- This is an opposition case about a patent for a 'security element' e.g. for a bank note. The claim specifies basically that the element has randomly arranged lines to form a matt structure, such that when viewed the structure 'shows no diffractive effects'. The patent contains no example.
- The Board notes that the opponents have made it plausible that the patent is not enabled, so that the burden of proof shifts to the Patentee. The Patentee files a color copy of the security element and offers - in the statement of grounds! - to show the original, e.g. during oral proceedings; this security element has the effect as specified in the claim. The Board considers that now the burden of proof shifts back to the opponents.
- The opponents “have not taken up the offer of presenting the original of the security element, which would have given them the necessary size, quantity and arrangement relationships of the corresponding dashed lines for a possible reworking.”
- “The [opponents] could have taken up the offer in order to get a concrete basis for reworking. Since they did not take this opportunity, they did not meet their burden of proof”.
T 0665/17 - link
1.3.1 Beweislast
Nach ständiger Rechtsprechung tragen die Einsprechenden, hier Beschwerdegegnerinnen die Beweislast für den Nachweis einer behaupteten mangelnden Ausführbarkeit.
In der Patentschrift ist kein Ausführungsbeispiel eines Sicherheitselements mit Strichgitterlinien beschrieben, bei denen zumindest einer der charakteristischen Parameter Orientierung und Krümmung über der Fläche des Gitterfelds eine zufällige und sprunghafte Variation aufweist/aufweisen, um eine Mattstruktur zu bilden, die bei Betrachtung keine diffraktiven Effekte zeigt. Somit konnten die Beschwerdegegnerinnen den Nachweis der mangelnden Ausführbarkeit nicht anhand eines beschriebenen Ausführungsbeispiels führen. Es ist zudem im vorliegenden Fall für die Beschwerdegegnerinnen unverhältnismäßig aufwendig, über eine Vielzahl von Möglichkeiten eine negative Tatsache zu belegen. Die Beschwerdegegnerinnen haben ihre Beweislast in soweit Rechnung getragen, als sie sie auf Plausibilitätsüberlegungen gestützt haben. Die Beweislast zum Nachweis des Gegenteils liegt daher auf der Patentinhaberin, hier Beschwerdeführerin.
In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin auf ihr Angebot in der Beschwerdebegründung (Seite 12) hingewiesen, das Original eines Sicherheitselements, welches als Farbfotographie mit Schreiben vom 16. Mai 2018 vorgelegt wurde, z.B. in einer mündlichen Verhandlung vorzulegen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin enthalte dieses Sicherheitselement sowohl diffraktive Gitterfelder als auch matte Gitterfelder nach Anspruch 1 des Streitpatents. Die matten Gitterfelder enthielten eine Vielzahl von Gitterlinien, bei denen der Parameter Orientierung zufällig und sprunghaft über die Fläche des Gitterfelds variiert. Sie bilden jeweils eine Mattstruktur, die bei der Betrachtung keine diffraktiven Effekte zeige. Die Beweislast zum Nachweis des Gegenteils liegt daher auf der Seite der Beschwerdegegnerinnen.
Die Beschwerdegegnerinnen sind auf die Tatsache eingegangen, dass eine Farbfotographie eines erfindungsgemäßen Sicherheitselements nicht ausreiche, um die Ausführbarkeit zu belegen. Sie haben aber nicht das Angebot der Vorlage des Originals des Sicherheitselements aufgegriffen, welches ihnen die notwendige Größen-, Mengen- und Anordnungsverhältnisse der entsprechenden Strichgitterlinien für eine eventuelle Nacharbeitung gegeben hätte. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer bestätigt, dass die einzelnen Strichgitterlinien bei entsprechender Vergrößerung sichtbar sind. Diese Aussage wurde von den Beschwerdegegnerinnen nicht in Frage gestellt.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten das Angebot aufgreifen können, um somit eine konkrete Grundlage zur Nacharbeitung zu bekommen. Da sie diese Gelegenheit aber nicht genutzt haben, sind sie Ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Die Beschwerdegegnerinnen haben somit die Kammer nicht davon überzeugt, dass das beanspruchte Sicherheitselement nach Anspruch 1 des Hauptantrags, in der Auslegung, dass die Strichgitterlinien kausal für die Entstehung der Mattstruktur verantwortlich sind, nicht ausführbar ist.
1.4 Bei keiner der Auslegungen (siehe voranstehende Punkte 1.2 und 1.3) kam die Kammer zum Schluss, dass das beanspruchte Sicherheitselement nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht ausführbar ist. Die im Streitpatent beanspruchte Erfindung erfüllt somit die Anforderungen des Artikels 100 b) EPÜ 1973.
No comments:
Post a Comment
Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.