- In this case, D19 was submitted as evidence of common general knowledge before the OD, and was relied on as novelty destroying before the Board. The Board holds that this is a case of a new argument (not: a new document) under Article 12(4) RPBA. The Board admits the new argument.
T 0688/10 - link
Entscheidungsgründe
2.2 Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 12 (4) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) angemerkt, dass die Entgegenhaltung D19, die als solche bereits als Stand der Technik Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen ist, auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Kammer kein Ermessen. Allerdings ist sie im erstinstanzlichen Verfahren von der nunmaligen Beschwerdeführerin als Beleg des allgemeinen Fachwissens, dass eine an einen Bus angeschlossene Ventilinsel Rückmeldung von Sensoren empfangen könne, und nicht als per se neuheitsschädlich eingeführt worden. Insofern stellt der in diesem Punkt geänderte Vortrag ein neues Vorbringen im Sinne des Artikels 12 (4) VOBK dar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit den wesentlichen Teilen des technischen Offenbarungsgehalts des bereits im Einspruchsverfahren diskutierten Dokuments D19 vertraut ist, zumal in technischer Hinsicht nach wie vor in erster Linie die Offenbarung der Merkmale der ersten und zweiten Sensoreingänge in dieser Entgegenhaltung streitig ist. Insofern kann dieses bereits im Verfahren befindliche Dokument für sich genommen als Stand der Technik für die Beurteilung der Patentfähigkeit im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden.
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