3 May 2019

T 1789/14 - Rule 112(2) in appeal

Key points

  • This is an appeal against a decision to refuse the application. In appeal, the Board issued a Rule 100(2) EPC Communication. No response was received in time. The (registrar on behalf of) the Board issued a Notice of loss of rights under Rule 112(1) EPC. 
  • In reply, the appellant submits that it had never received the Rule 100(2) Communication. The Board does not spell it out, but this is (in my view) a request for a decision under Rule 112(2) by the Board (in combination with a request for further processing).
  • The Board finds that the Rule 100(2) Communication was indeed not notified to the appellant. The Notice of loss of rights is set aside and the appeal proceedings are continued. The request for further processing is considered auxiliary, and hence moot. The further processing fee is refunded.



EPO T 1789/14 -  link

Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. August 2014 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 01 106 081.1 zurückgewiesen worden ist, hat die Anmelderin frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt.
II. In einer Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 12. Oktober 2018 hat die Beschwerdekammer ihre vorläufige Meinung zu der Beschwerdesache abgegeben und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Regel 100 (3) EPÜ aufgefordert, eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Monaten einzureichen.
III. In einer Mitteilung der Geschäftstelle der Beschwerdekammer vom 18. März 2019 (EPA Form 3020) wurde der Beschwerdeführerin die Feststellung eines Rechtsverlusts gemäß Regel 112 (1) EPÜ und die Beendigung des Beschwerdeverfahrens unter Vorbehalt der Anwendung von Regel 112 (2) und Regel 135 EPÜ mitgeteilt. Als Begründung für die Feststellung des Rechtsverlusts wurde angegeben, dass die europäische Patentanmeldung gemäß Regel 100 (3) EPÜ als zurückgenommen gelte, da der Aufforderung, zu dem Bescheid vom 12. Oktober 2018 Stellung zu nehmen, nicht entsprochen worden sei.
IV. Mit ihrem Schreiben vom 28. März 2019 hat die Beschwerdeführerin einen Weiterbehandlungsantrag gemäß Artikel 121 und Regel 135 (1) EPÜ gestellt und die Abbuchung der Weiterbehandlungsgebühr von ihrem laufenden Konto sowie gleichzeitig die Rückerstattung dieser Gebühr beantragt.


Als Begründung dafür hat sie vorgetragen, dass ihr die Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 12. Oktober 2018 nicht zugestellt worden sei und sie erst durch eine Online-Akteneinsicht Kenntnis von dieser Mitteilung habe erlangen können, und dass sie deshalb für die Fristversäumung nicht verantwortlich sei.

Entscheidungsgründe
1. Aufgrund des Gesamtinhalts des Schreibens vom 28. März 2019 versteht die Beschwerdekammer die Anträge der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie einen Antrag nach Regel 112 (2) EPÜ stellt und hilfsweise einen Antrag auf Weiterbehandlung gemäß Artikel 121 i.V.m. Regel 135 EPÜ.
2. Bei der Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 12. Oktober 2018 tatsächlich der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde. Mangels Zustellung fehlt es an dem fristauslösenden Ereignis, so dass die in der Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ bestimmte Frist von 4 Monaten nicht in Gang gesetzt wurde (Regel 131 (2) Satz 2 i.V.m. Satz 1 EPÜ). Folglich liegt kein Fristversäumnis seitens der Beschwerdeführerin vor. Deshalb teilt die Beschwerdekammer die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vorliegend kein Rechtsverlust gemäß Regel 100 (3) EPÜ eintreten konnte und die Feststellung eines Rechtsverlusts in der Mitteilung vom 18. März 2019 daher nicht zutrifft. Aus diesem Grund ist die Mitteilung vom 18. März 2019 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
3. Da ein Rechtsverlust nicht eingetreten ist und die Mitteilung vom 18. März 2019 zu Unrecht ergangen ist, ist der Rechtsbehelf der Weiterbehandlung nach Artikel 121 i.V.m. Regel 135 EPÜ ohne Rechtsgrund eingelegt worden. Deshalb ist die entrichtete Weiterbehandlungsgebühr zurückzuerstatten.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Mitteilung der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer vom 18. März 2019 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.
3. Die Rückerstattung der Weiterbehandlungsgebühr wird angeordnet.

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