9 June 2020

T 1538/15 - From "and/or" to "and": not admitted

Key points

  • In this opposition appeal, the Board considers claim 1 with "and/or" to be unclear (claim 1 of the main request is amended with features taken from the description). The patentee then files one month before the oral proceedings an auxiliary request with only "and" in claim 1 (i.e. with "/or" deleted). The Board does not admit the request, inter alia because the amendment raises new and complex questions.
  • “Diese Merkmalskombination wurde von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt. Die Kammer kann nicht erkennen, warum der erste Hilfsantrag nicht bereits früher hätte eingereicht werden können. Die Änderung wurde zudem in einem sehr späten Verfahrensstadium eingereicht.
    Auch wenn die vorgenommene Änderung einfach erscheint, wirft sie doch neue und komplexe Fragen auf. So ist es auf den ersten Blick nicht erkennbar, dass der Anspruch die Erfordernisse der Klarheit erfüllt und dass die Merkmalskombination durch keine Kombination der über 60 zitierten Dokumente des Stands der Technik nahegelegt wird.”



T 1538/15 -  link

Der unabhängige Anspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag, eingereicht mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 als "Hilfsantrag 8", unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal 1.10 der Ausdruck "/oder" gestrichen wurde, sodass es dort heißt: "Zählerwerte und Fehlermeldungen".

Entscheidungsgründe

2.5 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Anspruch 1 nicht die Erfordernisse der Klarheit gemäß Artikel 84 EPÜ erfüllt.
3. Erster Hilfsantrag - Zulassung (Artikel 13 (1) VOBK)
3.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch 1 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nur minimal geändert worden sei und lediglich eine Variante gestrichen worden sei. Der im Anspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag beanspruchte Gegenstand sei bereits im Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beansprucht. Die Änderung sei auf den ersten Blick nachvollziehbar. Es habe bisher keinen Grund gegeben auf die bisherige Merkmalskombination zu verzichten. Das Dokument A50 offenbare die beanspruchte Merkmalskombination, neben den Zählerwerten auch Fehlermeldungen in längeren Zeitabständen zu senden, nicht. Somit sei Anspruch 1 auf den ersten Blick gewährbar.


3.2 Die Kammer vertrat in der mündlichen Verhandlung die Meinung, dass der erst einen Monat vor der mündlichen Verhandlung eingereichte erste Hilfsantrag erstmals zwingend die Kombination von zwei Merkmalen beanspruche, die gemäß den bisherigen Anträgen nur fakultativ kombiniert wurden. Diese Merkmalskombination wurde von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt. Die Kammer kann nicht erkennen, warum der erste Hilfsantrag nicht bereits früher hätte eingereicht werden können. Die Änderung wurde zudem in einem sehr späten Verfahrensstadium eingereicht. Auch wenn die vorgenommene Änderung einfach erscheint, wirft sie doch neue und komplexe Fragen auf. So ist es auf den ersten Blick nicht erkennbar, dass der Anspruch die Erfordernisse der Klarheit erfüllt und dass die Merkmalskombination durch keine Kombination der über 60 zitierten Dokumente des Stands der Technik nahegelegt wird.
3.3 Die Kammer beschloss daher, den ersten Hilfsantrag in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 13 (1) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.
4. Die Kammer stellt fest, dass der einzige im Verfahren befindliche Antrag (Hauptantrag) nicht gewährbar ist.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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