8 July 2019

T 1979/13 - Not addressing all grounds in appeal

Key points

  • In this opposition appeal, the OD had found claim 1 of the Main Request to lack basis in the application as filed. The patentee addresses only Article 123(3) and Rule 80  in the Statement of grounds filed on 30.11.2013.
  • Therefore, the Statement of grounds does not comply with Rule 99(2).

  • "  Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdebegründung findet sich ein einziges Wort, das auf den Einwand der Einspruchsabteilung unter Artikel 123 (2) EPÜ eingeht. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Textstellen der Beschwerdebegründung auf Seite 1 unten sowie Seite 2 beziehen sich ausschließlich auf die Punkte II.2 sowie II.3 der angefochtenen Entscheidung." (Point II.2 was about Rule 80, point II.3 about Article 123(3). edit 20.10.2020
  • " Es ist für die Kammer daher nicht nachvollziehbar, warum eine wie auch immer geartete Argumentation zu Punkten der angefochtenen Entscheidung, durch welche die Beschwerdeführerin nicht beschwert ist, einen Grund dafür darstellen sollte, warum die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist." 
  • This decision is perhaps not very surprising. Note however that the Board needed almost six years to decide the case. 



EPO T 1979/13 - link



Entscheidungsgründe
1. Unzulässigkeit der Beschwerde (Regel 101 (1) EPÜ)
1.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Jedoch ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerde im Sinne der Regel 99 (2) EPÜ nicht ausreichend begründet ist.
Das Patent war von der Einspruchsabteilung widerrufen worden, da der unabhängige Anspruch 1 des einzigen der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Antrags, der dem gültigen Hauptantrag entspricht, gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.


Die zugehörige Begründung findet sich unter Punkt II.4 der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hatte die Einspruchsabteilung argumentiert, die Aufnahme der Datenarten in den unabhängigen Anspruch 1 (siehe oben unter V.) ohne die ursprünglich als zu den jeweiligen Datenarten gehörig offenbarten Sensortypen (siehe oben unter VI.), gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
1.2 Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdebegründung findet sich ein einziges Wort, das auf den Einwand der Einspruchsabteilung unter Artikel 123 (2) EPÜ eingeht.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Textstellen der Beschwerdebegründung auf Seite 1 unten sowie Seite 2 beziehen sich ausschließlich auf die Punkte II.2 sowie II.3 der angefochtenen Entscheidung.
Unter Punkt II.2 ist dargestellt, warum die Einspruchsabteilung der Meinung ist, dass er der einzige der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Antrag die Erfordernisse der Regel 80 EPÜ erfüllt.
Unter Punkt II.3 erläutert die Einspruchsabteilung, warum kein Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ vorliegt.
Somit betreffen sowohl der Punkt II.2, als auch der Punkt II.3 der angefochtenen Entscheidung Aspekte, durch welche die Beschwerdeführerin überhaupt nicht beschwert ist.
Es ist für die Kammer daher nicht nachvollziehbar, warum eine wie auch immer geartete Argumentation zu Punkten der angefochtenen Entscheidung, durch welche die Beschwerdeführerin nicht beschwert ist, einen Grund dafür darstellen sollte, warum die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist.
1.3 Der einzige Abschnitt der angefochtenen Entscheidung, durch welchen die Beschwerdeführerin beschwert ist, findet sich in Punkt II.4. Dort wird erläutert, warum die Einspruchsabteilung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Anspruch 1 gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt. Auf Punkt II.4 geht die Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein.
Durch die im Hilfsantrag durchgeführten Änderungen ließe sich eventuell mutmaßen, dass die Beschwerdeführerin hierdurch die von der Einspruchsabteilung erhobenen Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ überwinden wollte. Jedoch ist im Hilfsantrag vor den durchgeführten Änderungen zusätzlich das Wort "beispielsweise" eingefügt, sodass die eingeführten Merkmale folglich allesamt nur fakultativ sind und keinerlei Auswirkungen auf den Gegenstand des Hilfsantrags haben. Der Gegenstand des Hilfsantrags ist daher sogar deutlich breiter, als jener des Hauptantrags, da "nämlich" in "wie beispielsweise" geändert wurde. Warum ein derartig verbreiteter Gegenstand die in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ gegen den Hauptantrag überwinden sollte, ist an keiner Stelle der Beschwerdebegründung angegeben.
Die einzige Aussage, die sich in der Beschwerdebegründung zum Hilfsantrag findet, ist, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Hilfsantrag sei "weiter eingeschränkt" als der Hauptantrag. (Siehe Seite 2 Abs. 4 der Beschwerdebegründung). Hinsichtlich des Artikels 123 (2) EPÜ kommt es jedoch nicht darauf an, wie stark eingeschränkt ein Anspruch ist, sondern ob der beanspruchte Gegenstand ursprünglich offenbart ist. Daher geht auch das letztgenannte Argument der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei.
1.4 Zusammenfassend finden sich in der Beschwerdebegründung weder Gründe dafür, warum der Gegenstand des Hauptantrags die in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Einwände überwinden sollte, noch warum dies für den Gegenstand des Hilfsantrags der Fall sein sollte. Daher liegt keine ausreichende Begründung der Beschwerde im Sinne der Regel 99 (2) EPÜ vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

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