- A case with two opponents. The OD held the opposition of O2 to be inadmissible. O1 gave a authorization to the representative of O2. The patent was maintained. O1 filed an appeal, by it's own employee (O1 is a company in an EPC state). This appeal is validly filed. The appointment of a professional representative does not prevent the party from acting through an authorized employee.
- " Da sich eine Partei niemals durch die Erteilung von Vollmachten das Recht entziehen kann, sich selbst zu vertreten, kann schon deshalb kein Zweifel an der Berechtigung der firmeninternen Vertreter zur Einlegung der Beschwerde bestehen. "
Sachverhalt und Anträge
I. Das europäische Patent Nr. 1 319 390 wurde mit sechs Patentansprüchen erteilt. []
II. Gegen die Erteilung des Patents wurden gestützt auf die unter Artikel 100 a) und c) EPÜ genannten Einspruchsgründe zwei Einsprüche eingelegt, [].
III. Der Einspruch der Einsprechenden 2 wurde unter dem Namen "ISP Investments LLC" mit der Adressangabe "818 Washington Street, Wilmington, DE 198901, U.S.A." eingelegt.
IV. Nachdem die Patentinhaberin darauf hingewiesen hatte, dass die Firma ISP Investments LLC nicht mehr existiere und die Frage der Rechtsnachfolge unklar sei, beantragte die Einsprechende 2 mit Schriftsatz vom 14. September 2012 eine Berichtigung unter Regel 139 EPÜ ihres Namens und ihrer Adresse im Einspruchsschriftsatz und legte in diesem Zusammenhang die folgenden Beweismittel vor:
MB1: "Certificate of Conversion" vom 2. Januar 2007 mit Beglaubigung vom 3. Januar 2007
MB2: Certificate of Incorporation of ISP Investments Inc." vom 2. Januar 2007 mit Beglaubigung vom 3. Januar 2007
Die Einsprechende sei korrekt die "ISP Investments Inc." mit der Adresse "2711 Centerville Road, Suite 400, City of Wilmington, County of New Castle, State of Delaware 19808, U.S.A.".
Unter Verweis auf MB1 und MB2 erklärte der Vertreter der Einsprechenden 2, die "ISP Investments LLC" habe am 2. Januar 2007 ihren Namen in "ISP Investments Inc." geändert. Die "ISP Investments Inc." sei am 2. Januar 2007 inkorporiert worden. Da es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge handle, seien die "ISP Investments LLC" und "ISP Investments Inc." ein- und dieselbe juristische Person. Diese Änderung sei dem Vertreter von Seiten seiner Mandantin erst auf Anfrage am 12. September 2012 mitgeteilt worden. Da frühere Einsprüche im Namen "ISP Investments LLC" erhoben worden seien, sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass dies auch im vorliegenden Fall zutreffe.
V. Die Patentinhaberin beantragte im Einspruchsverfahren die Zurückweisung des Einspruchs der Einsprechenden 1 und die Verwerfung des Einspruchs der Einsprechenden 2 als unzulässig.
VIII. Die vorliegenden Beschwerden der beiden Einsprechenden (Beschwerdeführerinnen) richten sich gegen die in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2012 verkündete und am 21. November 2012 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch der Einsprechenden 1 zurückzuweisen und den Einspruch der Einsprechenden 2 als unzulässig zu verwerfen.
XV. Die Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 1
Im Einspruchsverfahren sei es aufgrund der Erteilung einer Vollmacht durch die Einsprechende 1 an den Vertreter der Einsprechenden 2 zu einem Vertreterwechsel im Sinne des Beschlusses der Präsidentin des EPA vom 12. Juli 2007, Artikel 1(2) gekommen (ABl. EPA SA 3/2007, L.1). Da die Beschwerde der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 1 nicht durch den neuen Vertreter eingelegt worden sei, sei sie nicht zulässig.
Zulässigkeit der Beschwerde und des Einspruchs der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2
Der Einspruch der Einsprechenden 2 sei unzulässig, da er von einer zu dem betreffenden Zeitpunkt im März 2011 nicht existenten juristischen Person eingelegt worden sei. Da die Adresse der in MB8 genannten Firma "ISP Investments LLC" nicht mit der Adresse der in der Einspruchsschrift genannten LLC übereinstimme, bestünden Zweifel an dem behaupteten Rechtsübergang der in der Einspruchsschrift genannten Firma "ISP Investments LLC" zu "ISP Investments Inc.". Somit sei auch die Beschwerde der "ISP Investments Inc." unzulässig. Aus den von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2 vorgelegten Beweismitteln, speziell aus MB3, gehe im übrigen nicht hervor, ob es nach Januar 2007 noch weitere Unternehmen namens "ISP Investments LLC" gegeben habe.
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 1 (Regel 101 EPÜ)
1.1 Einleitend sei auf die bereits in Abschnitt 2 der schriftlichen Mitteilung der Kammer zu dieser Thematik gemachten Feststellungen verwiesen (s.o. Punkt XII), wonach es nicht erforderlich war, dass der Vertreter der Einsprechenden 2 aufgrund der ihm im Einspruchsverfahren erteilten Vollmacht eine Beschwerde im Namen der Einsprechenden 1 einlegt. Diese Frage wurde mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erörtert.
