31 December 2015

T 1384/12 - Notice of appeal with no name

T 1384/12
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Key points

  • In this case, the Notice of appeal did not mention the name of the appellant. The appeal is held admissible, because the name was included in the statement of grounds. 


Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
1.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) geltend gemacht, in der Beschwerdeschrift werde nicht gesagt, wer die Beschwerde erhoben hat. Sie ist daher der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) ist dem mit dem Argument entgegengetreten, die Identität der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem Zusammenhang. Da lediglich die Einsprechende durch die angefochtene Entscheidung beschwert werde, komme auch nur diese als Beschwerdeführerin in Betracht. Im Übrigen werde die Einsprechende in der Beschwerdebegründung ausdrücklich genannt.
1.2 Es trifft zu, dass die Einsprechende in der Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2012 namentlich nicht genannt ist. Ihr Verfahrensbevollmächtigter, der die Einsprechende bereits vor der Einspruchsabteilung vertreten hat, hat dort unter Angabe seines - seit dem Verfahren vor der Einspruchsabteilung unveränderten Aktenzeichens "KNN 039 EPEIN" - lediglich ausgeführt: ,,Hiermit wird Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs (Art. 101(2) EPÜ) gegen das Europäische Patent Nr. EP-B-1 650 434 vom 13. April 2012 eingelegt." Namentlich genannt wird die Einsprechende im Beschwerdeverfahren erstmals von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2012 und sodann in der Beschwerdebegründung vom 16. August 2012
1.3 Die Kammer vermag aus diesem Ablauf nicht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde zu schließen.
1.3.1 Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (1) a) EPÜ verlangen zwar, dass Name und Anschrift des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift anzugeben sind. Die Vorschrift dient damit der Identifizierung des Beschwerdeführers (vgl. Joos/Schmitz, in: Singer/Stauder, EPÜ, 6. Aufl., Art. 108 Rd. 16). Nach Regel 101 (2) EPÜ führt ein Verstoß gegen diese Regel jedoch nur dann zur Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn dieser Mangel nicht innerhalb einer von der Beschwerdekammer zu setzenden Frist behoben wird.
1.3.2 In dem vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zwar keine Frist zur ordnungsgemäßen Benennung der Beschwerdeführerin gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Einsprechende jedoch in der Beschwerdebegründung namentlich genannt und damit noch innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist klargestellt, dass die Beschwerde in deren Namen erhoben worden ist. Die Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin ist damit spätestens ab diesem Zeitpunkt gewährleistet, so dass die Beschwerde zulässig ist.

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