08 June 2020

T 1601/15 - CGK doesn't need a hint

Key points

  • In this opposition appeal, the objective technical problem is how to provide an alternative 'friction prevention or friction reduction' (the claim is directed to an ‘actuating device for locking needles in injection molding tools’). The Board explains that the skilled person needs no hint or pointer to apply something that is part of his common general knowledge.
  • The Board, in translation: “For the skilled person, who - prior to the priority date - started from the device of the prior use and set himself the task of finding an alternative type of friction prevention or reduction, it would be obvious, in view of his specialist knowledge, to use a diamond-like material.
  • The Board in translation: “The argument that the skilled person would have had no reason to use his specialist knowledge is not convincing. The skilled person does not need any reason to apply his specialist knowledge. To a certain extent, his specialist knowledge forms the technical background for every activity of the skilled person and is incorporated into all his decisions. In this regard, the general specialist knowledge must be distinguished from the teaching of subject-specific publications.”.

EPO T 1601/15 - link





IV. Anspruch 1 des nunmehrigen Hauptantrags, von dem die Einspruchsabteilung der Auffassung war, dass er den Erfordernissen des EPÜ genüge, lautet wie folgt:

"Betätigungsvorrichtung (10) für Verschlussnadeln in Spritzgießwerkzeugen
a) mit Nadelverschlussdüsen,
b) mit einem Hubelement (20), [...]

Entscheidungsgründe
3.3 Fachmann

Im vorliegenden Fall ist der Fachmann ein Maschinenbauer mit Erfahrung auf dem Gebiet der Spritzgießmaschinen und -werkzeuge. Als solcher ist er mit Reibungs- und Bewegungsvorgängen, wie sie in solchen Vorrichtungen auftreten, vertraut.

3.4 Objektive technische Aufgabe

Die Einspruchsabteilung hat die technische Aufgabe darin gesehen, eine alternative Art der Reibungsverhinderung bzw. Reibungsverminderung vorzuschlagen.

[...]




3.5 Naheliegen

Für den Fachmann, der - vor dem Prioritätstag - von der Vorrichtung der Vorbenutzung ausging und sich die Aufgabe stellte, eine alternative Art der Reibungsverhinderung bzw. Reibungsverminderung zu finden, wäre es angesichts seines Fachwissens, wie es insbesondere durch die Druckschrift D15 belegt ist (vgl. Tabelle 2, Spalten 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7), naheliegend gewesen, zu einem diamantähnlichen Material zu greifen und die verschleißgefährdeten Bauteile von Spritzgießwerkzeugen entweder zur Gänze aus einem solchen Material herzustellen oder eine entsprechende Beschichtung auf einem geeigneten Grundmaterial (z.B. Werkzeugstahl) aufzubringen.




Der Einwand, dass weder die Druckschriften D12 und D13 noch die VDI-Richtlinien dem Fachmann eine Anregung gaben, eine Hartstoffschicht auf einem selbstschmierenden Material mit Schmiermitteldepot aufzubringen, geht ins Leere, da der Anspruch 1 nicht verlangt, dass eine Hartstoffschicht auf einem selbstschmierenden Material aufzubringen ist.

Das Argument, dass der Fachmann keinen Anlass gehabt hätte, auf sein Fachwissen zurückzugreifen, überzeugt nicht. Der Fachmann bedarf keines Anlasses, um sein Fachwissen zur Anwendung zu bringen. Sein Fachwissen bildet gewissermaßen den technischen Hintergrund für jede Tätigkeit des Fachmanns und fließt in alle seine Entscheidungen ein. In dieser Hinsicht ist das allgemeine Fachwissen von der Lehre fachspezifischer Druckschriften zu unterscheiden.

Da der Fachmann bereits aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zur Erfindung gelangt wäre, erübrigt es sich, zu prüfen, ob ihn auch die Lehre der Druckschriften D12 oder D13 zum Gegenstand von Anspruch 1 geführt hätte.

3.6 Ergebnis

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist in Hinblick auf die Vorrichtung der offenkundigen Vorbenutzung unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht erfinderisch im Sinne von Artikel 56 EPÜ 1973.

Dem Hauptantrag kann somit nicht stattgegeben werden.

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