- In this opposition appeal, the Board comments on the interpretation of the feature of claim 1 that it is a light source "for producing weight light", in view of the question whether D1 discloses this feature.
- The Board recalls that a purpose feature of a device claim requires that the device must actually be suitable for the recited purpose. This must follow from the features recited in the claim. The Board also notes that in this respect, features that are not recited in the claim are not relevant, even if they are not excluded by the open claim language, because otherwise, the claim would be unclear.
- For a prior art device to disclose the feature, it is required that the features actually disclosed already make the device suitable for the recited purpose, according to the Board.
- Hence, a lack of novelty can not be based (as the OD did) on the argument that D1 does not exclude the presence of additional LED in the device which would make the device suitable for producing white light. Such an approach goes against the rules the above-mentioned rules for claim interpretation, according to the Board.
Claim 1:
"1. Lichtquelle
(A)|zur Erzeugung von weißem Licht, |
|umfassend | ...
(A)|zur Erzeugung von weißem Licht, |
|umfassend | ...
4.2.6 Es ist ständige Rechsprechung, dass eine Zweckangabe in einem Vorrichtungsanspruch - welcher beispielsweise mit den Worten "Vorrichtung für ..." oder "Gerät zur ..." beginnt - dahingehend auszulegen ist, dass die beanspruchte Vorrichtung in der Tat für den angegebenen Zweck geeignet sein muss (siehe T 287/86, Punkt 2.1 der Gründe; Rechsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 8. Auflage 2016, Abschnitt I.C.8.1.5).
Die beanspruchten Merkmale der Vorrichtung müssen also in ihrem Zusammenwirken bereits die Eignung für den angegebenen Zweck ergeben. Es darf dabei nicht auf nicht-beanspruchte Merkmale ankommen, auch wenn diese durch eine offene Anspruchsformulierung, z. B. unter Verwendung von Ausdrücken wie "umfassend" und "enthaltend", nicht ausgeschlossen sind. Ansonsten würde der Anspruch einen Klarheitsmangel aufweisen.
Für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung ein mit Hilfe einer Zweckangabe formuliertes Merkmal ("Zweckmerkmal") offenbart, ergibt sich daraus, dass die Entgegenhaltung das Zweckmerkmal nur dann offenbart, wenn die Attribute der in der Entgegenhaltung beschriebenen Vorrichtung, welche mit den anderen (neben dem Zweckmerkmal) beanspruchten Merkmalen identifizierbar sind, in ihrem Zusammenwirken bereits die Eignung für den angegebenen Zweck ergeben.
Im vorliegenden Fall entschied die Einspruchsabteilung, dass Dokument D1 die beanspruchte Lichtquelle zur Erzeugung von weißem Licht offenbare, da es durch die Anspruchsformulierung nicht ausgeschlossen sei, dass die Lichtquelle weitere LEDs enthalte (siehe Punkte 1.3.1.1 und 1.3.1.3 der Gründe).
Dies widerspricht nach Ansicht der Kammer jedoch der oben angeführten Auslegung der Zweckangabe in einem Vorrichtungsanspruch und der entsprechenden Neuheitsprüfung. Die oben zitierten, mit den Merkmalen (B), (C), (E) und (F) identifizierbaren Attribute der aus Dokument D1 bekannten Lichtquelle sind nämlich allein genommen nicht bereits zur Erzeugung von weißem Licht geeignet. Dazu sind - wie oben unter Punkt 4.2.1 beschrieben - zusätzlich sowohl die Umwandlungsmittel 10 als auch die roten LEDs 7, 7' ... notwendig.
Folglich ist das Merkmal (A), dass die Lichtquelle zur Erzeugung von weißem Licht ist, im Dokument D1 nicht offenbart.
4.2.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags von der aus D1 bekannten Vorrichtung dadurch unterscheidet, dass die Lichtquelle
(A)|zur Erzeugung von weißem Licht ist,
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