04 September 2015

T 0601/09 - Skilled person and inventor

EPO T 601/09

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Key point

  • The opponent tried the argument that the skilled person would have consulted D3, because D3 has the same inventor as the present application. That argument does not work. The skilled person is not the same as the inventor (cf. e.g. T39/93).


Entscheidungsgründe
[...]

3.6 Als Begründung dafür, dass die gemäß Streitpatent angebotene Lösung nahegelegen habe, führte die Beschwerdeführerin die Druckschriften (3) und (4) an.
3.6.1 Druckschrift (3) betrifft ein Verfahren zur Reaktivdestillation, [...]
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Herr Kaibel sei sowohl im Streitpatent als auch in Druckschrift (3) als Erfinder genannt. Daher sei auch Druckschrift (3) im gleichen technischen Gebiet angesiedelt wie das Streitpatent, so dass der Fachmann auch die Lehre der Druckschrift (3) zur Lösung seiner technischen Aufgabe herangezogen hätte.
Ob der Fachmann eine Druckschrift zur Lösung des Problems herangezogen hätte, hängt jedoch nicht vom Wissen des Erfinders ab, sondern von dem des Fachmannes. Dieser verfügt jedoch lediglich über durchschnittliches Wissen und Können in seinem begrenzten technischen Gebiet, wogegen den Erfinder zusätzlich die Fähigkeit zu problemlösendem Denken auszeichnet. Somit ist der Erfinder nicht mit dem Fachmann gleichzusetzen (siehe z.B. T 39/93, ABl. EPA 1997, 134, Punkt 7.8.4). Das Argument der Beschwerdeführerin kann daher nicht durchgreifen.


Weiter brachte sie vor, dass sich das Wissen des Fachmannes nicht auf ein Trennproblem einer speziellen Substanzmischung reduzieren lasse, da der Fachmann bei der Suche nach Lösungen für ein Trennproblem einer speziellen Substanzmischung auch analoge Trennprobleme anderer Substanzmischungen, wie hier die Quervermischung von Brüdenströmen, in Betracht ziehe.
Indessen ist die von der Beschwerdeführerin angesprochene Vermischung von Brüdenströmen als Problemstellung im nächstliegenden Stand der Technik nicht angesprochen, so dass der Fachmann zum Zeitpunkt der Erfindung keine Veranlassung hatte, nach analogen Problemlösungen zu suchen. Daher kann auch dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht überzeugen.
3.6.2 Dokument (4) betrifft eine Destillationskolonne in Form einer Trennwandkolonne zur Zerlegung einer Mischung in eine reine Kopffraktion, eine reine Sumpffraktion und in eine oder mehrere Mittelsiederfraktionen, wobei die Mittelsiederfraktionen frei von Bestandteilen der Kopffraktion oder der Sumpffraktion sind (siehe Seite 1, Zeilen 5 bis 11; Anspruch 1). Diese Kolonne wird in Raffinerien zur Trennung von Paraffingemischen eingesetzt (Seite 1 Zeilen 19 bis 24). An keiner Stelle dieser Druckschrift wird erwähnt, dass die Destillationskolonne auch zur destillativen Abtrennung von TMP aus einem Reaktionsgemisch geeignet ist. Da der Fachmann weiß, dass bei der Destillation von TMP enthaltenden Reaktionsgemischen mit Zersetzung unter weiterer Bildung von Nebenprodukten zu rechnen ist, hätte der Fachmann die Verwendung einer Destillationskolonne, deren Einsatz nur für die Trennung von inerten Mischungen offenbart ist, wie z.B. n-Hexan/n-Heptan/n-Oktan in Druckschrift (4), für die destillative Abtrennung von TMP aus einem Reaktionsgemisch, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht in Erwägung gezogen.
Auch wenn man, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vorgebracht, die technische Aufgabe darin sähe, eine Destillationskolonne zu verwenden, die es ermöglicht, im Seitenabzug reineres TMP abzuziehen, als es durch die Verwendung einer einfachen Seitenabzugssäule möglich ist (Beschwerdebegründung, Seite 4, letzter Absatz), so hätte die Verwendung einer Trennwandkolonne, wie in Druckschrift (4) beschrieben, nicht nahegelegen, da Druckschrift (4) die einstufige Trennung von inerten Gemischen betrifft, während im vorliegenden Fall eine Reaktionsmischung zu trennen ist, die zu Zersetzung und zur Bildung weiterer Nebenprodukte neigt.
3.7 Die Kammer gelangt daher zu der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ).
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 betreffen bevorzugte Ausführungsformen des Verfahrens gemäß Anspruch 1. Daher wird deren erfinderische Tätigkeit von derjenigen des unanhängigen Anspruchs 1 getragen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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