1 June 2022

T 0518/20 - Art.12(4) RPBA 2020 in action

Key points

  • A notice of opposition is filed. Patentee requests rejection of the opposition with their response. The OD issues summons. The patentee files 15 auxiliary requests by the Rule 116 date. The OD finds AR-4 to be allowable (and admits it, it seems there was no objection to this).
  • Opponent appeals and includes in the SoG a new inventive step attack against D4 based on the document E3 already on file and considered in the OD decision and the prior art acknowledged in the patent in suit.
  • The Board does not admit the new attack.
  • "Die beschwerdeführende Einsprechende hat mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, wenn man vom im Streitpatent genannten Stand der Technik (dort Figur 1) ausgehe und diesen mit der Lehre der E3 oder der E1 kombiniere. Damit richtet sich das Beschwerdevorbringen der Einsprechenden nicht gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Argumente und Einwände (vgl. Artikel 12 (2) VOBK 2020). 
  • "Die beschwerdeführende Einsprechende hat weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung Gründe dargetan, warum dieser Angriff erst mit der Beschwerdebegründung vorgebracht wurde. Schon von daher war die mit der Beschwerdebegründung neu vorgebrachte Angriffslinie nicht in das Verfahren zuzulassen."
  • The attack is not admitted under Art. 12(4) RPBA 2020.
EPO T 0518/20
The link to the decision is provided after the jump, as well as (an extract of) the text of the decision.


6. Die erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Argumentationslinie der beschwerdeführenden Einsprechenden, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruhe nicht einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von dem im Streitpatent genannten Stand der Technik, wird nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (2) und (4) VOBK 2020).

6.1 Gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2020 ist ein Beschwerdevorbringen eines Beteiligten, das nicht auf Anträgen, Tatsachen, Einwänden, Argumenten und Beweismitteln beruht, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen als Änderung zu betrachten, sofern der Beteiligte nicht zeigt, dass dieser Teil in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde. Es steht im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen. Dabei hat der Beteiligte jede Änderung klar zu kennzeichnen und zu begründen, warum sie im Beschwerdeverfahren erfolgt.

6.2 Die beschwerdeführende Einsprechende hat mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, wenn man vom im Streitpatent genannten Stand der Technik (dort Figur 1) ausgehe und diesen mit der Lehre der E3 oder der E1 kombiniere. Damit richtet sich das Beschwerdevorbringen der Einsprechenden nicht gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Argumente und Einwände (vgl. Artikel 12 (2) VOBK 2020).

6.3 Die beschwerdeführende Einsprechende hat weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung Gründe dargetan, warum dieser Angriff erst mit der Beschwerdebegründung vorgebracht wurde. Schon von daher war die mit der Beschwerdebegründung neu vorgebrachte Angriffslinie nicht in das Verfahren zuzulassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

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