- In this opposition appeal, the OD had maintained the patent in amended form. Both the patentee and the opponent appeal. In the course of the appeal, the patentee withdraws his appeal and also all auxiliary requests.
- The Board concludes that there is no text approved by the patentee and the patent is revoked.
EPO T 1163/13 - link
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde der Einsprechenden 1 wurde frist- und formgerecht eingereicht und ist daher zulässig.
2. Gebilligte Fassung (Artikel 113 (2) EPÜ)
Die Antragslage des Patentinhabers lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Der Hauptantrag des Patentinhabers auf Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt war von der Beschwerde des Patentinhabers umfasst. Mit der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers ist folglich der von der Beschwerde des Patentinhabers umfasste Antrag, d.h. der Hauptantrag, gegenstandslos geworden.
Da der Patentinhaber darüber hinaus sämtliche Hilfsanträge zurückgenommen hat, liegt keine gebilligte Fassung für die Aufrechterhaltung des Patents mehr vor, Artikel 113 (2) EPÜ.
Die Anträge der Einsprechenden 1 und 3 sind damit ebenfalls gegenstandslos geworden.
Das Patent ist folglich zu widerrufen.
3. Mündliche Verhandlung (Artikel 116 EPÜ)
Da der Patentinhaber seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und die Einsprechende 1 lediglich einen bedingten Antrag auf mündliche Verhandlung für den Fall gestellt hat, dass das Patent nicht widerrufen wird, kann die Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
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