20 May 2016

T 0861/12 - Paying fee is no Notice of appeal

Key points

  • The Board decides that online payment of the appeal fee is not sufficient, a separate Notice of appeal is required. The Board confirms the established case law that payment is not sufficient, even if the payment gives sufficient information to allow to identify the patent and purpose of the payment.
  • The decision also contains an extensive discussion of a request for postponement of the oral proceedings based on other oral proceedings on the same day. 

T 0861/12 - link



Entscheidungsgründe
1. Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung
[...]
1.4 In ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 nannte die Ein­sprechende als schwerwiegenden sachlichen Grund für die Verschiebung im Sinne von Nr. 2.1 der Mitteilung, dass der mit der Sache vertraute zugelassene Vertreter an diesem Termin bereits zu einer mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren geladen worden und daher verhindert sei. Als Beleg für die Verhinderung ihres Vertreters reichte die Einsprechende eine Kopie eines ein anderes Verfahren betreffenden Ladungsbescheids ein.
Die Kammer stellte nicht in Frage, dass ein Vertreter nicht an zwei mündlichen Verhandlungen, die in unter­schiedlichen Verfahren für denselben Termin anberaumt wurden, beide Mandanten vertreten kann. Es stand für die Kammer damit fest, dass der mit der Sache vertraute Ver­treter aus einem sachlichen Grund an der Teilnahme der anberaumten mündlichen Verhandlung verhindert war. Allerdings verkannte die Einsprechende, dass bei dieser Sachlage nach den oben dargelegten Grundsätzen kein Rechtsanspruch auf Verlegung des Termins der kolli­dierenden mündlichen Verhandlung besteht. Vielmehr setzt eine Verlegung nach Nr. 2.3 der Mitteilung voraus, dass eine Ersetzung des verhinderten Vertreters ausgeschlos­sen oder unzumutbar ist (siehe oben Punkt 1.3). Die Gründe hierfür sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen.


