25 September 2017

T 2036/12 - The CEO wishes to speak

Key points

  • The OD had not allowed the CEO of the patent proprietor, who was present during the oral proceedings in addition to the professional representative, to speak. The Board notes that a CEO of a company (with an office in Germany) "is entitled to be a signatory" (in translation) and therefore can at any time speak. Therefore, not allowing the CEO to speak was a substantial procedural violation, even though the OD had allowed the professional representative to speak. 


EPO T 2036/12 -  link


1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Rechtliches Gehör (Artikel 113(1) EPÜ).
2.1 Mit der Beschwerdebegründung hatte die Beschwerdeführerin gerügt, dass die Einspruchsabteilung ihr das rechtliche Gehör gemäß Artikel 113(1) EPÜ versagt habe, da Herrn Schneemelcher, der Geschäftsführer der Patentinhaberin sei, in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nicht erlaubt worden war, zur Frage der erfinderischen Tätigkeit vorzutragen. Die Einspruchsabteilung habe in unzutreffender Weise in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung G 4/95 der Großen Beschwerdekammer verwiesen.


2.2 Gemäß Artikel 133(1) EPÜ ist keine natürliche oder juristische Person verpflichtet, sich in einem Verfahren vor dem europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen, sofern sie einen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat.
2.3 Im vorliegenden Fall ist Herr Schneemelcher als Geschäftsführer der Patentinhaberin für diese zeichnungsberechtigt und ist somit ein direkter Verfahrensbeteiligter, der jederzeit in eigener Sache vortragen kann. Die Tatsache, dass zusätzlich ein zugelassener Vertreter bestellt wurde, ist dabei nicht von Belang. Sowohl der bestellte zugelassene Vertreter, als auch der Geschäftsführer können jederzeit Ausführungen in der Sache machen, solange die jeweiligen Vorträge sich nicht widersprechen. Folglich war Herr Schneemelcher berechtigt, vor der Einspruchsabteilung zu allen verfahrensrechtlichen und sachlichen Fragen, also auch zur Frage der erfinderischen Tätigkeit, Stellung zu nehmen.
2.3.1 In der mündlichen Verhandlung des Einspruchsverfahrens hatte die Einspruchsabteilung den Vortrag von Herrn Schneemelcher mit der Begründung nicht zugelassen, dass sein Vortrag als Ausführungen eines "technischen Experten" zu werten seien (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 5.11.3 und 5.11.3.1; Protokoll vom 18. Juli 2012, Punkt 7 bis 9). Diese Ausführungen seien jedoch gemäß der Entscheidung G 4/95 der Großen Beschwerdekammer rechtzeitig vorher anzukündigen, um im Einspruchsverfahren zugelassen zu werden (siehe G 4/95, ABl. EPA 1996, 412, Punkt 10. der Entscheidungsgründe).
Indessen ist festzustellen, dass die Entscheidung G 4/95 sich auf "Begleitpersonen" bezieht, also Personen, die keine Verfahrensbeteiligten sind und grundsätzlich auch keinen Rechtsanspruch auf einen eigenen Vortrag genießen. Da Herr Schneemelcher jedoch ein Verfahrensbeteiligter ist, trifft dieses Argument der Einspruchsabteilung hier nicht zu. Im Übrigen ist es auch unerheblich, ob ein Verfahrensbeteiligter oder dessen bestellter Vertreter über einschlägige technische Kenntnisse verfügen, oder nicht.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung eines von ihr bestellten zugelassenen Vertreters war. Dieser habe zu jeder Zeit anstelle von Herrn Schneemelcher sprechen können, weshalb das rechtliche Gehör stets gewahrt gewesen sei.
Indessen ist festzustellen, dass die Tatsache, dass ein bestellter zugelassener Vertreter anwesend war, nichts daran ändert, dass der Verfahrensbeteiligte selbst, in Person von Herrn Schneemelcher, ein Recht darauf hat, in eigener Sache vorzutragen. Die Frage nach dem Inhalt des Vortrages stellt sich in diesem Fall nicht.
2.4 Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass durch die Nichtzulassung des Vortrages durch Herrn Schneemelcher das rechtliche Gehör gemäß Artikel 113(1) EPÜ verletzt wurde.
3. Zurückverweisung (Artikel 111 (1) EPÜ)
3.1 Verletzungen des rechtlichen Gehörs stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Daher verweist die Kammer in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 111 (1) EPÜ die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurück.
3.2 Dieser wesentliche Verfahrensmangel rechtfertigt auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

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