Key points
- The OD had not admitted Auxiliary Request 1. The Board considers that the OD did so according to the wrong principles (G7/93). Oral proceedings before the OD were held on 13.10.2015. The Board notes that AR-1 was filed with letter of 18.12.2014. This letter was after the expiry of the period of Rule 79(1) EPC (The Rule 79(1) Communication was dated 21.02.2014. A first extension with 2 months was granted, i.e. until 21.08.2014. A second extension was denied. The Patentee's response was filed only in December 2014.
- The Board: "Auch wenn sie [Auxiliary Request 1] formal nach Ablauf der nach Regel 79 (1) EPÜ gesetzten Frist eingegangen sind, sind sie Gegenstand sowohl der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Meinung der Einspruchsabteilung, als auch der Eingabe der Einsprechenden vom 23. Juli 2015. Daher mussten sie als faktisch in das Einspruchsverfahren zugelassen gelten."
- As a first comment, I note that the Board appears to acknowledge that auxiliary requests filed after the expiry of the Rule 79(1) period are in principle late-filed. However, I find it rather weird that a late-filed request becomes admissible because the opponent comments in substance on it. The opponent can hardly be expected to restrict itself to only contesting admissibility, in view of the risk that the OD could admit the request. If I understand the present Board, if you wile a substantive rebuttal as an opponent, patentee's late-filed auxiliary requests automatically become admissible. What is the opponent supposed to do, then? Has the Rule 79(1) period any meaning, except for being a delay until the OD can issue summons?
- The OD had also decided to not admit Auxiliary Requests 3 to 6, filed after the Rule 116(2) date. The Board: Die Kammer stellt fest, dass die Nichtzulassung der Hilfsanträge 3 bis 6 lediglich damit begründet wurde, dass der Antrag nach Regel 116(2) EPÜ verspätet eingereicht worden war. [in particular: “Durch die Eingabe der Einsprechenden vom 23. Juli 2015 habe sich der Sachverhalt geändert, da die Einsprechende neue Einwände, zusätzliche Argumente und weitere Druckschriften eingereicht habe.”] Die Einspruchsabteilung berücksichtigte nicht, dass der Antrag durch eine Änderung des Streitstoffs veranlasst war, [...] . Hinsichtlich der Hilfsanträge 4 bis 6 setzte sie sich inhaltlich nicht erkennbar mit den geänderten Ansprüchen auseinander, bevor sie die Hilfsanträge 3 bis 6 als nicht zulässig verwarf. Die Einspruchsabteilung hat ihr Ermessen daher rein formalistisch ausgeübt.
- As a comment, I tend to agree that if the opponent submits new attacks and documents shortly before the Rule 116(2) date (and these are admitted), then the patentee must be given an opportunity to reply, with auxiliary requests if desired, under Article 113. Rule 116(2) indeed only applies if the proprietor “has been notified” of the grounds prejudicing the maintenance of the patent and invitation to submit amended claims has accordingly been issued. The Rule 116(2) date applies only for amended claims that are responsive to those objections notified in that invitation.
- The OD had also decided to not admit the new Main Request, filed two weeks before the oral proceedings, which were the claims as granted (with the reply of 18.12.2014, the Main Request was amended claims). According to the Board, two weeks was sufficient for the opponent to consider this new request, because the claims as granted were already the subject of the Notice of opposition. "Somit war der Einsprechenden durchaus zuzumuten, sich etwa zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Verhandlung erneut mit den erteilten Ansprüchen und mit ihrer eigenen Argumentation auseinanderzusetzen, an der sich angesichts der erteilten Ansprüche nichts geändert haben sollte."
EPO T 0043/16 -
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdebegründung erneut ihren Hauptantrag betreffend die erteilten Ansprüche, sowie die Hilfsanträge 1 bis 6 ein, die von der Einspruchsabteilung unter Verweis auf Regel 116 (2) EPÜ in das Einspruchsverfahren nicht zugelassen worden waren.
2.1 Daher hat die Kammer zu überprüfen, ob einzelne oder alle diese Anträge in das Beschwerdeverfahren zuzulassen sind. Gemäß Artikel 12(4) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) kann eine Kammer das Vorbringen eines Beteiligten in das Beschwerdeverfahren zulassen, auch wenn es von der ersten Instanz als verspätet nicht zugelassen wurde. Soweit nach Artikel 12 (4) VOBK im Beschwerdeverfahren über die Zulassung von Vorbringen zu entscheiden ist, das bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu gelassen wurde, entspricht dies einer Überprüfung der auf Regel 116 EPÜ gestützten Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Organs zu beurteilen, ob es sein Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher Weise ausgeübt hat (siehe G 7/93, ABl. EPA 1994, 775, Entscheidungsgründe Punkt 2.6; T 640/91, ABl. EPA 1994, 918, Entscheidungsgründe Punkt 6.3; T 109/08, Entscheidungsgründe Punkt 4.1).
2.3 Daher wird die Kammer im Folgenden untersuchen, ob die Nichtzulassung der erneut im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anträge von der Einspruchsabteilung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgte, oder ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
3. Hauptantrag
3.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer ersten Eingabe im Einspruchsverfahren geänderte Ansprüche eingereicht. Erst mit ihrer zweiten Eingabe im Einspruchsverfahren, mit dem Schriftsatz vom 28. September 2015, legte sie als Hauptantrag die erteilten Ansprüche vor, die sie auch im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag weiterverfolgt.