21 February 2019

T 0691/16 - Intervention

Key points

  • The Board gave this decision publication code [C] and hence I discuss it here.
  • There was an intervention. The patentee has some criticism of the advice of delivery of the writ in the infringement case. According to Art. 105, there must be infringement proceedings started by the Patentee in order to for the assumed infringer to be able to intervene; the Notice of intervention must also be filed within 3 months from the start of the infringement proceedings. In this case, the Notice of intervention was filed on 05.09 and the date of receipt of the writ was 05.06 according to the intervener. 
  • The Board: "Im Hinblick auf die rechtzeitige Zustellung dient der Rückschein gerade dem Nachweis über die Zustellung, und sowohl Stempeldatum als auch handschriftliches Datum weisen, soweit leserlich, den 5. Juni aus. Insoweit besteht jedenfalls ein Anscheinsbeweis, gegen den die Patentinhaberin auch keine substantiierten Zweifel geltend gemacht hat. Im Übrigen drückt Regel 126 Abs. 1 letzter Halbsatz EPÜ einen allgemeinen Grundsatz aus, wonach nicht der Empfänger, sondern der Absender eines Schriftstückes im Zweifel zu beweisen hat, dass und wann dieses den Empfänger erreicht hat. Zweifel, die sich unter anderem aus Unleserlichkeiten ergeben, gehen daher nicht zu Lasten des Empfängers. " 
  • As a comment, I think that the intervener must prove that he has received the writ which starts the court infringement proceedings. If the Notice of intervention is filed more than 3 months after the date given on the writ, the intervener will have to show that the Notice of intervention is in time calculated from the date of delivery (or receipt) of the writ, perhaps even depending on national law. Finally, I think that Rule 126(1) EPC specifies that the EPO has to proof delivery (as opposed to receipt or dispatch); which seems specific to EPO procedures. 

EPO T 0691/16 - link


4. Zulässigkeit des Beitritts
4.1 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin bestreitet die Zulässigkeit des Beitritts mit den folgenden Argumenten:
Eine Vollmachtserklärung für den Vertreter fehle, weil das Kästchen "Einsprechenden" auf dem Vollmachtsformular nicht angekreuzt sei. Es fehle jedenfalls am Nachweis, dass der Beitretende in einem Vertragsstaat seinen Wohnsitz habe.
Es fehle der eindeutige Nachweis, dass die in Artikel 105 EPÜ genannte drei-Monatsfrist eingehalten worden sei, da auf dem Rückschein über die Zustellung der Klage der 5. Juni als Datum nicht eindeutig erkennbar sei. Auch sei die Unterschrift auf dem Zustellungsbescheid nicht mit der des Beitretenden identisch.
Die Einsprechende bezeichne die Patentinhaberin als "Hauni Maschinenbau AG", das Patent sei zwischenzeitlich aber auf die (personengleiche) Hauni GmbH überschrieben worden.


4.2 Die Auffassung der Kammer hierzu ist folgende:
Im Hinblick auf die Vollmacht bedarf es grundsätzlich keines Nachweises, da der Beitretende durch einen zugelassenen Vertreter vertreten wird. Da der Vertreter zudem die Beschwerdeführerin-Einsprechende vertritt, sind Zweifel an der Vertretungsvollmacht auch nicht angezeigt.
Im Hinblick auf die rechtzeitige Zustellung dient der Rückschein gerade dem Nachweis über die Zustellung, und sowohl Stempeldatum als auch handschriftliches Datum weisen, soweit leserlich, den 5. Juni aus. Insoweit besteht jedenfalls ein Anscheinsbeweis, gegen den die Patentinhaberin auch keine substantiierten Zweifel geltend gemacht hat. Im Übrigen drückt Regel 126 Abs. 1 letzter Halbsatz EPÜ einen allgemeinen Grundsatz aus, wonach nicht der Empfänger, sondern der Absender eines Schriftstückes im Zweifel zu beweisen hat, dass und wann dieses den Empfänger erreicht hat. Zweifel, die sich unter anderem aus Unleserlichkeiten ergeben, gehen daher nicht zu Lasten des Empfängers. Bezüglich der Abweichungen der Unterschrift sei nur angemerkt, dass die Zustellung nicht notwendigerweise an den Empfänger selbst, sondern auch an im Haus lebende oder sonst bevollmächtigte Personen erfolgen kann. Das ist bei Unternehmen die Regel. Auch insoweit bestehen keine vernünftigen Zweifel an der von dem Beitretenden behaupteten Empfang der Klagschrift am 5. Juni 2017.
Im Hinblick auf den verwendeten Namen der Patentinhaberin ist der Unterschied unerheblich, da die Klägerin der Verletzungsklage und die Patentinhaberin identisch sind, und es als Voraussetzung für den Beitritt nur erforderlich ist, dass aus dem im Einspruch oder Beschwerde anhängigen Patent vorgegangen wird, nicht aber, wem das Patent gehört.

[...]
6. Zulassung zum Verfahren - Hilfsanträge 18A, 18B, 20, 21
6.1 Die Vorlage der beiden Hilfsanträge 20 und 21 erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Diese verspätet vorgelegten Hilfsanträge stellen somit geändertes Vorbringen dar, dessen Zulassung nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 13(1) und (3) VOBK erfolgt.
Daher wird der Hilfsantrag 18A zum Verfahren zugelassen (Artikel 13(1) VOBK).
6.3.2 Die Nichtzulassung der beiden Hilfsanträgen 20 und 21 erfolgte nach einer Diskussion über das Fehlen des Merkmals der Betätigung. In Anbetracht des Inhalts dieser Diskussion bestand keine Veranlassung, diese durch mehrere neue Hilfsanträge zu beheben. Folglich entschied die Kammer in Ausübung ihres Ermessens, den Hilfsantrag 18B nicht ins Verfahren zuzulassen (Artikel 13(3) VOBK).
[...]
Unter Berücksichtigung der nach dem Hilfsantrag 18A vorgenommenen Änderungen stellt die Kammer fest, dass das Patent die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, und somit nach Artikel 101(3)(a) EPÜ in geänderter Fassung aufrechterhalten werden kann.


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