EPO T 2430/11
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Key points
- A claim request, wherein one of the alternative features of claim 1 is deleted, is not admitted under Article 13(3) RPBA because it was late filed. In particular, this request was filed after the Statement of Grounds.
- Auxiliary request 4 was not admitted under A 12(4) RPBA, although filed with the Statement of Ground and already submitted before the OD, because the request had been submitted with the Statement of Grounds without any further argumentation.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerden sind zulässig.
2. Hauptantrag, Hilfsantrag 1: Neuheit
[...]
Aus D34 ist das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinzugefügte Merkmal auch implizit bekannt. Deswegen ist D34 neuheitsschädlich für den Gegenstand dieser Ansprüche (Artikel 52 (1) und 54 EPÜ).
3. Hilfsantrag 4A: Zulässigkeit unter Artikel 13(3) VOBK
Der Hilfsantrag 4a wurde erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgelegt. Gemäß Artikel 13(3) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) werden Änderungen des Vorbringens nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen, wenn sie Fragen aufwerfen, deren Behandlung der Kammer oder den anderen Beteiligten ohne Verlegung der Verhandlung nicht zuzumuten sind.
Gegenüber den Fassungen des Anspruchs 1, die im Einspruchsverfahren und nachfolgendem Beschwerdeverfahren bis jetzt vorlagen, ist die erste Alternative der Begrenzung der maximal möglichen Energieeinspeiseleistung durch die Aufnahmekapazität des Energieversorgungsnetzes nun erstmalig gestrichen worden, und es verbleibt nur die zweite Alternative der Begrenzung durch die Leistungskapazität der Übertragungseinheit bzw. des Transformators. Nur die erste Alternative war aber Gegenstand der bisherigen Ausführungen der beschwerdeführenden Einsprechenden. Dieser Wechsel stellt eine nicht unwesentliche Änderung des Sachverhalts dar, der, wenn der Antrag zugelassen werden würde, zu diesem späten Zeitpunkt nur durch eine Vertagung der Verhandlung begegnet werden könnte, um den anderen Parteien eine Gelegenheit zu geben darauf angemessen zu reagieren.
Die späte Vorlage dieser Anträge ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass sie eine Reaktion auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung oder die Beschwerdebegründung der Einsprechenden darstelle. Dann nämlich hätte sie spätestens mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegt werden müssen.
Auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer gab keine neue Veranlassung zur Einreichung von Hilfsanträgen in diesem späten Verfahrensstadium.
Deshalb hat die Kammer den Hilfsantrag 4a gemäß Art. 13 (3) VOBK nicht zugelassen.
4. Hilfsantrag 2: erfinderische Tätigkeit
[...]
Somit beruht der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Somit kann Hilfsantrag 2 nicht stattgegeben werden.
5. Hilfsantrag 4: Zulässigkeit unter Artikel 12(2),(4) VOBK
Dieser Hilfsantrag wurde mit der Beschwerdebegründung vorgelegt. Gemäß Artikel 12 (4) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) liegt es im Ermessen der Kammer, das gesamte Vorbringen einer Partei zu berücksichtigen, sofern die Erfordernisse des Artikels 12 (2) VOBK erfüllt sind. Gemäß Artikel 12 (2) VOBK sollte die Beschwerdebegründung den vollständigen Sachvortrag enthalten, unter anderem ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel anführen.
Die Beschwerdebegründung enthält keine spezifischen Argumente bezüglich Hilfsantrag 4 und verweist lediglich auf die "hier beigefügten Hilfsanträge". Obwohl die Änderungen hervorgehoben sind, ist weder direkt erkennbar, woher die Änderungen stammen, sei es aus abhängigen Ansprüchen oder aus der Beschreibung, noch ist angegeben, welche Einwände sie beheben, geschweige denn wie sie behoben werden. Ebensowenig wird in der Beschwerdebegründung erläutert inwiefern diese Änderungen zu einem gewährbaren Gegenstand führen könnten.
Die Patentinhaberin trägt vor, dass der Hilfsantrag 4 bereits im Einspruchsverfahren vorgelegen habe. Darüber hinaus sei eine implizite Behandlung dieses Hilfsantrags im Rahmen der allgemeinen Entscheidungserwiderung in der Beschwerdebegründung enthalten.
Es mag sein, dass Hilfsantrag 4 sachlich dem Hilfsantrag 3 vom 16. Mai 2011, der dann im mündlichen Verfahren zu Hilfsantrag 4 heruntergestuft wurde, entspricht. Dieser wurde aber auch ohne jegliche Ausführungen eingereicht und war, weil dem gewährbar erachteten Hilfsantrag 3 untergeordnet, auch nicht Gegenstand der Entscheidung.
Eine implizite Behandlung des Gegenstands dieses Hilfsantrags kann die Kammer in der Beschwerdebegründung nicht erkennen. Dieser Hilfsantrag enthält in Anspruch 1 die hinzugefügten Merkmale einer Datenverarbeitungseinrichtung, eines Dateneingangs, und eines Nennleistungsbereichs von 0 bis 100%. In der Beschwerdebegründung, die sich hauptsächlich mit den Merkmalen der Leistungsbegrenzung der erteilten Ansprüche 1 und 2 auseinandersetzt, werden diese Merkmale nicht angesprochen.
Deshalb hat die Kammer das ihr von Artikel 12 (4) VOBK eingeräumte Ermessen ausgeübt, den Hilfsantrag 4 nicht zuzulassen.
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