."
- In J 17/12 hielt die Kammer fest:
"However, the correct constitution of proceedings is not a matter of pure formality. It is important that the correct persons are parties to the proceedings so that they are bound by the decision as a matter of res judicata and can, for example, if appropriate, be made the subject of an order to pay costs."
4. Der Verfahrensfehler führt im Ergebnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Artikel 111 (1) EPÜ sowie Artikel 11 VOBK an die Einspruchsabteilung.
4.1 Nach Artikel 11 VOBK verweist die Kammer die Angelegenheit an die erste Instanz zurück, wenn das Verfahren vor der ersten Instanz wesentliche Mängel aufweist, es sei denn, dass besondere Gründe gegen die Zurückverweisung sprechen.
4.2 Die Zurückverweisung führt zwar zu einer Verfahrensverzögerung und es ist, zumal die Insolvenzschuldnerin offenbar faktisch hinter dem im Einspruchsverfahren auftretenden nicht-rechtsfähigen Unternehmen stand, letztlich nicht auszuschließen, dass die Parteien im neuerlichen Einspruchsverfahren in der Sache vergleichbar argumentieren und dass dieses damit ähnlich entschieden werden könnte.
4.3 Diese Konstellation ist jedoch typisch für eine Zurückverweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers und kann daher für sich genommen keinen besonderen Grund im Sinne von Artikel 11 VOBK begründen.
4.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Einspruchsabteilung durch die Zurückverweisung auch die Möglichkeit erhält, die jetzt im Beschwerdeverfahren noch vorgetragenen Argumente inhaltlich zu würdigen und mit einer danach ergehenden Entscheidung die Parteien soweit zu überzeugen, dass ein erneutes Beschwerdeverfahren ggfs. überflüssig gemacht wird.
Auch der Umstand, dass der Verfahrensfehler von Anfang an gerügt wurde und das Beschwerdeverfahren sich bislang allein mit den Fragen der richtigen Parteistellung und weiteren Verfahrensfragen (wie der Berechtigung der Kammer, das Nichtvorliegen der Unterbrechungsvoraussetzungen nach Regel 142 EPÜ festzustellen) beschäftigt hat, während die Kammer zu inhaltlichen Fragen noch nicht Stellung nehmen musste, sprechen für eine Zurückverweisung.
4.6 Schließlich haben sich auch die Insolvenzschuldnerin und die Einsprechende für eine Zurückverweisung und - trotz entsprechenden Hinweises der Kammer im Bescheid vom 22. September 2014 (Punkt 14) - nicht für eine inhaltliche Behandlung der Sache entsprechend der Handhabung in T 1982/09 ausgesprochen (vgl. Eingaben vom 21. und 24. November 2014).
5. Der wesentliche Verfahrensfehler begründet ferner einen Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
5.1 Zwar wurde der Verfahrensfehler vorliegend von der Insolvenzschuldnerin verursacht (vgl. unten 6) und nicht von der Einspruchsabteilung.
5.2 Regel 103 (1) (a) EPÜ setzt jedoch nur das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers voraus und stellt die Rückzahlung unter einen generellen Billigkeitsvorbehalt. Eine Verursachung des Fehlers durch das Amt ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Die Beschwerdeführerin selbst war an der Entstehung des Verfahrensfehlers in keiner Weise beteiligt, sondern hat im Gegenteil noch während des Einspruchsverfahrens einen Hinweis gegeben (Schreiben vom 28. Oktober 2011), der zur Bitte der Einspruchsabteilung (durch die Formalprüferin) um Klärung der "Rechtslage der Patentinhaberin" durch deren Vertreter führte (vgl. Telefonnotiz vom 31. Oktober 2011). Diese Bitte wurde von Seiten der Insolvenzschuldnerin jedoch irreführend im Sinne einer Unterscheidung zwischen ihrer Person und einer vermeintlich ihr gehörenden "Gesellschaft" und einer Abgrenzung zwischen den von der Insolvenz betroffenen "Sollmasse" und anderen Vermögensbestandteilen beantwortet (Schreiben vom 1. November 2011, Zitate hieraus siehe oben im Sachverhalt, Punkt VII.), was wiederum bei der Rechtsabteilung die Vorstellung zweier separater Rechtssubjekte erweckte (Mitteilung vom 7. November 2011). Diese irreführenden Angaben lassen sich auch nicht mit der vermeintlichen (aber unzutreffenden) Annahme, die Beschwerde gegen den Insolvenzeröffnungbeschluss habe aufschiebende Wirkung, erklären, wie dies später mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 an die Rechtsabteilung versucht wurde. Anders als in diesem Schreiben behauptet, war ja von der Insolvenzschuldnerin nicht nur erklärt worden, es liege "kein rechtskräftiger Insolvenzbeschluss gegen ihre Person vor", sondern der Eindruck verschiedener Vermögensmassen und Rechtsträger erweckt worden. Es entspricht daher der Billigkeit, die Einsprechende nicht mit den Kosten dieser zur Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung führenden Beschwerde zu belasten, die - hätte die Insolvenzschuldnerin von Anfang an mit offenem Visier gehandelt - insoweit vermeidbar gewesen wäre.
