Key points
- The patentee maintains the claims as granted, unamended, as main request throughout the proceedings. The Board holds these requests inadmissible in effect. As a question to the readers: what is the legal basis?
- The problem for patentee is that it is the appellant and the OD had revoked the patent. The patentee maintained the claims as granted as main request in the SoG but without substantiated comments why the OD's decision was wrong. Hence, the claims are disregarded under Art. 12(2) RPBA 2007 / Art. 12(3) RPBA 2020.
- The Board: “Zwar stellt sich die Frage der Zulassung des Hauptantrags im vorliegenden Fall nicht, da dieser dem Patent wie erteilt entspricht und der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, und damit keine Änderung des Patents darstellt, die zuzulassen wäre. Allerdings ist im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob der Vortrag der Beschwerdeführerin zum Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 12 (2) VOBK 2007 erfüllt, , und der Hauptantrag in der Folge gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 zu berücksichtigen ist.”
- “In der Tat enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Argumente, warum die angefochtene Entscheidung zum Hauptantrag aufzuheben wäre. ”
- “Der Vortrag zum Hauptantrag erfüllt daher nicht die Erfordernisse nach Artikel 12 (2) VOBK 2007, und der Hauptantrag wird in der Folge gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 nicht berücksichtigt.”
EPO T 2158/15 - link
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und jedenfalls zum Teil ausreichend substantiiert. Die Beschwerde ist folglich zulässig.
2. Hauptantrag - Artikel 12 (2) und (4) VOBK 2007
Die Beschwerde wurde vor dem Inkrafttreten der VOBK 2020 eingereicht. Ausweislich Artikel 25 (2) VOBK 2020 ist daher Artikel 12 (4) VOBK 2007 anzuwenden. Dieser impliziert auch die Anwendung des Artikels 12 (2) VOBK 2007, da Artikel 12 (4) VOBK 2007 bezüglich des zu berücksichtigendes Vorbringens auf diesen verweist.
Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, der Hauptantrag sei nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen, da die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin zum Hauptantrag lediglich auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren verweist.
Zwar stellt sich die Frage der Zulassung des Hauptantrags im vorliegenden Fall nicht, da dieser dem Patent wie erteilt entspricht und der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, und damit keine Änderung des Patents darstellt, die zuzulassen wäre. Allerdings ist im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob der Vortrag der Beschwerdeführerin zum Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 12 (2) VOBK 2007 erfüllt, , und der Hauptantrag in der Folge gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 zu berücksichtigen ist.
In der Tat enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Argumente, warum die angefochtene Entscheidung zum Hauptantrag aufzuheben wäre. Zum Hauptantrag hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung lediglich auf ihre Argumentation in ihrem während des Einspruchsverfahrens eingereichten Schriftsatz vom 6. Juni 2014 verwiesen. In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin zwar an, warum der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht aus Dokument E1 bekannt sei. Zum vorgebrachten Substantiierungsmangel äußerte sie sich jedoch erstmals in ihrem Fax vom 21. Juli 2020 und brachte vor, die von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Substantiierungsmangels des Hauptantrags zitierten Entscheidungen beträfen die Zulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Beschwerdebegründung und nicht die Zulässigkeit eines Antrages der Beschwerde.
Diese Äußerung kann jedoch den Substantiierungsmangel in der Beschwerdebegründung nicht heilen. Während weiter Teile des Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zur mangelnden Substantiierung geäußert. Lediglich auf die Nachfrage der Kammer in ihrer formlosen Mitteilung vom 14. Juli 2020, ob die Parteien angesichts der Corona-Pandemie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden, hat die Beschwerdeführerin knapp zur Substantiierung vorgetragen, das wesentliche Argument der Beschwerdegegnerin, ein Verweis auf den Vortrag im Einspruchsverfahren genüge der Substantiierungspflicht nicht, jedoch unbeantwortet gelassen.
Aus einem während des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung eingereichten Schriftsatz kann sich gleichwohl nicht ergeben, warum die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist.
Es ist für die Kammer aus der Beschwerdebegründung insbesondere nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Widerrufsgründe als überwunden ansieht. Insoweit kann die Kammer auch nicht ohne Weiteres auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren zurückgreifen, da dieses ausweislich des Artikels 12 (1) VOBK 2007 nicht automatisch auch Teil des Beschwerdevorbringens ist. Daran ändert ein unspezifischer Verweis auf die Einspruchsschrift nichts, da Artikel 12 (2) VOBK 2007 erfordert, dass ausdrücklich alle Tatsachen und Einwände anzuführen sind. Die Kammer müsste sonst selbst das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin an ihrer Stelle durch das Einspruchsverfahren vervollständigen, um zu der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin zu gelangen.
Der Vortrag zum Hauptantrag erfüllt daher nicht die Erfordernisse nach Artikel 12 (2) VOBK 2007, und der Hauptantrag wird in der Folge gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 nicht berücksichtigt.
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