- The Board acknowledges inventive step for a cooking device, wherein the pre-programmed cooking programs are specific for the country or language of the user interface. The Board does not expressly discuss whether the feature (or effect) is technical.
EPO T 0093/12 - link
3. Hilfsantrag III
Das Gargerät nach Anspruch 1 des Hilfsantrags III unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von dem Gegenstand wie erteilt (Hauptantrag), dass es zwei Voreinstellungsmöglichkeiten (landes- und sprachspezifisch) umfasst und die Voreinstellung nicht irgendwelche Parameter betrifft, sondern Garparameter eines Garprogramms oder einer Garbetriebsart.
Nach Auffassung der Kammer bedeutet ein Garparameter einen Parameter, dessen Wert bzw. dessen Einstellung einen unmittelbaren Einfluss auf das Garen und daher auf das Endergebnis des Garprogramms bzw. der Garbetriebsart aufweist, vgl. hierzu insbesondere Absätze [0027] und [0033] des Streitpatents.
3.1 Garprogrammdeskriptoren gemäss E7, welche lediglich in eine gewünschte Landes- bzw. Bediensprache übersetzt und im Bildschirm 1 angezeigt werden, sind keine landesspezifisch und bediensprachespezifisch voreingestellten Garparameter im Sinne des Streitpatents.
In E7 sind zwar ebenfalls Garparemeter im Sinne des Streitpatents offenbart, welche voreingestellt und vom Bediener des Gargeräts veränderbar sind, vgl Absätze [0040], [0045], [0048], [0050] und [0057] zusammen mit Figuren 5, 8, 11, 13 und 21 von E7.
Eine, wie beansprucht, landesspezifische bzw. sprachspezifische Voreinstellung eines Garparameters ist E7 jedoch nicht zu entnehmen.
3.2 E1 offenbart lediglich die Anzeige von Garprogrammen bzw. Gardeskriptoren in der Form von Landesprogrammlisten, wo die Reihenfolge landes- bzw. sprachspezifisch voreingestellt ist. Auch bei E1 geht es nicht um die Voreinstellung von Garparametern.
Die Unterscheidung gegenüber E7 bzw. E1 des Gargeräts gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags III, wonach Garparameter landes- bzw. sprachspezifisch voreingestellt sind, wodurch die Flexibilität bei gleichzeitig einfacher Bedienbarkeit des Gargeräts erhöht werden kann, bleibt also ohne Vorbild im Stand der Technik und ergibt sich auch nicht allein aus dem fachmännischen Wissen.
Die Erfordernisse des EPÜ und insbesondere des
Artikels 56 EPÜ sind durch die geänderten Patentunterlagen des Hilfsantrags III erfüllt.
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