1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin konnte die Einsprechende 1 dies aus Rechtsgründen vielmehr selbst, d.h. durch einen für sie als juristische Person handlungsbevollmächtigten Mitarbeiter, tun. Nach Maßgabe von Artikel 133 (1) und (3) EPÜ ist eine juristische Person mit Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat nämlich nicht verpflichtet, sich in Verfahren vor dem EPA durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen, vielmehr kann für sie auch ein entsprechend bevollmächtigter Angestellter auftreten. Letzteres gilt auch dann, wenn sie parallel dazu auch noch einen zugelassenen Vertreter mandatiert hat.
1.3 Vorliegend handelt es sich bei den für die Beschwerdeführerin-Einsprechende 1 handelnden Personen, die auch die Beschwerde im Namen dieser Partei eingelegt haben, um firmeninterne Vertreter. Da sich eine Partei niemals durch die Erteilung von Vollmachten das Recht entziehen kann, sich selbst zu vertreten, kann schon deshalb kein Zweifel an der Berechtigung der firmeninternen Vertreter zur Einlegung der Beschwerde bestehen.
1.4 Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung auf Seite 3, Absatz 3, sowie der dort beiliegenden Vollmacht selbst ist zu entnehmen, dass im Einspruchsverfahren durch die (per Prokura bzw. in Vollmacht handelnden) firmeninternen Vertreter der Einsprechenden 1 selbst lediglich eine Untervollmacht für den Vertreter der Einsprechenden 2 ausgestellt wurde, die Einsprechende 1 im laufenden Einspruchsverfahren zu vertreten. Ein Hinweis auf einen Vertreterwechsel ergibt sich daraus schon gar nicht.
1.5 Nach Auffassung der Kammer liegt somit kein Grund vor, die Beschwerde der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 1 als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zulässigkeit der Beschwerde und des Einspruchs der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2 (Regel 77 und Regel 101 EPÜ)
2.1 In dieser Frage bestätigt die Kammer ihre Feststellung gemäß Punkt 1.3 der schriftlichen Mitteilung der Kammer (s.o. Punkt XII). Diese Thematik wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung eingehend mit den Parteien erörtert.
2.2 Entsprechend der in den vorgelegten Beweismitteln MB1, MB2, MB3, MB6 und MB8 dargestellten Unternehmenshistorie war die "ISP Investments LLC" zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht mehr existent; wie nun nachgewiesen, war sie in Gänze in die Firma "ISP Investments Inc." übergegangen. Die Erklärung des Vertreters der Einsprechenden 2 im Schriftsatz vom 14. September 2012 (s.o. Punkt IV) zeigt, dass bei der Einspruchseinlegung der falsche Firmenname in Unkenntnis der inzwischen erfolgten Änderung angegeben wurde. So sind etwaige im Einspruchsverfahren noch bestehende Zweifel an der Identität der Einsprechenden jetzt jedenfalls ausgeräumt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat ergänzend geltend gemacht, wegen der laut MB8 nicht übereinstimmenden Adressen werde der Rechtsübergang der Firma "ISP Investments LLC" (Washington Street) zu "ISP Investments Inc." dennoch in Zweifel gezogen, und mit der Erklärung MB3 sei nicht lückenlos nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht eine weitere Firma namens "ISP Investments LLC" existiert haben könne.
2.4 Die Kammer kann sich diesen Bedenken nicht anschließen. Der von der Beschwerdegegnerin geforderte Beweis der Nicht-Existenz einer weiteren Firma kann von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2 als Beweis einer Negativtatsache nicht verlangt werden, dies jedenfalls solange die Beschwerdegegnerin nicht ihrerseits zumindest Anhaltspunkte in dieser Richtung substantiiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen konkreten Hinweis auf die Existenz einer weiteren Firma namens "ISP Investments LLC" vorgelegt, der ihre Argumentation untermauern könnte. Die in MB8 für die Firma "ISP Investments LLC" angegebene Adresse "300 Delaware Avenue" wird im übrigen in MB3 als frühere Geschäftsanschrift (business address) der aus der LLC hervorgegangenen "ISP Investments Inc." identifiziert, die aber von der Adresse des Firmensitzes (registered address) zu unterscheiden sei. Auch wenn in MB8 die Adresse "818 Washington Street" nicht erwähnt ist, weist dies (insbesondere angesichts MB3: Punkt 3) nicht auf die Existenz einer zweiten Firma namens "ISP Investments LLC" hin.
2.5 Somit kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass sowohl der Einspruch als auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2 zulässig sind.
3. Vorlage an die Große Beschwerdekammer der von der Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 22. Januar 2014 formulierten Rechtsfragen (Artikel 112 (1) a) EPÜ)
3.1 In der Praxis der Beschwerdekammern ist es bekannt und durchaus üblich, dass ein Vertreter mehrere Verfahrensbeteiligte vertreten kann.
3.2 Bei Vertretung einer Partei durch mehrere Vertreter ist ein daraus gegebenenfalls resultierendes widersprüchliches Vorbringen dieser Partei im Rahmen der Würdigung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer zu beurteilen, hat aber keinerlei Auswirkung auf die Zulässigkeit der Beschwerde oder der Vertretung. Im vorliegenden Fall kam es außerdem nicht zu dem von der Beschwerdegegnerin befürchteten widersprüchlichen Vorbringen, da der Vertreter der Beschwerdeführerin-Einsprechenden 2 nicht für die Beschwerdeführerin-Einsprechende 1 aufgetreten ist.
3.3 Dies alles wurde mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung eingehend diskutiert.
3.4 Da infolgedessen im vorliegenden Fall sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung gefordert ist, ist eine Vorlage der von der Beschwerdegegnerin formulierten Rechtsfragen an die Große Beschwerdekammer nicht erforderlich.
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