17 September 2015

T 0805/13 - Unclear reference

EPO T 0805/13

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Key points

  • In this opposition appeal, a clarity objection was raised against dependent claim 8. This claim specified further features of a certain element first introduced in claim 5. Claim 8 was also dependent on claim 4. However, this was not open to examination in opposition, since the same unclarity was present in the claims as granted (G 3/14).



4.2 Artikel 84 EPÜ 
Der Begriff "topfartig" wird als ausreichend klar angesehen. Töpfe sind dem Fachmann aus der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt. Die Existenz eines in der Beschreibung genannten, radial äußeren, sich näherungsweise in Achsrichtung einer Drehachse erstreckenden Randbereichs und die Darstellung in den Zeichnungen ist in Einklang mit dem Begriff eines "topfartigen Gehäuseteils". Der Randbereich eines Topfes ist dabei typischerweise gefäßartig geschlossen. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat bei Ihrem Angriff gegen den Hauptantrag unter Artikel 123(2) EPÜ den Begriff "topfartig" so ausgelegt, dass die topfartigen Gehäuseteile ein gekapseltes und damit geschlossenes Gehäuse ergeben würden, welches dann notwendigerweise mit Aussparungen in der Zwischenplatte versehen sein müsse.
Der Klarheitseinwand gegen den abhängigen Anspruch 8 beruht auf einem unklaren Rückbezug. Das dort erwähnte Nachstellelement werde erst in Anspruch 5 eingeführt, so dass der Rückbezug auf Anspruch 4 unter Verwendung des bestimmten Artikels für das Nachstellelement als unklar anzusehen wäre. 
Diese geltend gemachte Unklarheit findet sich jedoch so bereits im erteilten Anspruchssatz: Das in Anspruch 13 mit bestimmtem Artikel verwendete Nachstellelement ist nicht in Anspruch 9 (auf den Anspruch 13 ebenfalls rückbezogen ist) definiert, sondern wird erst in Anspruch 10 eingeführt. Da die beanstandete Verletzung des Artikels 84 EPÜ also nicht durch während des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahrens eingefügte Änderungen eingeführt wurde, kann die Kammer diesen Einwand im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 101(3) in Verbindung mit Artikel 84 EPÜ nicht prüfen (G 3/14, Schlagwort).


In dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandeten Paragraph [0010] der Beschreibung erkennt die Kammer keinen Widerspruch zum beanspruchten Gegenstand. Der erste Satz bringt eindeutig zum Ausdruck, dass gemäß einem weiteren Aspekt der vorliegenden Erfindung vorgesehen "ist", dass die Übertragungshebelanordnung eines der Kupplungsbereiche bestimmte dann näher aufgeführte Merkmale aufweist. Eine Erfindung kann durchaus mehrere Aspekte haben, die alle durch bestimmte Merkmale verwirklicht sind. Dass es sich um einen "weiteren Aspekt der Erfindung" handelt bedeutet dabei nicht, dass die danach durch die Verwendung des Indikativ Präsens als vorhanden bezeichneten Merkmale optional wären.
4.3 Artikel 123(2)EPÜ
Anspruchsgemäß ist ein "Randbereich des topfartigen zweiten Gehäuseteils mit der Zwischenplatte radial innerhalb der Verbindung der Zwischenplatte mit dem topfartigen ersten Gehäuseteil verbunden". Es besteht also jeweils eine Verbindung zwischen den topfartigen Gehäuseteilen und der Zwischenplatte. Da über die eine dieser Verbindungen das vom Antriebsorgan kommende Drehmoment auf die Zwischenplatte übertragen wird, muss der Begriff "verbinden / Verbindung" - für den Fachmann implizit - eine "feste Verbindung" bezeichnen, für die in der Beschreibung eine Verschweißung lediglich als Beispiel angegeben ist (Seite 8, Zeilen 14-17). Die Verwendung der Begriffe "Verbindung" oder "verbunden" ist daher unter Artikel 123(2) EPÜ nicht zu beanstanden.
Gemäß der Beschreibung (Seite 8, Zeilen 24-28) folgt aus dem Merkmal, wonach sich die Verbindung des zweiten Gehäuseteils mit der Zwischenplatte in einem Bereich radial innerhalb der Verbindung der Zwischenplatte mit dem ersten Gehäuseteil befindet, dass das zweite Gehäuseteil einen kleineren Durchmesser hat, als das erste Gehäuseteil. Das letztgenannte Merkmal ist daher im Anspruchswortlaut implizit.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit unter Artikel 123(2) EPÜ nicht zu beanstanden.
4.4 Artikel 123(3) EPÜ
Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern bezieht sich der Rechtsbegriff "Schutzbereich" in Artikel 123(3) EPÜ auf den gesamten durch die Ansprüche in der erteilten Fassung festgelegten Schutz und nicht unbedingt auf den Schutz, der durch den Wortlaut jedes einzelnen Anspruchs in der erteilten Fassung abgesteckt wird (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 7.Auflage 2013, II.E.2). 
Da alle erteilten Ansprüche auf den einzigen unabhängigen Gegenstandsanspruch (Anspruch 1) zurückbezogen sind, ist der Schutzbereich des erteilten Patents durch diesen Anspruch bestimmt. Der Schutzbereich des Patents gemäß Hilfsantrag 2 wird in analoger Weise durch den Schutzbereich des im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 durch zahlreiche weitere Merkmale eingeschränkten einzigen unabhängigen Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 bestimmt. Der Schutzbereich ist daher nicht erweitert, eine Verletzung des Artikels 123(3) EPÜ liegt nicht vor.
4.5 Artikel 56 EPÜ
D6 betrifft eine "normally-closed" Doppelkupplung, während der Anspruch 1 auf eine "normally-open" Doppelkupplung gerichtet ist. Es kann jedoch im vorliegenden Fall zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dahingestellt bleiben, ob D6 als realistischer nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, bzw. ob eine zweifache kinematische Umkehr - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht -als naheliegend anzusehen ist.
D6 zeigt nämlich keine Gehäuseanordnung, bei der ein Randbereich des topfartigen ersten Gehäuseteils die Zwischenplatte überlappt zum Abschließen jeder ein Übertragungsglied aufweisenden Aussparung nach radial außen. Die Überlappung zwischen von der Kurbelwelle angetriebenem Schwungrad (D6, Figur 1, No. 16) und Zwischenplatte (No. 17) befindet sich nur an denjenigen Bereichen, an denen die Übertragungsglieder (No. 28) gerade nicht in den Aussparungen (Figur 1, unterer Bereich, Durchtritt von No. 28 und den ausgreifenden Anteilen der zweiten Druckplatte No. 27) geführt sind. Im Bereich der Aussparungen besteht somit keine Überlappung und damit auch kein Abschließen nach radial außen.
D6 kann daher in Verbindung mit D7 - selbst unter für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen - den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht in naheliegender Weise vorwegnehmen.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, das Patent in der folgenden Fassung aufrecht zu erhalten:
- Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer,
- Beschreibung: Spalten 1 und 2 sowie 5 bis 16 in der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung, sowie Spalten 3 und 4 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.
- Zeichnungen: Figuren 1 bis 5 in der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung.

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