[...]
Vorliegend betraute die Einsprechende mit Vollmacht vom 8. August 2012 insgesamt sechs zugelassene Vertreter im Sinne von Artikel 134 EPÜ mit der Wahrung ihrer Interes­sen. In ihrem Gesuch vom 5. Januar 2016 legte die Ein­sprechende zwar dar, dass einer dieser frei gewählten Vertreter verhindert war, nannte aber keinen zureichen­den Grund, warum kein anderer der verbleibenden fünf frei gewählten Vertreter den Verhinderten ersetzen konnte. 
Nachdem die Kammer auf diesen Umstand hinge­wiesen hatte, widerrief die Einsprechende ihre Vollmacht vom 8. August 2012 und ersetzte diese durch eine Voll­macht vom 20. Januar 2016, die nur den verhinderten Vertreter ermächtigte. Es steht der Einsprechenden zwar auch frei, erteilte Vollmachten zu widerrufen. Wie das gesamte Handeln eines jeden Verfahrensbeteiligten muss auch eine solche Verfahrenshandlung dem Grundsatz des guten Glaubens (principle of good faith) genügen. Adressaten dieses Grundsatzes sind nämlich auch die Verfahrensbeteiligten selbst (G 2/97, ABl. EPA 1999, 123, Punkt 4.2; R 4/09 vom 30. April 2010, Punkt 2.3.2; T 991/07 vom 30. März 2010, Punkt 2.3; T 669/90, ABl. EPA 1992, 739, Punk 2.3). Als Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben verlangt dieser Grundsatz von den Verfahrensbeteiligten eine redliche Verfahrensführung. Wenn die Einsprechende fünf der ursprünglich sechs bevollmächtigten Vertretern die Vollmacht entzieht, obschon sie weiß, dass der verbleibende Vertreter an einer zuvor anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, und wenn sie für den Widerruf der früheren Vollmacht kein schützenswertes Interesse geltend machen kann, so handelt sie nicht gutgläubig. Denn ihr Verhalten lässt objektiv nur auf die Absicht schließen, die beantragte Verlegung der anberaumten mündlichen Verhandlung zu erzwingen und damit eine Entscheidung hinauszuzögern. Nach dem Rechtsgrundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans (siehe hierzu T 1705/07 vom 10. Juni 2010, Punkt 8.7; T 23/10 vom 18. Januar 2011, Punkt 2.8; T 1125/10 vom 7. Februar 2013, Punkt 1.3; T 736/14 vom 25. Februar 2016, Punkt 3.2.2) soll die Einsprechende aus ihrem Handeln, das auf die nachträgliche Vereitelung einer Ersetzung des verhinderten Vertreters gerichtet war, keinen Vor­teil oder Nutzen ziehen. Der Widerruf der Vollmacht vom 8. August 2012 kann daher unter Nr. 2.3 der Mitteilung keine Beachtung finden. Andernfalls würde der Ein­sprechenden erlaubt, zum Nachteil der Patentinhaberin und von Parteien in anderen Beschwerdeverfahren die Terminierung der mündlichen Verhandlung zu diktieren (im Ergebnis gleich T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkt 12). Die nach ihrem Antrag vom 5. Januar 2016 seitens der Einsprechenden herbeigeführte Eingrenzung eines möglichen Ersatzes für den verhinderten Vertreter ist daher unbeachtlich.
[...]
4. Einlegung der Beschwerde
4.1 Die Kammer hat sich vergewissert, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Ein­spruchs gegen das europäische Patent Nr. 1 794 238 ordnungsgemäß mit der Post zugestellt wurde. Die Voraussetzungen der Regel 126 (1) EPÜ in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung waren damit erfüllt (vgl. demgegenüber G 1/14 vom 19. November 2015, Punkte 6 bis 9), so dass sich die Beschwerdefrist gemäß Artikel 108 EPÜ nach Maßgabe von Regel 126 (2) EPÜ in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung i.V.m. Regel 131 EPÜ berechnet. Sie lief vorliegend am 23. Februar 2012 ab.
4.2 Die Einsprechende hat am 16. Januar 2012 die Beschwer­degebühr durch Onlinezahlung entrichtet. Der Beleg für die Onlinezahlung nennt die Anmeldenummer des Streit­patents, den Firmennamen der Einsprechenden (in Englisch), deren Anschrift sowie deren Referenz für das Einspruchsverfahren. Der Zahlungscode ist derjenige für die Beschwerdegebühr. Eine gesonderte Beschwerdeschrift ist dem EPA innert der Beschwerdefrist nicht zugegangen. Der Zugang eines solchen Schriftstücks, für dessen Zugang die Einsprechende die Beweislast trüge (T 2454/11 vom 19. Juli 2012), wurde von der Einsprechenden nicht behauptet. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass die Onlinezahlung der Beschwerdegebühr zur Ein­legung einer Beschwerde genüge, da sie als Erklärung des Willens, Beschwerde einzulegen, zu verstehen sei.
4.3 Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die bloße Bezahlung der Beschwerdegebühr keine für die Einlegung der Beschwerde ausreichende Handlung (J 19/90 vom 30. April 1992; T 371/92, ABl. EPA 1995, 324; T 266/97 vom 22. Juni 1998; T 778/00, ABl. EPA 2001, 554; T 1479/09 vom 25. November 2009; T 1943/09 vom 31. Mai 2010; R 2/10 vom 3. November 2010, Punkt 1.5; T 377/11 vom 14. Dezember 2011).
