- The Board clarifies that a preliminary opinion issued under Art.15(1) 2nd para RPBA 2020 is a ‘communication issued by the Board of Appeal in preparation for [the] oral proceedings’ in the sense of Rule 103(3)(a) and Rule 103(4)(c) and its notification triggers a period of one month for withdrawing the appeal or the request for oral proceedings in order to benefit from a partial refund of the appeal fee at 50% respectively 25%.
EPO T 2113/16 - link
IX. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Die Kammer erließ eine Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK datiert vom 24. März 2020, in der sie ihre vorläufige Meinung erläuterte und erklärte, dass der Hauptantrag gewährbar erscheint.
Daraufhin zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2020 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. In der Folge wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Entscheidungsgründe
4. Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung wurde fristgerecht zurückgenommen. Es fand auch keine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdegebühr ist daher in Höhe von 25% zurückzuzahlen (Regel 103(4)c) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25% zurückgezahlt.
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