Reicht die Patentinhaberin mit der Beschwerdebegründung oder Erwiderung Hilfsanträge ein, gibt aber nicht an, aus welchen Gründen, die angefochtene Entscheidung abzuändern bzw. das Patent aufrechtzuerhalten ist, können diese Hilfsanträge nicht zum Verfahren zugelassen werden, vgl. Artikel 12 (2) VOBK in Verbindung mit Artikel 12 (4) VOBK (siehe Entscheidungsgründe Punkt 3).
Key points
- Auxiliary requests filed with the Statement of grounds or the response but without substantiation (arguments why they are allowable), are not to be admitted.
EPO T 2355/14 - link
Entscheidungsgründe
HILFSANTRÄGE
3. Zulässigkeit der Hilfsanträge
3.1 Artikel 12 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (VOBK) bestimmt die Grundlagen des Beschwerdeverfahrens. Gemäß Artikel 12 (1) VOBK liegen dem Beschwerdeverfahren die Beschwerde und die Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ, in Fällen mit mehr als einem Beteiligten alle schriftlichen Erwiderungen des bzw. der anderen Beteiligten und Mitteilungen der Kammer sowie Antworten hierauf zugrunde.
Artikel 12 (4) VOBK, zweiter Halbsatz, bestimmt, dass das gesamte Vorbringen der Beteiligten nach Artikel 12 (1) VOBK von der Kammer berücksichtigt wird, wenn und soweit es sich auf die Beschwerdesache bezieht und die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt (Hervorhebung durch die Kammer).
Die erste zwei Sätze des Artikels 12 (2) VOBK lauten:
"Die Beschwerdebegründung und die Erwiderung müssen den vollständigen Sachvortrag eines Beteiligten enthalten. Sie müssen deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen, und sollen ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel anführen" (Hervorhebung durch die Kammer).
3.2 Der Beschwerdeerwiderung ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Hilfsanträge gewährbar sein sollen. Diese Hilfsanträge betreffen Kombinationen des erteilten Anspruchs 1 mit einem oder mehreren der erteilten unabhängigen Ansprüche 12, 16-18 und 19. Weder die Beschwerdeerwiderung noch das Schreiben vom 24. Juni 2016 enthalten Angaben der Beschwerdegegnerin über die Patentfähigkeit der geltenden Hilfsanträge, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zur fehlenden Neuheit bzw. fehlenden erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 19 detaillierte Angaben gemacht hat, siehe Seiten 44 bis 48.
Da die Beschwerdeerwiderung entgegen den Erfordernissen des Artikels 12 (2) VOBK nicht den vollständigen Sachvortrag zur Patentfähigkeit der Hilfsanträge aufweist, insbesondere nicht ausdrücklich und spezifisch alle Argumente anführt, war das Vorbringen der Beschwerdegegnerin mit dem Antrag, das Patent auf der Grundlage von Hilfsanträgen aufrechtzuerhalten, von der Kammer nicht zu berücksichtigen, Artikel 12 (4) VOBK (siehe auch "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", 8. Auflage, Punkt IV.E.4.2.4).
3.3 Die Hilfsanträge 1 bis 3, sowie 2a und 3a bis 3c können deshalb nicht zum Verfahren zugelassen werden.
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