4.4 Die Einsprechende machte geltend, dass die Recht­sprechung zum EPÜ 1973 unter revidiertem Recht überholt sei (siehe Punkt X). Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt:
4.4.1 Artikel 108 EPÜ unterscheidet auch nach seiner Revision zwischen der Beschwerdeschrift und der zur gültigen Einlegung erforderlichen Entrichtung einer Gebühr. Hätte der Gesetzgeber auf eine gesonderte Beschwerdeschrift verzichten wollen, hätte dies in Artikel 108 EPÜ und Regel 99 EPÜ seinen Niederschlag finden müssen. Der Gesetzgeber hat aber im Wesentlichen an der bisherigen Ordnung festgehalten (T 1943/09 vom 31. Mai 2010, Punkt 4). Es ist daher der Patentinhaberin zuzustimmen, dass sich aus der Revision von Artikel 108 EPÜ 1973 kein Grund ergibt, von der zum EPÜ 1973 ergangenen Recht­sprechung abzuweichen.
4.4.2 Der gegenüber der Regel 67 EPÜ 1973 neu geschaffene Erstattungstatbestand der Regel 103 (1) b) EPÜ (in der seit 13. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung) führt zu keiner anderen Auslegung von Artikel 108 EPÜ. Wie die Patentinhaberin zu Recht vortrug, setzt die Regel 103 (1) b) EPÜ voraus, dass wirksam Beschwerde eingelegt wurde. Sie kann daher schon aus systematischen Erwägungen keine Bedeutung für die Auslegung der Voraussetzungen für die Einlegung einer Beschwerde haben.
4.4.3 Aber auch der von der Einsprechenden geltend gemachte Zusammenhang mit Artikel 108 EPÜ überzeugt nicht. Zwar hat die Regel 103 (1) b) EPÜ das unter dem EPÜ 1973 bestehende finanzielle Risiko beseitigt, eine bereits bezahlte Beschwerdegebühr zu verlieren, wenn sich eine beschwerte Partei innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde entscheidet, eine bereits eingelegte Be­schwerde zurückzunehmen. Doch folgt daraus nicht, wie die Einsprechende argumentiert, dass die Bezahlung der Beschwerdegebühr zwingend den Willen zum Ausdruck bringt, dass eine Beschwerde eingelegt werden soll, so dass Beschwerdeschrift und Gebührenzahlung zusammen­fallen. Nach wie vor kann die Bezahlung vorsorglich geschehen, um die Frist zur Einlegung der Beschwerde ausschöpfen zu können. Gerade weil nach Artikel 108 EPÜ die Bezahlung der Beschwerdegebühr lediglich eine von zwei zur gültigen Einlegung der Beschwerde erforderli­chen, für sich alleine aber nicht hinreichenden Hand­lungen darstellt, kann einem Zahlungsformular, das für die Rechtshandlung der Bezahlung der Beschwerdegebühr vorgesehen ist, nicht prinzipiell auch die Bedeutung einer Beschwerdeschrift zugemessen werden. Oder anders ausgedrückt: Die Zahlung der Beschwerdegebühr lässt zwar erkennen, dass die Einlegung einer Beschwerde beabsich­tigt ist; losgelöst von einer ausdrücklichen Erklärung, Beschwerde zu erheben, ist indes nicht der Wille zu erkennen, dass eine Beschwerde im Zeitpunkt der Be­zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt und ein Beschwerdeverfahren mit der Wirkung in Gang gesetzt werden soll, dass danach nur noch die Rücknahme der Beschwerde das anhängige Verfahren beenden kann.
4.4.4 Die Materialien zur Änderung von Regel 103 (1) b) EPÜ widersprechen der Auffassung der Einsprechenden. Diese Änderung war als Ausgleich für das Fehlen einer An­schlussbeschwerde (dazu G 9/92, ABl. EPA 1994, 875, Punkte 10 und 16) bei Zwischenentscheidungen über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form gedacht (Erläuterungen zur Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2002, ABl. EPA 2003, Sonderausgabe Nr. 1, 159, Erläuterung zu Regel 67 (1) b) EPÜ auf Seite 184). Ein Verfahrensbeteiligter, der gegen eine Zwischenentscheidung vorsorglich Beschwerde ein­legt, um im Falle einer Beschwerde der Gegenseite nicht durch das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) in seinen Anträgen eingeschränkt zu sein, soll seine Beschwerde frühzeitig zurückzunehmen können, wenn die Gegenseite keine Beschwerde eingelegt hat. Der historische Wille des Gesetzgebers bestätigt, dass Regel 103 (1) b) EPÜ eine wirksam eingelegte Beschwerde voraussetzt und nicht die Voraussetzungen für eine wirksame Beschwerde definiert.
4.4.5 Die Kammer hatte aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Veranlassung, von der oben zitierten Recht­sprechung (Punkt 4.3) abzuweichen.
4.5 Die Einsprechende berief sich weiter auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
4.5.1 Nach Auffassung der Kammer fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, d.h. einem Handeln des EPA, das Anlass zu berechtigten Erwartungen der Einsprechenden hätte geben können, die dann kausal für deren Unter­lassen waren.
