22 March 2016

T 0243/13 - Conditional ground of opposition

Key points


  • Insufficient disclosure is sometimes raised as ground  of opposition in a squeeze with e.g. lack of inventive step. However, in such cases, it is important that the ground is not raised merely conditionally. 

T 0243/13 - link





Entscheidungsgründe
1. Rechtlicher Rahmen des Verfahrens - Einspruchsgrund nach Artikel 100(b) EPÜ
1.1 Die Beschwerdekammer kann sich der Beschwerdeführerin nicht darin anschließen, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100(b) EPÜ in der Einspruchsschrift nicht substantiiert geltend gemacht worden sei.
1.2 Auf Seite 2 des Formblattes 2300 ist unter Punkt VI das Kästchen neben dem Einspruchsgrund nach Artikel 100(b) EPÜ angekreuzt. Die Begründung des Einspruchs enthält einen als "IX. Verletzung des Art. 83 EPÜ" bezeichneten Abschnitt, der sich inhaltlich mit behaupteten Offenbarungsdefiziten befasst und mit folgendem Satz schließt: "Das Streitpatent ist daher wegen Verletzung des Art. 83 EPÜ zu widerrufen". Bereits aus diesen Erwägungen kann für einen objektiven Leser der Einspruchsschrift nicht in Zweifel stehen, dass der Einspruchsgrund der mangelnden Offenbarung substantiiert geltend gemacht wurde.
Zwar wird der erste Absatz in diesem Abschnitt mit folgenden Worten eingeleitet: "Im Folgenden sei rein vorsorglich zudem auch für den Fall vorgetragen, dass die Patentinhaberin [...] behaupten sollte, [es] sei ein ganz bestimmter Zahlenwert für eine Porosität oder ein bestimmter Zahlenbereich für die Porosität [...] gemeint". Im nächsten Absatz heißt es: "in diesem Falle wäre das Streitpatent ebenfalls zu widerrufen, da es dann die angebliche Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren würde...".
Allerdings enthält der dritte Absatz in diesem Abschnitt Einwände, die objektiv betrachtet, auch ohne die genannte etwaige Behauptung der Patentinhaberin, auf den Wortlaut von Anspruch 1 abzielen (vgl. "keinerlei Offenbarung [...], wie die Porosität des Notdichtkragens definiert ist"; "auch bezüglich der Porosität des Filtermediums gibt die Streitpatentschrift dem Fachmann keinerlei Offenbarung an die Hand").
Die Einspruchsschrift enthält mithin einen Vortrag zum Einspruchsgrund der mangelnden Ausführbarkeit, welcher nicht an eine Bedingung geknüpft ist.
1.4 Vor diesem Hintergrund kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100(b) EPÜ bereits in der Einspruchsschrift substantiiert geltend gemacht worden ist. Es stand daher gar nicht mehr im Ermessen der Einspruchsabteilung, diesen Einspruchsgrund noch nachträglich in das Verfahren einzuführen. Folglich kann auch keine unsachgemäße Ermessensausübung und kein diesbezüglicher Verfahrensfehler vorgelegen haben.
1.5 Es ergibt sich somit, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100(b) EPÜ vom rechtlichen Rahmen des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung umfasst war und dieser somit keinen neuen Einspruchsgrund von im Sinne von G 10/91 darstellt, dessen Prüfung im Beschwerdeverfahren des Einverständnisses der Patentinhaberin bedurft hätte.

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