- In this opposition appeal, the OD had allowed the Patentee's main request. The Board finds the main request not novel, the interesting point is the decision to not admit the auxiliary requests.
- During the oral proceedings before the OD, 15 AR's of Patentee were pending. The Opponent challenges admissibility of these AR's with the Statement of grounds, the Patentee resubmits the 15AR's with its reply, arranged in six "lines of defence". With the preliminary opinion, the Board doubts admissibility of these request, citing T1903/13 which states that the Boards have the power to not admit divergent auxiliary requests. At the beginning of the oral proceedings, the Patentee gives ups 13 out of the 15 AR's such that only AR 8 and AR 15 remain (corresponding to 'lines of defence' number 3 and 6).
- The Board does not admit these twp request. The Patentee accepted/risked ('nahm damit billigend in Kauf') that the Board (and the Opponent) were unnecessarily preparing for auxiliary requests which were not relevant for the further proceedings. In this way, the Patentee caused the Opponent to incur high preparatory costs that could have been avoided. Hence, the Patentee has not acted in line with the prescribed procedural economy.
EPO Headnote
Anwendung des Erfordernisses der Achtung der gebotenen Verfahrensökonomie nach Artikel 13(1) VOBK wenn eine Patentinhaberin billigend in Kauf nimmt, dass sich die Beschwerdegegner und die Kammer unnötigerweise auf Hilfsanträge vorbereiteten, auf die es im weiteren Verfahren nicht ankommen kann, weil die Patentinhaberin erst in der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von divergierenden Verteidigungslinien, die von einer Hauptverteidigungslinie abweichen und bereits in der vorläufigen Stellungnahme der Kammer gerügt wurden, auf einige wenige der divergierenden Verteidigungslinien beschränkt.
EPO T 1280/14 - link
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Druckschrift D9
1.1 Es liegt gemäß Artikel 12(4) VOBK im Ermessen der Kammer, Beweismittel nicht zuzulassen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Unbeschadet dieser Befugnis, wird das gesamte Vorbringen der Beteiligten nach Absatz 1 von der Kammer berücksichtigt, wenn und soweit es sich auf die Beschwerdesache bezieht und die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt.
[...]
1.5 Die Druckschrift D9 ist deshalb im Verfahren (Artikel 12(4) VOBK).
2. Hauptantrag
2.4 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) ist somit gegenüber dem in der Druckschrift D9 offenbarten Sicherheitselement nicht neu (Artikel 100 a) und 54 EPÜ 1973).
3. Zulässigkeit des Hilfsantrags 1
3.1 Nach Artikel 13(1) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt.
3.2 Die Einspruchsabteilung hat keine Entscheidung zu den damaligen 15 (von zuvor 39) Hilfsanträgen getroffen, weil sie bereits dem Hauptantrag der Patentinhaberin stattgegeben hat. Mit der Beschwerdebegründung wurde die Zulassung dieser Hilfsanträge, sofern sie im Beschwerdeverfahren wieder vorgelegt würden, schon vorab in Frage gestellt, weil diese Anträge nicht gewährbar, spät vorgebracht, in unbestimmter Reihenfolge und übermäßig ("excessive") seien (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2014, erste Seite, letzten zwei Absätze).
Mit der Beschwerdeerwiderung wurden die 15 Hilfsanträge dann nochmals vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin räumte ein, dass sich die Hilfsanträge in sechs verschiedene Verteidigungslinien (entsprechend Abschnitt IV der Beschwerdeerwiderung, Punkte III.2.1 bis III.2.6) einordnen lassen. Die Beschwerdegegnerin gab ebenfalls an, dass diese Hilfsanträge entsprechend ihrer Nummerierung zu behandeln seien (Beschwerdeerwiderung, Punkt I.2, zweiter Absatz).
Mit der vorläufigen Meinung der Kammer im Anhang zur Ladung zur mündlichen Verhandlung verwies die Kammer darauf, dass die Zulassung dieser Hilfsanträge in Frage gestellt wurde und bei gegebenen Anlass in der Verhandlung zu diskutieren sei. Die Kammer verwies dabei auf die Entscheidung T 1903/13 (Punkte 3.2 und 3.3) und darauf, dass wenn es zu den nachgeordneten Hilfsanträgen käme, die Beschwerdegegnerin sich darauf vorbereiten sollte dazu Stellung zu nehmen, wie die weiteren verschiedenen Verteidigungslinien (III.2.2 bis III.2.6), die zu verteidigende Erfindung (III.2.1) darstellen könnten (Anhang zur Ladung vom 21. Dezember 2017, Punkt 12.3). Hierbei bildete der damalige Hilfsantrag 8 die 3. Verteidigungslinie (III.2.3) und der damalige Hilfsantrag 15 die 6. Verteidigungslinie (III.2.6). Sie wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass Anträge oder Stellungnahmen spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einzureichen sind.
Mit ihrem Schreiben vom 8. Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin ihre Antragslage nicht verändert.
3.3 Die Beschwerdeführerin und die Kammer mussten daher bis zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2018 davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin beabsichtigte, das Streitpatent nach dem Hauptantrag zunächst gemäß der dem Punkt III.2.1 entsprechenden Verteidigungslinie in der Sache mit den Hilfsanträgen 1, 2 und 4 zu verteidigen.
3.4 Erst in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass sie nun mehr nur noch ihre 3. und 6. Verteidigungslinie in der Sache mit den damaligen Hilfsanträgen 8 bzw. 15 - entsprechend umnummeriert zu Hilfsanträgen 1 und 2 - zu verteidigen beabsichtige.
3.5 Die Beschwerdegegnerin hatte spätestens seit der vorläufigen Meinung der Kammer im Anhang zur Ladung zur mündlichen Verhandlung Veranlassung gehabt, die Änderung ihrer Anträge rechtzeitig, das heißt spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, bekannt zu geben. Sie hat diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt.
Die Beschwerdegegnerin nahm damit billigend in Kauf, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kammer unnötigerweise auf Hilfsanträge vorbereiten, auf die es im weiteren Verfahren nicht ankam. Dabei hat sie auch bei der Beschwerdeführerin hohe Vorbereitungskosten verursacht, die vermeidbar gewesen sind. Da die Beschwerdegegnerin dies durch die rechtzeitige Bekanntgabe ihrer zuletzt weiterverfolgten Anträge hätte vermeiden können und im Hinblick auf die Feststellung der Kammer im oben genannten Anhang (siehe Punkt 3.5), kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin die gebotene Verfahrensökonomie nicht beachtet hat.
3.6 Entgegen des Vortrags der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht nur um eine Umnummerierung der Anträge, weil die Hilfsanträge 1 und 2 (vormals Hilfsanträge 8 und 15) anderen Verteidigungslinien entsprechen als die vormaligen Hilfsanträge 1, 2 und 4. Somit hat sich das was als Erfindung beansprucht wird grundlegend verlagert. Hierbei belegt die Vielzahl der hinzugefügten mit einander verschränkten Merkmale, dass die Änderungen im Anspruchsgegenstand des vorliegenden Hilfsantrags 1 komplex sind (siehe Punkt VIII. oben).
3.7 Der Hilfsantrag 1 wird deshalb nicht zum Verfahren zugelassen (Artikel 13(1) VOBK).
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