Es ist zwar richtig, dass das EPA Software für die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Dokumenten bereitstellt und Anreize für die Benutzung seiner Online-Dienste schafft. Die Benutzung der Online-Dienste ist aber nicht vorgeschrieben und ihre Bereitstellung daher als eine freiwillige Dienstleistung zu verstehen. Die Bereitstellung der Software sowie die Hilfestellung­en im Rahmen der Benutzerführung können vernünftiger­weise keine generelle Erwartung seitens der Benutzer begründen, in Verfahren vor dem EPA warnend auf frist­gebundene Handlungen und jegliche Mängel in ihren Eingaben hingewiesen zu werden. Die Verantwortung für die Erfüllung frist- und formgebundener Verfahrens­handlungen liegt bei den Benutzern. Sie können nicht darauf vertrauen, dass das EPA ihnen systematisch jede Verantwortung abnimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde (vgl. G 2/97, ABl. EPA 1999, 123, Punkt 4.2). Weil es sich bei der Bezahlung der Beschwerdegebühr und der Einreichung einer Beschwerdeschrift um gesonderte Voraussetzungen handelt, die zeitlich auseinander liegen können, bestand infolge der Bezahlung der Beschwerde­gebühr gut einen Monat vor Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 108 EPÜ auch keine offensichtliche Inkonsistenz, die zu einer Warnung hätte Anlass geben können.
4.5.2 Die Einsprechende hat auch nicht behauptet, dass ein Softwarefehler oder ein missverständlicher Hinweis dazu geführt hätte, dass von ihr keine separate Beschwerde­schrift eingereicht wurde. Es sind also keine konkreten Umstände dargetan, die selbst im Zusammenhang mit der Nutzung von freiwilligen Dienstleistungen eine Ver­trauensgrundlage bilden könnten (vgl. J 1/89, ABl. EPA 1992, 17). Die Einsprechende kann sich daher vorliegend nicht darauf berufen, dass ihr aus dem Fehlen einer gesonderten Beschwerdeschrift nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe.
4.6 Aus den obenstehenden Gründen gelangte die Kammer zur Auffassung, dass die Bezahlung der Beschwerdegebühr durch die Einsprechende selbst unter Berücksichtigung der in der Zahlungsanweisung bzw. im Zahlungsbeleg enthaltenen Angaben keine zur Einlegung einer Beschwerde ausreichende Rechtshandlung darstellte, da nicht der Wille zu erkennen war, dass im Zeitpunkt der Bezahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt werden sollte. Die Kammer stellte daher fest, dass gegen die am 13. Dezember 2011 zur Post gegeben Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Streitpatent innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingelegt wurde.
4.7 Über den Antrag der Einsprechenden, ihr Gelegenheit zu geben, eventuell der Zulässigkeit entgegenstehende Mängel zu beheben, war infolge der Feststellung, dass innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingelegt wurde, nicht mehr zu entscheiden.
5. Vorlage der Frage A an die Große Beschwerdekammer
5.1 Nach Artikel 112 (1) a) EPÜ befasst die Beschwerdekam­mer, bei der ein Verfahren anhängig ist, auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält.
5.2 Es ist zunächst fraglich ob die Frage A eine abstrakte Rechtsfrage zum Gegenstand hat oder vielmehr einen Sach­verhalt, den die Einsprechende im Rahmen einer Vorlage durch die Große Beschwerdekammer entschieden sehen möchte. Dafür fehlte der Großen Beschwerdekammer indes die Entscheidungskompetenz. Denn sie ist keine weitere, den Beschwerdekammern übergeordnete Tatsacheninstanz. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Die eingereichte Frage kann nämlich ohnehin unter Berücksichtigung des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Sachver­halts und durch Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens und der dazu in der einschlägigen Rechtsprechung entwickelten Prinzipien beantwortet werden. Sie betrifft folglich keine Rechts­­frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 112 (1) a) EPÜ.
6. Rückbezahlung der Beschwerdegebühr
6.1 In Anbetracht der Feststellung, dass innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingelegt wurde, ist die ohne Rechtsgrund bezahlte Beschwerdegebühr zu erstatten (J 19/90 vom 30. April 1992; T 371/92, ABl. EPA 1995, 324; T 266/97 vom 22. Juni 1998; T 778/00, ABl. EPA 2001, 554; T 1479/09 vom 25. November 2009; T 1943/09 vom 31. Mai 2010; T 377/11 vom 14. Dezember 2011). Der in diesem Punkt abweichenden, aber nicht begründeten Entscheidung T 1926/09 vom 28. September 2010 wird nicht gefolgt.
6.2 Da dem vorrangigen Antrag der Einsprechenden auf Erstat­tung der Beschwerdegebühr stattgegeben werden konnte, erübrigte sich eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Vorlage der Frage B an die Große Beschwerdekammer.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Es wird festgestellt, dass innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingelegt wurde.
2. Der Antrag auf Vorlage der mit Schriftsatz vom 23. August 2012 eingereichten Frage A an die Große Beschwerdekammer wird zurückgewiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
4. Der Einwand nach Regel 106 EPÜ vom 22. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

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