22 January 2019

T 1058/15 - Not admitted irrespective of relevance

Key points

  • The Board does not admit a late-filed request, as being late filed, irrespective of the (alleged) relevance of the document.
  • " Da die Beschwerdegegnerin der Zulassung des neuen Dokuments D8 nicht zugestimmt hat und in Anbetracht der sorgfaltswidrigen und sehr späten Vorlage dieses Dokuments sowie dem damit verbundenen, sehr späten Wiederaufgreifen des Neuheitseinwands, der bis dahin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, hat die Kammer - ungeachtet der Relevanz des neuen Dokuments - beschlossen, ihr Ermessen nach Artikel 13(1) VOBK dahingehend auszuüben, das Dokument D8 nicht in das Verfahren zuzulassen." 
  • The Board considers it relevant that D8 is used for a novelty attack. In the first instance proceedings, lack of novelty  was based only on D1, such that novelty is not a new ground for opposition. The Board however does not [edit 06.12.2019] extends G 9/91 from not only new grounds of opposition, to also new attacks on the same ground but sees an analogous principle for admissibility.
  • " Bei dem im Beschwerdeverfahren geltend gemachten, auf D8 basierenden Neuheitseinwand handelt es sich zwar nicht um einen gänzlich neuen Einspruchsgrund, der im Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung des Patentinhabers eingeführt werden könnte (näher: G 9/91, []), weil die Neuheit vorliegend schon im Einspruchsverfahren auf Basis eines anderen Dokumentes (D1) beanstandet worden war. Gleichwohl ist die Sach- und Interessenlage ähnlich, weil der Patentinhaber in beiden Fällen nicht damit rechnen muss, dass erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein weiterer Einspruchsgrund zum Tragen kommt und das Verfahren verkomplizieren wird." 



EPO T 1058/15 - link

Entscheidungsgründe
1. Zulassung von verspätet eingereichten Beweismitteln (Artikel 13 VOBK)
1.1 Die Beschwerdekammern haben gemäß Artikel 114(2) EPÜ das Ermessen, verspätet eingereichte Beweismittel nicht zuzulassen. Dies gilt insbesondere für Beweismittel, die erst nach Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Erwiderung (Artikel 13(1) VOBK) bzw. nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung eingereicht werden (Artikel 13(3) VOBK).
1.2 Die Kriterien, die bei der Ausübung dieses Ermessens anzuwenden sind, variieren je nach dem Stand des Verfahrens, in dem die Beweise eingereicht werden.


Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das Dokument D8 erst nach der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und nur wenige Wochen vor dem Verhandlungstermin eingereicht.
In einer derart späten Phasen des Beschwerdeverfahrens erlangen allgemeine Rechtsgrundsätze wie Verfahrensökonomie, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der Parteien zunehmende Bedeutung.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ein leicht abrufbares Dokument wie D8, das weder von der Prüfungsabteilung noch von der Beschwerdeführerin gefunden worden sei, darauf hindeute, dass dieses Dokument nicht leicht zu finden gewesen sei.
1.4 Die Kammer hält dieses Argument nicht für überzeugend. Bei sorgfältiger Recherche hätte die mögliche Relevanz der D8 nämlich schon aufgrund des Titels und der Figuren sowie der IPC-Klasse auffallen müssen. Gründe, die das Nichtauffinden der D8 und dessen unterbliebene Vorlage im erstinstanzlichen Verfahren entschuldigen würden, hat die Beschwerdeführerin weder substantiiert vorgetragen noch belegt.
1.5 Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin den im Einspruchsverfahren erhobenen Neuheitseinwand im Beschwerdeverfahren zunächst nicht weiterverfolgt, sondern diesen erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage von D8 geltend gemacht.
Bei dem im Beschwerdeverfahren geltend gemachten, auf D8 basierenden Neuheitseinwand handelt es sich zwar nicht um einen gänzlich neuen Einspruchsgrund, der im Beschwerdeverfahren nur mit Zustimmung des Patentinhabers eingeführt werden könnte (näher: G 9/91, Gründe 18, OJ 1993, 408), weil die Neuheit vorliegend schon im Einspruchsverfahren auf Basis eines anderen Dokumentes (D1) beanstandet worden war. Gleichwohl ist die Sach- und Interessenlage ähnlich, weil der Patentinhaber in beiden Fällen nicht damit rechnen muss, dass erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein weiterer Einspruchsgrund zum Tragen kommt und das Verfahren verkomplizieren wird.
1.6 Da die Beschwerdegegnerin der Zulassung des neuen Dokuments D8 nicht zugestimmt hat und in Anbetracht der sorgfaltswidrigen und sehr späten Vorlage dieses Dokuments sowie dem damit verbundenen, sehr späten Wiederaufgreifen des Neuheitseinwands, der bis dahin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, hat die Kammer - ungeachtet der Relevanz des neuen Dokuments - beschlossen, ihr Ermessen nach Artikel 13(1) VOBK dahingehend auszuüben, das Dokument D8 nicht in das Verfahren zuzulassen.

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