27 November 2018

T 1688/12 - Broadening effect of dependent claims

Key points

  • In this opposition appeal, the opponent based an Article 123(2) attack on the argument that by deleting dependent claim 9 and the corresponding paragraph of the description, a more narrow meaning was given to the subject-matter of the independent claims. In particular, claim 9 specified a feature in a rather broad way, thereby making claim 1 broader. By deleting claim 9, claim 1 hence was narrowed. 
  • The Board rejects the argument, on the ground that the mere circumstance that a dependent claim encompasses a large number of possible but further specified embodiments, does not mean that all the claims from which depends, are to be interpreted in such a way as to be consistent with all these unspecified embodiments. 


EPO T 1688/12 - link



Sachverhalt und Anträge

- Bezugnehmend auf den von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Antrag machte die Einsprechende geltend, dass die Streichung des ursprünglichen Absatzes [0021] (siehe EP 2 099 048 A1) sowie des ursprünglichen Anspruchs 9 gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße. Aufgrund des Bezugs des ursprünglichen Anspruchs 9 auf den Anspruch 7 dürfe der ursprünglicher Anspruch 7 nur so ausgelegt werden, dass er nicht im Widerspruch zum Anspruch 9 steht. Dem Absatz [0021] sei entnehmbar, was mit dem Merkmal des Anspruchs 9 gemeint sei, wonach "der Kontaktestecker integraler Bestandteil einer elektrischen Steckverbindungen zwischen benachbarten Modulen ist". Die Kontaktestecker, die nach Anspruch 7 an beiden Seiten des Gehäuses des Relaismoduls angeordnet sind, seien nämlich integraler Bestandteil einer Backplane-Verbindung zwischen benachbarten Modulen. Das Merkmal "Gehäuse des Relaismoduls" von Anspruch 7 könne deshalb auch so ausgelegt werden, dass es auch das Gehäuse der Backplane-Verbindung umfasst. Mit der Streichung des Absatzes [0021] sowie des ursprünglichen Anspruchs 9 sei versucht worden, diese breitere Auslegung auszuschließen und darauf einzugrenzen, dass die Kontaktestecker an beiden Seiten des Gehäuses des Relaismoduls selbst angeordnet sind. Diese engere Auslegung sei ursprünglich nicht offenbart worden.

Entscheidungsgründe

4. Hauptantrag der Einsprechenden
4.1 Einwand nach Artikel 123 (2) EPÜ
4.1.1 Der Einwand unter Artikel 123 (2) EPÜ gegen den von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Anspruch 1 stützt sich auf das Argument, dass der ursprüngliche Anspruch 9 nur so auszulegen ist, dass die Kontaktestecker integraler Bestandteil einer Backplane-Verbindung zwischen benachbarten Modulen ist, sowie auf die Prämisse, dass der ursprünglicher Anspruch 7 nur so ausgelegt werden darf, dass er nicht in Widerspruch dazu steht. Absatz [0021] des Streitpatents, wird als Grundlage für diese Auslegung genannt. Dieser Absatz lautet wie folgt:
"Bei bekannten Modulreihen besteht häufig bereits eine mechanische und elektrische Verbindung zwischen den einzelnen Modulen durch die typische Realisierung eines so genannten "backplane" mittels Stecker/Buchse zwischen den einzelnen Modulen. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn der Kontaktestecker integraler Bestandteil einer solchen elektrischen Steckverbindungen zwischen benachbarten Modulen ist."


4.1.2 Der ursprünglicher Anspruch 9 legt lediglich fest, dass "der Kontaktestecker integraler Bestandteil einer elektrischen Steckverbindung[[deleted: en]] zwischen benachbarten Modulen ist." Er lässt dabei völlig offen, wo die elektrische Steckverbindung angeordnet ist. Somit können verschiedene Anordnungen von Steckverbindungen unter den ursprünglichen Anspruch 9 fallen, wie beispielsweise:
[...]
4.1.5 Das Argument der Einsprechenden, wonach die Streichung des ursprünglichen Anspruchs 9 sowie des Absatzes [0021] diese vermeintlich breitere Auslegung ausschließt, trifft daher nicht zu. Diese breitere Auslegung ist nicht erforderlich. Der bloße Umstand, dass ein abhängiger Anspruch eine Vielzahl möglicher aber nicht näher bestimmter Ausführungsformen umfasst, bedeutet nämlich nicht, dass jener Anspruch (bzw. jene Ansprüche) von dem (denen) er abhängt, so zu interpretieren ist (sind), dass er (sie) mit all jenen nicht näher spezifizierten möglichen Ausführungsformen des abhängigen Anspruchs vereinbar ist (sind).

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