- The Board applies established case law that schematic drawings in a prior art patent document do not disclose the (relative) dimensions even if measuring the sizes in the drawing provides the feature at issue.
- " Zusammenfassend: Auch wenn die Figuren der Druckschrift D1 in der Prüfungsabteilung den Eindruck erweckt haben, dem Merkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 zu entsprechen, so stellt dies in diesem Fall aus den oben benannten Gründen keine direkte und unmittelbare Offenbarung für den Fachmann da, weil dieser weiß, dass es sich bei den Figuren der Patentschrift D1 nur um schematische Darstellungen handelt, aus denen er in diesem Fall ohne entsprechende Hinweise keine konkreten Größen oder Größenverhältnisse bezüglich des Wellungsprofils des Außenrohrs ableiten kann."
EPO T 2052/14 - link
1.3 Hinsichtlich der Offenbarung des im kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 angegebenen Bereichs des Längen/Krümmungsradius-Verhältnisses, hat die Prüfungsabteilung auf die Figuren der Druckschrift D1 verwiesen, die ein Verhältnis von 0,9 zeigen.
Diese Feststellung hält jedoch einer Überprüfung durch die Kammer nicht stand.
[...]
1.3.2 Da die Figuren der Druckschrift D1 [EP 1 748 243 A2] nicht als maßstabsgetreue Zeichnungen gekennzeichnet sind, stellen sie nur übliche schematische Zeichnungen dar, die das, was in der betreffenden Druckschrift wesentlich erscheint, angeben, aber in aller Regel nicht alle betreffenden Teile maßstabsgetreu wiedergeben müssen. Somit stellt sich die Frage, ob der zuständige Fachmann dem nur zeichnerisch dargestellten Merkmal unmittelbar und eindeutig eine technische Lehre bezüglich des Wellungsprofils des Außenrohrs vermittelt (T0204/83, AB 1985, 310, Punkt 4).
1.3.3 Da weder die Länge der äußeren, im Wesentlichen zylindrischen Abschnitte 25 noch der Krümmungsradius der äußeren Übergangsabschnitte eindeutig entnehmbar sind, lässt sich die Lage des Übergangs zwischen dem zylindrischen Abschnitt und den Übergangsabschnitten nicht eindeutig bestimmen. Dies steht einer direkten und unmittelbaren Entnahme einer konkreten technischen Lehre entgegen.
1.3.4 Aber selbst wenn das der Fall wäre, enthält die Druckschrift D1 keine Anhaltspunkte dafür, dass das Größenverhältnis zwischen der Länge des äußeren, im Wesentlichen zylindrischen Abschnitts 25 und dem Krümmungsradius der äußeren Übergangsabschnitte 20 in den Figuren maßstabsgetreu wiedergegeben wäre (vergleiche T 0748/91, nicht veröffentlicht, Punkt 2.1.1).
1.3.5 Zusammenfassend: Auch wenn die Figuren der Druckschrift D1 in der Prüfungsabteilung den Eindruck erweckt haben, dem Merkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 zu entsprechen, so stellt dies in diesem Fall aus den oben benannten Gründen keine direkte und unmittelbare Offenbarung für den Fachmann da, weil dieser weiß, dass es sich bei den Figuren der Patentschrift D1 nur um schematische Darstellungen handelt, aus denen er in diesem Fall ohne entsprechende Hinweise keine konkreten Größen oder Größenverhältnisse bezüglich des Wellungsprofils des Außenrohrs ableiten kann.
1.4 Die Entscheidung der Prüfungsabteilung führt ebenfalls an, dass die Bereichsangabe des kennzeichnenden Teils des Anspruch 1 ("zwischen etwa 0,1 und etwa 1,0") unpräzise sei.
Dazu stellt die Kammer fest, dass Anspruch 1 zwar offen lässt, wie bzw. wo (an der Außenseite, an der Innenseite, im Material, ...?) der Krümmungsradius ro der äußeren Übergangsabschnitte 22 im Sinne des Anspruchs zu bestimmen ist, bzw. bestimmt werden kann. Dies stellt aber keinen Mangel gemäß Artikel 84 EPÜ dar, sondern führt lediglich dazu, dass sich der Anspruchsgegenstand entsprechend breiter auslegen lässt.
Die Breite eines beanspruchten Bereichs rechtfertigt aber nicht von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Fachmann auch bei einer Schemazeichnung des Standes der Technik unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens eine technische Lehre direkt und unmittelbar entnehmen können muss, damit die Neuheit verneint werden kann.
Gleiches gilt für die Lehre, dass der Fachmann spitze Winkel an biegbaren Teilen vermeiden wolle. Selbst wenn diese Lehre überhaupt aus den Figuren der Druckschrift D1 ableitbar ist, wird für diese Verbundwellrohr nicht direkt und unmittelbar offenbart, dass der Wert des Verhältnisses zwischen der Länge des äußeren, im Wesentlichen zylindrischen Abschnitts und dem Krümmungsradius der äußeren Übergangsabschnitte zwischen etwa 0,1 und etwa 1,0 beträgt.
1.5 Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem in der Druckschrift D1 offenbarten Verbundwellrohr dadurch, dass "der Wert des Verhältnisses zwischen der Länge (l) des äußeren, im Wesentlichen zylindrischen Abschnitts (16) und dem Krümmungsradius (ro) der äußeren Übergangsabschnitte (22) zwischen etwa 0,1 und etwa 1,0 beträgt".
1.6 Aus den vorstehenden Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags im Hinblick auf die Druckschrift D1 neu (Artikel 54 EPÜ 1973).
2. Zurückverweisung
Da sich die Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nur mit der Frage der Neuheit auseinandergesetzt hat, übt die Kammer ihr Ermessen unter Artikel 111(1) EPÜ dahingehend aus, die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
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