- The patent is directed to a composition comprising concrete, which can be used as construction material. The patent does not contain a detailed example; the question is whether the patent provides a sufficient disclosure.
- The patentee argues that the skilled person who wants to reduce the claimed invention to practice would start from the recipe that is used in 'his' plant.
- The patentee submits, in rough translation, that each manufacturer of concrete has his own recipe, which is known to the respective skilled person. These recipes form know-how, which is not publicly available and should also not made public, accordingly the patentee had refrained from giving a specific recipe in the patent at issue.
- The Board is not persuaded. "Ein solcher Ansatz steht jedoch nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern und insbesondere nicht mit den oben zitierten Entscheidungen, wonach die Offenbarung der Erfindung den Fachmann, allenfalls unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens, in die Lage versetzen muss, die Erfindung nachzuarbeiten. Die Rezepturen der verschiedenen Porenbetonhersteller und insbesondere die Wirkstoffgehalte und Reaktivitäten der verwendeten Rohstoffe gehören jedoch gerade nicht zum allgemeinen Fachwissen, da, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind; sie sind vielmehr geheimes Knowhow der jeweiligen Unternehmen."
- I recall this scenario from another case (about biotechnology). Each manufacturer in the field at issue had his own well-guarded bacteria for making the compound X with a high yield, but none of them was publicly available.
EPO T 0377/17 - link
II. Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung (Hauptantrag im Beschwerdeverfahren) hat folgenden Wortlaut:
"1. Hydrothermal gehärtetes Porenbetonmaterial in Form von als geschnittene Formkörper vorliegenden Porenbetonsteinen, aufweisend ein Feststoffsteggerüst, das Mikroporen aufweist und aus einem Schaum resultierende oder durch einen Treibprozess erzeugte Poren umgibt, wobei das Feststoffsteggerüst aus Calziumsilikathydrat-Phasen ausgebildet ist, über 50 Masse-% 11 Å-Tobermorit aufweist und bis zu 10 Masse-% Restquarzkörner enthält, wobei das Porenbetonmaterial eine Steindruckfestigkeit von mindestens 2,5 N/mm**(2)und eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,09 W/mK aufweist und die Rohdichte zwischen 300 und 400 kg/m**(3) beträgt."
VIII. Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen wie folgt vor:
Vor die Aufgabe gestellt, die beanspruchte Erfindung nachzuarbeiten, würde der Fachmann nicht von den im Patent angegebenen Bereichen ausgehen, sondern als Ausgangspunkt jeweils die in seinem eigenen Werk für Porenbetonmaterialien der Druckfestigkeitsklasse P2 verwendeten Rezepturen verwenden. Die im Patent angegebenen Werte für den Gehalt an Aluminiumkomponente seien nicht fehlerhaft. Der Fachmann würde erkennen, dass die im Patent für die Aluminiumkomponente angegebenen Masse-% sich auf eine Suspension dieser Komponente bezögen. Ausgehend von den ihm zur Verfügung stehenden Rezepturen müsse der Fachmann in Anbetracht der Lehre des Patents lediglich den C/S-Gehalt einstellen. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100b) EPÜ stehe daher der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Ausführbarkeit (alle Anspruchssätze)
1. Offenbart das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, so ist das Patent gemäß Artikel 100b) und 101(2) EPÜ zu widerrufen.
2. Das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung soll sicherstellen, dass der Fachmann die Erfindung ohne eigene Ermittlungen bzw. ohne unzumutbare Versuche wiederholen kann, und ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn er die Erfindung nicht nach wenigen klärenden Versuchen zielsicher ausführen kann, hierzu vielmehr erst erfinderisch tätig werden muss (T 312/88, Gründe 3.3, T 516/99, Gründe 3).
3. Der vorliegende Anspruch 1 des Hauptantrags beschreibt die Erfindung durch eine Mehrzahl an Parametern (Masse-% an 11 Å-Tobermorit, Masse-% an Restquarzkörnern, Mindestwert für die Steindruckfestigkeit, Höchstwert für die Wärmeleitfähigkeit, Rohdichte). Um ein Porenbetonmaterial gemäß Anspruch 1 zu erhalten, muss der Fachmann daher in Kenntnis darüber sein, wie er ohne erfinderisches Zutun eine Rezeptur bereitstellen kann und ggf. die Autoklavbedingungen einstellen muss, um die vorgeschriebenen Werte dieser Parameter zu erhalten.