6. Der Anspruch auf Kostenauferlegung ist begründet.
Soweit der Antrag auf abweichende Kostenverteilung nach Artikel 104 und Regel 88 EPÜ (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2014 unter Punkt 2) auf eine fehlerhafte Anwendung der Regel 142 (1) EPÜ gestützt wurde, kann dies keinen den Einsprechenden über Gebühr belastenden Verfahrensmangel darstellen. Denn Regel 142 (1) EPÜ will ausschließlich zum Schutz des Patentinhabers verhindern, dass während und im Falle von dessen vorübergehender Handlungsunfähigkeit nachteilige Verfahrensentwicklungen eintreten. Ein etwaiges Interesse des Einsprechenden, nicht zu früh eine Entscheidung zu erhalten, wird hierdurch dagegen nicht geschützt.
6.2 Der Antrag wurde jedoch auch auf die Tatsache gestützt, dass das bisher im Patentregister eingetragene Unternehmen und die angabegemäß hinter diesem stehende Frau Petra [S] durch irreführende Angaben die Unzulässigkeit des ersten durchgeführten Einspruchsverfahrens mit verursacht hatten.
6.2.1 Es liegen im Ergebnis keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass die auslassende Personenangabe im Ummeldungsantrag tatsächlich vorsätzlich erfolgte, um sich die spätere Ausfüllung des genannten Pseudonyms "[S] & Co Unternehmensberatung" nach Belieben mit einer dann genehmen natürlichen oder juristischen Person vorzubehalten. Es ist zwar denkbar, dass ein derartiges Motiv vorlag, und die im Sachverhalt unter Punkt VII, sowie in den Gründen unter Punkt 5.3 [read: 5.7, last bullet] beschriebene irreführende Antwort der Insolvenzschuldnerin vom 1. November 2011 weist gerade in diese Richtung. Eine schon von Anfang an aus diesen Gründen absichtlich unklare Inhaberbezeichnung ist damit aber nur nahegelegt, jedoch noch nicht nachgewiesen. Daher kann ein derartiger Verfahrensmissbrauch vorliegend nicht unterstellt werden.
Daneben ist es aber evident, dass die Insolvenzschuldnerin eine rechtzeitige Klärung der Registerlage vor Durchführung des nun fruchtlosen Einspruchsverfahrens verhinderte, indem sie ihren Antrag vom 4. August 2010, einen auf Frau Petra [S] bezogenen Inhaberzusatz im Register zu ergänzen, am 28. September 2010 zurücknahm. Hintergrund für die Rücknahme dieses Antrags war der Hinweis des Amtes vom 3. September 2010, dass geeignete Nachweise (wie etwa ein Handelsregisterauszug) zur beantragten Änderung der Personenangabe nicht vorgelegt worden waren. Die Insolvenzschuldnerin hatte offenbar bereits zum damaligen Zeitpunkt erkannt oder hätte jedenfalls erkennen müssen, dass die von ihr gewählte Unternehmensbezeichnung nicht zur Bezeichnung einer hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Person ausreichte und dass ihr die für einen Nachweis einer wirksamen Übertragung erforderlichen Unterlagen offenbar nicht zur Verfügung standen. Sie hat dies nicht zum Anlass genommen, entweder selbst eine Rückschreibung auf den ursprünglichen Anmelder anzuregen oder nochmals eine wirksame Übertragung von diesem auf sich als natürliche Person vorzunehmen, um dem Mangel abzuhelfen. Vielmehr hat sie bewusst oder grob fahrlässig in Kauf genommen, dass das Verfahren mit einer nicht eindeutigen Unternehmensbezeichnung als vermeintlicher Anmelderin und später Patentinhaberin fortgeführt wurde.
6.2.3 Wie oben 5.3 [read: 5.7] dargelegt, hat sie im Laufe des Einspruchsverfahrens von dieser Unsicherheit gezielt profitiert und eine Unterscheidung zwischen der Insolvenz ihrer Person und der insolvenzrechtlichen Situation ihrer vermeintlichen "Gesellschaft" konstruiert, um eine Unterbrechung des Verfahrens und die Verlegung des Verhandlungs- und Entscheidungstermins zu vermeiden.
Bereits die unter 6.2.2 dargelegte Verantwortlichkeit für den Verfahrensfehler rechtfertigt es, dem Beschwerdegegner als gesetzlichem Prozessstandschafter der Insolvenzschuldnerin die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das unter 6.2.3 dargelegte Verhalten zeigt insoweit nur zusätzlich, dass die Insolvenzschuldnerin die Chance nicht ergriffen hat, den von ihr verursachten Fehler noch rechtzeitig im Einspruchsverfahren aufzuklären, so dass der Verfahrensfehler dort auch nicht mehr rechtzeitig beseitigt werden konnte.
7. Etwaige Mängel des internationalen Verfahrens oder des Erteilungsverfahrens spielen für die noch zur Entscheidung stehenden Fragen in Folge der Heilungswirkung des (unbeschadet der auf wenige Einspruchsgründe beschränkten Einspruchsmöglichkeit) mit Rechtsbehelfen nicht angreifbaren Erteilungsbeschlusses nach Artikel 97, 98 EPÜ keine Rolle mehr, so dass eine etwaige Zurückversetzung in die Erteilungs- oder gar PCT-Phase nicht in Betracht kommt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Einspruchsverfahrens an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.
3. Dem Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird stattgegeben.
4. Der Beschwerdegegner trägt die der Beschwerdeführerin mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2011 vor der Einspruchsabteilung entstandenen Kosten.
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