13 February 2020

T 1687/17 - Abridged decision

Key points

  • The Board rejects the appeal of the opponent using an abridged decision under Art. 15(8) RPBA 2020.
  • “ Nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schließt sich die Kammer der zutreffenden Begründung der Einspruchsabteilung an und verweist auf die Entscheidungsgründe 12.3 bzw. 13.3 bzw. 14.3 und 15.3.”
  • The Board notes that the parties confirmed during the oral proceedings that no new arguments had been presented in appeal. 
  • “Neue Argumente wurden, wie von den Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt, im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.”



EPO T 1687/17 -  link



Entscheidungsgründe
1. Die Kammer stellt fest, dass alle relevanten Argumente der Parteien im Beschwerdeverfahren bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und berücksichtigt wurden. Neue Argumente wurden, wie von den Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt, im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.

1.1 Die Kammer schließt sich hinsichtlich aller Fragen den Feststellungen der Einspruchsabteilung und der Begründung der angefochtenen Entscheidung an und hält es für sachdienlich, die vorliegende Entscheidung hinsichtlich aller Fragen in gekürzter Form nach Artikel 15(8) VOBK 2020 abzufassen.

2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Streitpatent wegen mangelnder Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ), unzulässiger Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ), mangelnder Neuheit (Artikel 54 EPÜ) und mangelnder erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) zu widerrufen sei, und zwar aus den Gründen, die in der angefochtenen Entscheidung (siehe Punkte 12.1 bzw. 13.1 bzw. 14.1 bzw. 15.1) wiedergegeben worden sind.

2.1 Die Beschwerdegegnerin entgegnet der Argumentation der Beschwerdeführerin mit den Ausführungen, die unter den Punkten 12.2 bzw. 13.2 bzw. 14.2 bzw. 15.2 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben worden sind.

3. Nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schließt sich die Kammer der zutreffenden Begründung der Einspruchsabteilung an und verweist auf die Entscheidungsgründe 12.3 bzw. 13.3 bzw. 14.3 und 15.3.

Das Streitpatent in der Fassung gemäß Hauptantrag genügt den Erfordernissen der Artikel 83, 123(2), 52(1), 54 und 56 EPÜ.

Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

No comments:

Post a Comment

Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.