17 November 2016

T 0998/12 - Withdrawing requests is binding

Key points

  • This decision illustrates that the Boards are not very willing to admit claim requests that had been submitted, but withdrawn, before the OD.
  • The Board also notes that a withdrawal of a request is binding and irrevocable. " dass die Rücknahme eines Antrages als Prozesserklärung bindend und grundsätzlich unwiderruflich ist sowie die Anhängigkeit des betreffenden Antrages unmittelbar entfallen lässt. " 
  • Actually, there is also some case law indicating that subject-matter is not easily abandoned in appeal.


EPO  T 0998/12 - link



3. Hilfsanträge 2-4 - Zulassung in das Verfahren
Nach Artikel 12 (4) VOBK kann die Beschwerdekammer Anträge nicht ins Beschwerdeverfahren zulassen, die bereits im dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren, hier im Einspruchsverfahren, hätten vorgebracht werden können.
Es ist unstreitig, dass die den Hilfsanträgen 2-4 entsprechenden Hilfsanträge im Einspruchsverfahren explizit zurückgenommen wurden.
Diese Anträge hätten folglich ohne weiteres im Einspruchsverfahren vorgebracht werden können und im Sinne einer effizienten Verfahrensführung auch gestellt werden müssen, um eine vollständige Entscheidung der Einspruchsabteilung auch insoweit herbeizuführen, die dann zur Grundlage des Beschwerdeverfahrens geworden wäre.
Eine Zulassung dieser Anträge nunmehr in das Beschwerdeverfahren führte dazu, dass die Kammer entweder erstmals - unter Umgehung der Einspruchsabteilung - und zugleich letztinstanzlich über diese Anträge zu entscheiden hätte, oder diese zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurück­verweisen müsste. Ersteres liefe dem primären Charakter des Beschwerdeverfahrens zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zuwider, Letzteres widerspräche Verfahrenseffizienz.
Bei alledem ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rücknahme eines Antrages als Prozesserklärung bindend und grundsätzlich unwiderruflich ist sowie die Anhängigkeit des betreffenden Antrages unmittelbar entfallen lässt. Auch wenn diese Wirkung zuvörderst für das Verfahren vor der jeweiligen Instanz gilt, vorliegend für das Verfahren vor der Einspruchsabteilung, so wäre es mit dem Sinn und Zweck dieses Verfahrensrechtsinstituts unvereinbar, wenn die vorgenannte Rechtswirkung im Ergebnis dadurch unterlaufen werden könnte, dass der nämliche Antrag in dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren erneut gestellt wird. Damit wäre faktisch mittelbar eine "Rücknahme" der Rücknahme ermöglicht.
Die Kammer übt daher dass ihr gemäß Artikel 12 (4) VOBK zukommende Ermessen dahingehend aus, die Hilfsanträge 2-4 nicht in das Verfahren zuzulassen.

No comments:

Post a Comment

Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.