- Some Examiners seem to still not have accepted that any technical feature makes a claim technical subject-matter and hence not excluded as software "as such" under Article 52(2)(c) EPC (e.g. T 258/03). The Board confirms this as established case law.
- " Die Prüfungsabteilung hat [] zu Recht unterstrichen, dass Entscheidungen technischer Kammern des EPA keine Rechtskraft in Fällen zukommen, die noch nich einer Kammer vorgelegten wurden. Nichtdestotrotz sieht die Kammer keinen Grund von der inzwischen herrschenden Rechtsprechung abzuweichen und die Existenz einer technischen Charakter aufweisenden Erfindung von einem von ihr zu leistenden technischen Beitrag vom Stand der Technik abhängig zu machen. "
Entscheidungsgründe
2. Hauptantrag
2.1 Artikel 52 (2) und (3) EPÜ
2.1.1 Aus dem nicht abschließenden Katalog gemäß Artikel 52(2) EPÜ wurde in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern das weitreichende Prinzip entnommen, dass ein beanspruchter Gegenstand technischen Charakter aufweisen muss, um als Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ angesehen zu werden. Nach der nun herrschenden Rechtsprechung wird die Technizität eines Verfahrens erst dann zuerkannt, wenn sich die Verwendung technischer Mittel aus dem Anspruchswortlaut ergibt (siehe T 258/03, ABl. EPA 2004, 575, Leitsatz I).
Rein gedankliche Tätigkeiten fallen dagegen in die Kategorie der von der Patentierbarkeit ausgenommenen Verfahren. Solche Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nicht ausdrücklich technischer Mittel bedienen (siehe T 914/02, unveröffentlicht, Nr. 2.3.3 der Entscheidungsgründe).
2.1.2 Im vorliegenden Fall setzt das beanspruchte Verfahren sowohl explizit als auch implizit den Einsatz technischer Mittel voraus, und zwar z. B. eines ersten Dokumentationsspeichers (2), einer Erkennungs-/Identifizierungseinrichtung (4), eines externen Datenspeichers (6), eines zweiten Dokumentationsspeichers (3) und einer Ausgabeeinrichtung (5). Darüber hinaus ergibt sich aus den beanspruchten Schritten (a) - (g) die implizite Verwendung zusätzlicher technischer Mittel.
2.1.3 Somit fällt das beanspruchte Verfahren nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 52 (2) und (3) EPÜ. Demzufolge ist das beanspruchte Verfahren eine Erfindung im Sinne des EPÜ.
2.1.4 Die Prüfungsabteilung hat unter der Nr. 2.1.1.3 der Entscheidungsgründe zu Recht unterstrichen, dass Entscheidungen technischer Kammern des EPA keine Rechtskraft in Fällen zukommen, die noch nich einer Kammer vorgelegten wurden. Nichtdestotrotz sieht die Kammer keinen Grund von der inzwischen herrschenden Rechtsprechung abzuweichen und die Existenz einer technischen Charakter aufweisenden Erfindung von einem von ihr zu leistenden technischen Beitrag vom Stand der Technik abhängig zu machen. Das Fehlen von konkreten technischen Wirkungen, die über normale Wechselwirkungen eines Programmes auf die es ausführende Datenverarbeitungsanlage hinausgehen, wie unter Nr. 2.1.1.4 der Entscheidungsgründe festgestellt wurde, ist jedoch für die Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung.
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