19 August 2015

T 0343/12 - Not the library

EPO T 343/12

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Key point
  • The issue was the public availability of a dissertation which had been received by a library. 
  • The Board rejects public availability based on the receipt by the library, because no evidence of cataloging was submitted (and this would be required according to T 314/99).
  • However, the single copy possessed by the thesis supervisor would be a disclosure, because the opponent would not have refuted that this copy was at the free disposal of the thesis supervisor.
  • In my opinion, regarding the library issue, the approach followed in T 834/09 is more convincing: "this means that a printed document received by mail at a public library is clearly rendered available to the public, since the staff member in charge of its reception and date stamping is not bound by any obligation to maintain secrecy and is thus free to pass the document on to others, which is precisely his or her job." 

Sachverhalt und Anträge

VIII. Argumente der Parteien
a) Öffentliche Zugänglichkeit der E2
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin reicht allein die einfache und bedingungsfreie Übergabe eines Exemplars der E2 an Herrn Odenthal, um die öffentliche Zugänglichkeit dieser zu belegen.
Herr Odenthal sei nie durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet und auch, wenn eine überhaupt entstanden haben sollte, sei diese jedenfalls spätestens mit der mündlichen Verhandlung in Juli 2003 nicht mehr bindend.
Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sei Herr Odenthal kein Mitglied der Öffentlichkeit. Die Betreuung eines Dissertationsvorhaben impliziere eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Betreuer und dem Doktoranden. Ferner handele es sich bei der Übergabe gerade nicht um einen Verkauf (siehe hierzu T 1081/01). Unter diesen Umstände reiche ein einfache Übergeben eines Exemplars nicht aus, um die öffentliche Zugänglichkeit zu belegen.
[...]


Entscheidungsgründe
1. Stand der Technik - Öffentliche Zugänglichkeit der E2
1.1 Zum Beleg der öffentlichen Zugänglichkeit der Dissertation Bölling (E2) beruft sich die Beschwerdeführerin zum einen auf deren Veröffentlichung, insbesondere die Zusendung von Bibliotheksexemplaren der Dissertation an die Bibliothek der RTW Aachen und die Deutsche Nationalbibliothek (Dokumente P1,P2,P4 und P5 sowie E7), und zum anderen auf die Überreichung eines persönlichen Exemplars an Herrn Odenthal (eidesstattliche Versicherung von Herrn Odenthal vom 26. April 2012).
1.2 Die erste geltend gemachte Veröffentlichungsform greift nicht durch. Insoweit wird auf die diesbezüglichen, mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Ausführungen der Kammer im Ladungsbescheid (Punkt 4.1) Bezug genommen.
[The rapporteur noted that according to T 314/99, receipt by a library is not sufficient, cataloging is a further requirement.] 
1.3 Allerdings greift der Vortrag der Beschwerdeführerin bezüglich der zweiten Veröffentlichungsform, und zwar ohne weitere Beweisaufnahme. Der Umstand, dass Herr Odenthal zugleich die Doktorarbeit von Herrn Bolling betreute, ist in diesem Kontext ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass nach der von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen eidesstattlichen Versicherung hat Herr Odenthal von Herrn Bölling ein persönliches Exemplar zur freien Verfügung erhielt. Insoweit ist Herr Odenthal ein Mitglied der Öffentlichkeit. Eine solche Weitergabe auch nur an eine einzige Person ohne Geheimhaltungsvereinbarung genügt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern für eine öffentliche Zugänglichmachung (siehe: Rechtsprechung der Beschwerdekammer, 7. Auflage 2013, Kap. IC.1.9.6).
1.4 Daher ist die Dissertation E2 als Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zu berücksichtigen.

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