05 July 2019

T 0231/14 - Form refusal, appeal inadmissible

Key points

  • In this examination appeal, the application was refused with Form 2061 (decision according to the state of the file). There is no substantial procedural violation. The appeal is inadmissible because the applicant did not rebut all grounds for refusal.
  • In the last Communication of the Examiner (correctly referenced in Form 2061), the claim was rejected as obvious over: D1 with D7, D2 with D7, and D3 with D7.
  • The Statement of grounds addresses novelty over D1, novelty over D7, and inventive step in view of D1 with D7. However, the Statement neither addressed D2 with D7, nor D3 with D7.
  •  " Tatsächlich ist eine Behandlung der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands im Hinblick auf die Kombination der Dokumente D2 und D7 bzw. D3 und D7 weder einer schriftlichen Eingabe der Anmelderin im erstinstanzlichen Verfahren noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen." 
  • The applicant argued that no reasoning was necessary, because the form refusal would involve a substantial procedural violation as being not properly reasoned. The Board does not agree.
  • "  Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht aus der Tatsache, dass die Entscheidung eine "Entscheidung nach Aktenlage" ist, folgern, dass ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis von Regel 111 (2) EPÜ vorliegt, der die Beschwerdeführerin von ihrer Verpflichtung  entbinden könnte, die Beschwerde im Einklang mit den oben, unter Nr. 1.1 aufgeführten Grundsätzen in der Sache, d.h. im Hinblick auf die einzelnen Zurückweisungsgründe, zu begründen." 
  • The Board finds the inventive step objection based on D3 with D7 to be properly reasaoned. "Jedenfalls in Bezug auf den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit basierend auf D3 in Kombination mit D7 kann der Vorwurf "mosaikartig" erhobener Einwände nicht gelten, da dieser Einwand erst im letzten Bescheid vom 24. Juni 2013 (siehe Punkt 3) erhoben wurde. Zudem sind in diesem Bescheid die Begründungen betreffend die Kombinationen D1 mit D7 und D3 mit D7 in den separaten Abschnitten 2 bzw 3 wiedergegeben, jeweils unabhängig voneinander formuliert und deutlich voneinander unterschieden. " 
  • The appeal is rejected as inadmissible.


EPO T 0231/14 - link

Entscheidungsgründe
1. Gemäß Artikel 108 EPÜ, dritter Satz, EPÜ ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen. In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt (Regel 99(2) EPÜ). Wenn die Beschwerdebegründung diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Regel 101(1) EPÜ).
1.1 Die in Artikel 108 EPÜ geforderte Begründung der Beschwerde ist so auszulegen, dass sie sowohl die rechtlichen Gründe, d.h. die Rechtsgrundlage, als auch die faktischen Gründe, d.h. die Tatsachen und Beweismittel, umfasst, die die Kammer braucht, um zu entscheiden, ob die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden muss.


Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern muss die Beschwerdebegründung die Kammer in die Lage versetzen, sofort und ohne weitere eigene Ermittlungen zu verstehen, warum die Entscheidung falsch sein soll und auf welche Fakten die Beschwerdeführerin ihre Argumente stützt (siehe G 1/95, ABl. EPA 1996, 615, Punkt 3.1 der Entscheidungsgründe und Rechtsprechung der Beschwerde-kammern des Europäischen Patentamts, 8. Auflage, 2016, IV.E.2.6.3 a).
Nach Auffassung der Kammer sind die Mindest-anforderungen an eine Beschwerdebegründung im Sinne von Regel 99(2) EPÜ nicht erfüllt, wenn sie sich nur mit einem von mehreren Zurückweisungsgründen auseinandersetzt (siehe Entscheidungen T 1045/02, Punkt 4, T 1187/04, Punkt 1.1 und T 570/07, Punkt 2.7). Diese Interpretation ist in Übereinstimmung mit Artikel 12(2), erster Satz, der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (VOBK, ABl. EPA 2007, 536). Als Zurückweisungsgrund ist jeder Grund zu verstehen, der unabhängig von den anderen in der Entscheidung genannten Gründen bei alleiniger Betrachtung geeignet ist, eine Zurückweisung zu rechtfertigen.
1.2 Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung nach einem entsprechenden Antrag der Anmelderin in einer Entscheidung nach Lage der Akten ausschließlich durch Bezugnahme auf die Bescheide der Prüfungsabteilung vom 23. Februar 2012, 2. August 2012 und 24. Juni 2013 zurückgewiesen.
In dem letzten Bescheid vom 24. Juni 2013 finden sich Einwände nach Artikel 56 EPÜ basierend auf der Kombination der Dokumente D1 mit D7, D2 mit D7 und D3 mit D7 (siehe Punkt IV oben). Gemäß Punkt 1.1 oben sind diese Einwände als unabhängige Zurückweisungsgründe anzusehen.
1.2.1 In der Beschwerdebegründung erläuterte die Beschwerdeführerin, wodurch sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D1 bzw. von D7 unterscheidet (siehe Punkte 2 und 3, bzw. Punkt 4). Zudem brachte die Beschwerdeführerin Argumente vor, warum der Fachmann Dokument D1 nicht mit D7 kombinieren würde, bzw. warum die Kombination der D1 mit D7 nicht zum beanspruchten Gegenstand führen würde (siehe Punkt 6). Auf die Zurückweisungsgründe basierend auf den Kombinationen der Dokumente D2 und D7, bzw. D3 und D7 ging die Beschwerdeführerin nicht ein.
1.2.2 Die Beschwerdebegründung entspricht zudem fast vollständig dem Schreiben der Anmelderin vom 12. November 2012, Abschnitt III. Die Prüfungsabteilung hatte in Reaktion auf die in diesem Schreiben vorgebrachten Argumente jedoch in ihrem nachfolgendem Bescheid vom 24. Juni 2013 die Argumentation hinsichtlich D3 in Kombination mit der D7 erstmalig vorgebracht, um den Argumenten der Beschwerdeführerin zu entgegnen (siehe Punkt IV oben). Die Beschwerdebegründung enthält aber - wie ausgeführt - keine Stellungnahme zu dem Zurückweisungsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit betreffend den Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Kombination der Dokumente D2 und D7 und auch nicht von D3 und D7.
1.2.3 Tatsächlich ist eine Behandlung der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands im Hinblick auf die Kombination der Dokumente D2 und D7 bzw. D3 und D7 weder einer schriftlichen Eingabe der Anmelderin im erstinstanzlichen Verfahren noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen.
1.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte unter Verweis auf u. a. die Entscheidungen T 952/07 und T 823/11, dass die Begründung der Prüfungsabteilung für die Zurückweisung der Anmeldung nicht den Anforderungen der Regel 111(2) EPÜ genüge. Die Entscheidung sei eine "Entscheidung nach Aktenlage", die sich auf mehrere Bescheide beziehe und deren Begründung sich die Kammer anhand verschiedener Argumente mosaikartig aus der Akte erschließen müsse. Weiterhin behauptete die Beschwerdeführerin, dass aus der Entscheidung nach Lage der Akten nicht klar hervorgehe, welcher Anspruchsatz der Entscheidung zugrunde läge. Zudem war eine Entscheidung nach Lage der Akten per Standardformular nach Ansicht der Beschwerdeführerin in dem vorliegenden Fall nicht angemessen, da die vorausgegangenen Bescheide nicht ausreichend auf alle vorgebrachten Argumente eingegangen seien. Insbesondere sei das Argument nicht behandelt worden, dass bei einer Kombination von D1 mit D7 immer noch erfinderische Schritte erforderlich gewesen wären, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen (siehe Schreiben vom 3. Januar 2019, Punkt I.1 und I.2).
1.3.1 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin überein, dass die Beteiligten an einem Verfahren vor dem EPA gemäß Regel 111 (2) EPÜ einen Anspruch auf die Begründung einer Entscheidung haben. Eine solche Begründung stellt ein grundlegendes Verfahrensrecht dar. Es soll den von der Entscheidung Betroffenen in die Lage versetzen, die Argumentationskette des entscheidenden Organs, die die Grundlage für das Entscheidungsergebnis bildete, nachvollziehen und mögliche Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Rechtsmittel beurteilen zu können. Damit wird auch gewährleistet, dass der Betroffene im Falle der Einlegung einer Beschwerde seinen Verpflichtungen nach Regel 99 (2) EPÜ nachkommen kann, nämlich darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist (siehe J 18/16, Entscheidungsgründe, Punkt 7).
