- In this older decision (2015), the Board explains that documents submitted by the proprietor in the Rule 79 period are admissible. It does not matter if the documents are prima facie relevant or not.
- The Board: “da [these documents] von der [patentee] fristgerecht in Antwort auf die Mitteilung nach Regel 79 (1) EPÜ eingereicht worden waren und somit Basis des Einspruchsverfahrens bilden hätten müssen. Die Einspruchsabteilung hätte sich die Frage, ob sie die Dokumente im Rahmen einer Ermessensausübung unter dem Aspekt der Prima-facie-Relevanz zum Verfahren zulässt [], nicht stellen dürfen”
T 1364/12 - link
5. Berücksichtigung der E8 und E9 im Verfahren
5.1 Die Beschwerdeführerin hat die E8 und E9 mit ihrer ersten Stellungnahme zum Einspruch vom 2. März 2011 und mithin innerhalb der in der Mitteilung nach Regel 79 (1) EPÜ vom 11. November 2010 gesetzten Frist von vier Monaten eingereicht. Demnach war das Vorlegen dieser Druckschriften fristgerecht und zum frühest-möglichen Zeitpunkt im Einspruchsverfahren erfolgt.
5.2 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung die E8 und E9 für die Interpretation des in der E3 verwendeten Begriffs "Sanitärapparat" herangezogen. Als Bestandteil der Beschwerdebegründung waren diese beiden Dokumente und das zugehörige Vorbringen somit von Anfang an Grundlage des Beschwerdeverfahrens (vgl. Artikel 12 (2) VOBK), und die Kammer sieht auch keinerlei Gründe, weshalb sie diese Dokumente und das Vorbringen nach Artikel 12 (4) VOBK nicht berücksichtigen sollte.
5.3 Zwar waren die Dokumente von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen worden, allerdings war dies nach Ansicht der Kammer zu Unrecht erfolgt, da sie von der Beschwerdeführerin fristgerecht in Antwort auf die Mitteilung nach Regel 79 (1) EPÜ eingereicht worden waren und somit Basis des Einspruchsverfahrens bilden hätten müssen. Die Einspruchsabteilung hätte sich die Frage, ob sie die Dokumente im Rahmen einer Ermessensausübung unter dem Aspekt der Prima-facie-Relevanz zum Verfahren zulässt (vgl. Entscheidung der Einspruchsabteilung, Entscheidungsgründe Nr 2), nicht stellen dürfen, und es lag insoweit eine fehlerhafte Ermessensausübung vor.
5.4 Die Kammer kam also zur Schlussfolgerung, dass die Dokumente E8 und E9 und der diesbezügliche Vortrag gemäß Artikel 12 (2), (4) VOBK im Verfahren zu berücksichtigen sind. Auf ihre Prima-facie-Relevanz braucht nicht eingegangen zu werden.
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