4. Im vorliegenden Fall offenbart das Streitpatent keine Ausführungsbeispiele. Zwar werden in Absatz [0030] Versuchsergebnisse aufgeführt. Wie diese erhalten wurden und insbesondere welche Rezepturen bzw. Autoklavbedingungen dabei verwendet wurden, geht aus dem Patent jedoch nicht hervor. In Ermangelung eines konkreten Ausführungsbeispiels würde der Fachmann im Patent nach sonstigen Angaben suchen, die ihm die Nacharbeitung der Erfindung ermöglichen, und dabei auf die im Patent als beispielhaft für die einzelnen Rezepturkomponenten angegebenen Mengenangaben stoßen. Innerhalb dieser würde er sich naheliegenderweise von den dort als bevorzugt angegebenen, bzw. mit "insbesondere" gekennzeichneten Bereichsangaben die größten Chancen für eine Nacharbeitbarkeit der Erfindung erwarten und daher zunächst von diesen ausgehen.
5. Die Beschwerdeführerin [pantee] vertritt demgegenüber die Auffassung der Fachmann, welcher die beanspruchte Erfindung ausführen möchte, werde von der in "seinem" Werk verwendeten Rezeptur für Porenbetonmaterialien der Güteklasse P2 ausgehen. Dies gehe aus den Absätzen [0013] und [0014] hervor. Jeder Porenbetonhersteller arbeite mit unterschiedlichen Rohstoffen, welche jeweils unterschiedliche Wirkstoffgehalte und Reaktivitäten aufwiesen. Diese seien dem jeweiligen Fachmann jedoch bekannt, sodass er hiervor ausgehen würde. Dies stelle ein Knowhow dar, welches nicht öffentlich zugänglich ist und auch nicht offen gelegt werden solle, weshalb die Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Falle auf die Angabe einer konkreten Rezeptur im Patent verzichtet habe. Ausgehend von solchen ihm bekannten Rezepturen müsse der Fachmann gemäß der Lehre des Patents lediglich den Tobermoritgehalt mittels Zugabe von feingemahlenem Quarzmehl und Einstellung des C/S-Verhältnisses erhöhen.
Ein solcher Ansatz steht jedoch nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern und insbesondere nicht mit den oben zitierten Entscheidungen, wonach die Offenbarung der Erfindung den Fachmann, allenfalls unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens, in die Lage versetzen muss, die Erfindung nachzuarbeiten. Die Rezepturen der verschiedenen Porenbetonhersteller und insbesondere die Wirkstoffgehalte und Reaktivitäten der verwendeten Rohstoffe gehören jedoch gerade nicht zum allgemeinen Fachwissen, da, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind; sie sind vielmehr geheimes Knowhow der jeweiligen Unternehmen. Im Übrigen lässt sich den von der Beschwerdeführerin zitierten Absätzen [0013] und [0014] schon keine Lehre dahingehend entnehmen, dass von einer in einem konkreten Werk verwendeten Rezeptur für ein P2-Material auszugehen sei. So wird in [0013] lediglich auf "bekannte Verfahren", also den Stand der Technik, abgestellt und in Absatz [0014] wird die Aufgabe der Erfindung als die Bereitstellung eines Porenbetonmaterials mit der Druckfestigkeitsklasse P2 und einer bestimmten Wärmeleitfähigkeit beschrieben. Eine an den Fachmann gerichtete Lehre dahingehend, dass er von ihm bekannten konkreten Rezepturen auszugehen habe, ist diesen Absätzen nicht zu entnehmen.
6. Die Kammer hat daher zu beurteilen, ob der Fachmann in Kenntnis des Streitpatents, ausgehend von den in Absatz [0022] angegebenen bevorzugten Bereichen für die einzelnen Komponenten, und aufgrund des allgemeinen Fachwissens in der Lage ist, ein Porenbetonmaterial nach Anspruch 1 herzustellen.
6.10 Folglich steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegen.
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