1.3.2 Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht aus der Tatsache, dass die Entscheidung eine "Entscheidung nach Aktenlage" ist, folgern, dass ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis von Regel 111 (2) EPÜ vorliegt, der die Beschwerdeführerin von ihrer Verpflichtung  entbinden könnte, die Beschwerde im Einklang mit den oben, unter Nr. 1.1 aufgeführten Grundsätzen in der Sache, d.h. im Hinblick auf die einzelnen Zurückweisungsgründe, zu begründen. Jedenfalls in Bezug auf den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit basierend auf D3 in Kombination mit D7 kann der Vorwurf "mosaikartig" erhobener Einwände nicht gelten, da dieser Einwand erst im letzten Bescheid vom 24. Juni 2013 (siehe Punkt 3) erhoben wurde. Zudem sind in diesem Bescheid die Begründungen betreffend die Kombinationen D1 mit D7 und D3 mit D7 in den separaten Abschnitten 2 bzw 3 wiedergegeben, jeweils unabhängig voneinander formuliert und deutlich voneinander unterschieden. Die Bescheide der Prüfungsabteilung fassen zudem alle jeweils geltenden Einwände zusammen (Regel 71(2) EPÜ). Ebenso wenig kann ein Begründungsfehler seitens der Prüfungsabteilung darin gesehen werden, dass sich die Entscheidung nach Aktenlage auf mehrere Bescheide der Prüfungsabteilung bezieht, denen unterschiedliche Anspruchssätze zugrunde lagen. Die für die Entscheidung maßgebliche Antragslage ergibt sich eindeutig aus dem letzten Bescheid der Prüfungsabteilung vom 24. Juni 2013, siehe Absatz "Der Prüfung werden folgende Anmeldungsunterlagen zugrunde gelegt: ...". Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem in der Entscheidung T 823/11 behandelten Fall, in dem für Einzelmerkmale des unabhängigen Anspruchs keine relevanten Textpassagen in dem zugeordneten Dokument des Stands der Technik angegeben wurden und kein Dokument als nächster Stand der Technik identifiziert wurde (siehe Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Aus dem letzten Bescheid der Prüfungsabteilung geht klar hervor, dass wahlweise eines der Dokumente D1, D2 oder D3 als nächster Stand der Technik angesehen werden kann und wo die Einzelmerkmale von Anspruch 1 in D3 offenbart werden (siehe Punkt 3 des Bescheids).
1.3.3 Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit basierend auf D3 in Kombination mit D7 wurde im letzten Bescheid der Prüfungsabteilung ausführlich unter Berücksichtigung aller Gegenargumente der Beschwerde-führerin (betreffend die Kombination von D1 mit D7) begründet. Das diesbezüglich angeführte Argument der Anmelderin im Schreiben vom 3. Januar 2019, Punkt I.2, bezieht sich auf die Kombination von D1 mit D7 und ist damit für die Kombination von D3 und D7 irrelevant. Zudem wird dieses Argument implizit in den Punkten 2 ("die Einstellung eines solchen Versatzes ... übliche konstruktive Maßnahme") und 2.1.2 des Bescheids abgehandelt. Eine ausführliche und detaillierte Berücksichtigung jedes Arguments eines Beteiligten ist zur Wahrung der Begründungspflicht nicht erforderlich, solange der Beteiligte und die Beschwerdekammer - wie hier - verstehen können, ob die Entscheidung zu Recht ergangen ist (siehe T 1557/07, Nr. 2.6.)
1.4 Die Beschwerdeführerin argumentierte zudem, dass die Beschwerdebegründung zwar nur auf D1 als nächstem Stand der Technik basiere. Die Einwände basierend auf den Kombinationen D1 und D7, D2 und D7 bzw. D3 und D7 im Bescheid vom 24. Juni 2013 seien jedoch analog aufgebaut. Damit erkenne der fachkundige Leser, dass die Gründe in identischer Weise auf die Kombination von D2 und D7, bzw. D3 und D7 anwendbar sind (siehe Schreiben vom 3. Januar 2019, Punkt I.3).
1.4.1 Zumindest im Hinblick auf die Kombination der Dokumente D3 und D7 kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es ist zwar korrekt, dass Anspruch 1 laut dem Bescheid der Prüfungsabteilung vom 24. Juni 2013 dasselbe Unterschiedsmerkmal im Hinblick auf D1 wie auf D3 aufweist ("... dass das erste Sensormittel derart angeordnet ist, dass der Mittelpunkt des ersten Sensormittels einen Versatz zu der ersten optischen Achse aufweist", siehe Seite 2, 3. Absatz und Seite 5, 2. Absatz). Zudem hat die Prüfungsabteilung dasselbe technische Problem basierend auf D3 wie auf D1 formuliert (siehe Seite 2, 4. Absatz und Seite 5, 3. Absatz). Die Prüfungsabteilung erweiterte ihre Begründung hinsichtlich D3 aber um Argumente, warum der Fachmann D3 und D7 kombinieren würde ("Andererseits stellen die Systeme aus D3 und D7 Vorrichtungen für ähnliche Anwendungsbereiche dar, diese zur Herstellung eines Bildes aus verschiedenen Teilbildern in Beziehung stehen. Der Fachmann würde die Anwendung der Lehren von Dokument D7 zur in Dokument D3 beschriebene Vorrichtung als eine übliche konstruktive Maßnahme ansehen, um der Instanterfassungsbereich des ersten Abbildungsmittel (WOFV Kamera 110) bei der Aufnahme der Teilbilder zu ändern und damit die Not einer zusätzlichen Bewegungsvorrichtung für der ganzen WOFV Kamera (110) zu vermeiden", siehe Punkt 3, Seite 5, vorletzter Absatz (Originalzitat)).
1.4.2 Die Kammer kann sich daher nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin anschließen, dass sich die fehlende Argumentation hinsichtlich der Kombination von D3 mit D7 in analoger Weise aus den Argumenten zu D1 mit D7 ergäbe.
1.5 Die Beschwerdebegründung setzt sich daher nicht mit allen Zurückweisungsgründen auseinander. Dementsprechend gibt sie nicht in vollem Umfang an, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. Es folgt, dass die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Regel 99(2) EPÜ nicht erfüllt sind, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

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