10 August 2020

T 1549/16 - Showering with active substance not medical

Key points

  • The Board decides that a claim directed to ‘a method of applying at least one active ingredient in water provided for showering the body of a living organism’ is not a medical method.
  • The Board: “Auch wenn es sich bei dem Wirkstoff gemäß Anspruch 5 um einen pharmazeutischen Wirkstoff handeln kann, richtet sich der Anspruch 1 nicht auf ein Verfahren zur Therapie eines Lebewesens, sondern auf ein Verfahren zum Bereitstellen von Duschwasser.”
  • The method is moreover deemed to be inventive. 



EPO T 1549/16 -  link




IX. Anspruchswortlaut

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag inklusive einer von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Merkmalsgliederung lautet:

1 Verfahren zur Applikation wenigstens eines Wirkstoffs in zum Abduschen des Körpers eines Lebewesens vorgesehenes Wasser, das einen Duschkopf durchströmt, der eine durch Durchströmöffnungen durchströmbare Aufnahmekammer für eine Wirkstoffdarreichung aufweist, wobei
2 während des Duschvorgangs die Wirkstoffdarreichung mit durchströmbaren Gebinden für jeweils eine Anwendung erfolgen soll,
3 die durchströmbaren Gebinde Pflanzenbestandteile und/oder Pflanzenextrakte enthalten und
4 durch durchströmbare Kapseln, Filterbeutel oder Pads gebildet werden,
5 vor jedem Duschvorgang, bei dem Wirkstoffe dem Körper zugeführt werden sollen, der Duschkopf geöffnet, das Gebinde eingelegt und die Aufnahmekammer mit Ausnahme der Durchströmöffnungen wasserdicht verschlossen wird,
6 eine dosierte Wirkstoffabgabe dadurch erfolgen soll, dass der Wirkstoff während des Duschvorgangs aus dem Gebinde abgegeben wird, bis die Wirkstoffdarreichung aufgebraucht ist, und
7 nach dem Duschvorgang oder vor dem nächsten Duschvorgang, mit dem eine gezielte Wirkstoffabgabe wieder erfolgen soll, das Gebinde entnommen wird.


Entscheidungsgründe


1. Artikel 53 c) EPÜ

Anspruch 1 und der davon abhängige Anspruch 5 sind auf ein Verfahren zur Applikation eines Wirkstoffs in zum Abduschen des Körpers eines Lebewesens vorgesehenes Wasser gerichtet.

Auch wenn es sich bei dem Wirkstoff gemäß Anspruch 5 um einen pharmazeutischen Wirkstoff handeln kann, richtet sich der Anspruch 1 nicht auf ein Verfahren zur Therapie eines Lebewesens, sondern auf ein Verfahren zum Bereitstellen von Duschwasser. In Analogie zu solchen Ansprüchen, die auf ein Verfahren zur Herstellung eines Medikaments gerichtet sind, definiert Anspruch 1 also die Herstellung eines Mittels und nicht die unmittelbare Verwendung dessen zur Therapie eines Lebewesens.

Da die Bereitstellung von Duschwasser nicht unmittelbar mit einer therapeutischen oder gar chirurgischen Behandlung eines Menschen verknüpft ist, sind auch die in G1/07 in Bezug auf chirurgische Verfahren aufgestellten Prinzipien, auf die in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, für den in den Ansprüchen 1 bis 5 definierten Gegenstand unerheblich.

Der Gegenstand der Ansprüche gemäß Hauptantrag fällt daher nicht unter die Ausnahmen von der Patentierbarkeit gemäß Artikel 53 c) EPÜ.

2. Artikel 123(2) EPÜ

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