19 February 2019

T 1238/14 - Right to be heard - auxiliary requests immediately rejected

Key points
  • The Board sets aside the refusal decision because of a substantial procedural violation: the refusal decision was taken directly after the applicant had filed auxiliary requests in response to the summons for oral proceedings. This violates the right to be heard because the applicant learned about the ED's objections against those request only in the refusal decision.

EPO T 1238/14 - link




Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Rechtliches Gehör (Artikel 113(1) EPÜ)
2.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Hauptantrag darauf, dass die Prüfungsabteilung durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in Bezug auf die neu eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 verletzt habe. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der eine Zurückverweisung an die erste Instanz rechtfertige.
2.2 Gemäß Artikel 113(1) EPÜ dürfen Entscheidungen des Europäischen Patentamtes nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
2.3 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin in Antwort auf die damalige Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung die Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht.


2.4 Ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre, hat die Prüfungsabteilung auch die Ansprüche der Hilfsanträge 1 und 2 als nicht patentierbar angesehen, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Die in den Ansprüchen der Hilfsanträge 1 und 2 vorliegenden Mängel wurden der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorab zur Stellungnahme mitgeteilt, sondern ausschließlich und erstmals in Form einer Entscheidung zur Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf den Hauptantrag, sowie auf die beiden Hilfsanträge. Folglich hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, ihre Argumente in Bezug auf die Einwände der Prüfungsabteilung zu den beiden Hilfsanträgen vorzutragen.
2.5 Dass die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hatte, ist ohne Bedeutung. Wenn ein Anmelder zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird, kann er davon ausgehen, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, bei der ihm Gelegenheit gegeben wird, auf Einwände der Prüfungsabteilung zu antworten. Wird die mündliche Verhandlung abgesagt, ist ihm auf andere Weise das rechtliche Gehör zu gewähren.
2.6 Die Prüfungsabteilung hatte am Ende des Annex zur Ladung explizit darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten nur dann gestellt werden könne, wenn keine weiteren Änderungen und keine weiteren Eingaben seitens der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Ladung erfolgten. Daher kann im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin implizit einen Antrag auf eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt habe.
2.7 Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Zurückweisung der Ansprüche gemäß der Hilfsanträge 1 und 2, ohne der Beschwerdeführerin vorab eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungsabteilung rechtfertigt.
3. Vertrauensschutz
3.1 Die Absage der mündlichen Verhandlung und der Hinweis der Prüfungsabteilung auf die Fortführung des Verfahrens in schriftlicher Form signalisierte der Beschwerdeführerin, dass die in der Ladung vorgetragenen Einwände gegen die Erteilung eines Patentes ausgeräumt sind, oder, dass ihr in Bezug auf etwaige weiter bestehende Mängel zumindest eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird.
3.2 Der Erlass der für die Beschwerdeführerin nachteiligen Entscheidung, ohne dass ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nach Auffassung der Prüfungsabteilung bestehenden Mängeln gegeben wurde, verletzte die berechtigten Erwartungen der Beschwerdeführerin. Das Vorgehen der Prüfungsabteilung stellt nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar (G 2/97, ABl EPA 1999, 123; T 2246/13; T 1607/08).
4. Rückzahlung der Beschwerdegebühr (Regel 103 EPÜ)| |
Gemäß Regel 103(1) a EPÜ wird die Beschwerdegebühr zurückbezahlt, wenn der Beschwerde stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Da ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet (Regel 103(1) a EPÜ). | | |
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegebühr wird zurückerstattet.

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