22 November 2021

T 1337/18 - Correction identity appellant

 Key points

  • The Board finds the appeal admissible. The Board, in machine translation: “The board of appeal follows the established case law of the boards of appeal (see T 0875/06, T 97/98, G 1/12), which assumes that an incorrect or erroneous indication of the person of the appellant can be corrected or rectified. The prerequisite for such a correction is that it can be inferred with sufficient probability from the notice of appeal and the other contents of the file that the intention was to file the appeal on behalf of this person [i.e. the person requested to be entered as appellant], see T 875/06, r.3.” 
  • The Board is convinced that the intention was to file the appeal in the name of the opponent and not in the name of the holding company.
  • The requested correction was made by the registry of the board of appeal in line with T 875/06, r.4.


T 1337/18 - 

https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t181337du1.html


Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdekammer folgt der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe T 0875/06, T 97/98, G 1/12), die davon ausgeht, dass eine inkorrekte oder irrtümliche Angabe zur Person der Beschwerdeführerin korrigiert oder berichtigt werden kann. Voraussetzung einer solchen Berichtigung ist, dass aus der Beschwerdeschrift und dem übrigen Akteninhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, dass die Absicht bestand, die Beschwerde im Namen dieser Person einzulegen (siehe T 875/06, Entscheidungsgründe, Punkt 3.).


Da die Beschwerde "namens und im Auftrag der Einsprechenden Kesseböhmer Holding KG" durch denselben Vertreter eingelegt wurde, der auch die Einsprechende Kesseböhmer Beschlagsysteme GmbH & Co. KG vertreten hat, ist sowohl für die Beschwerdekammer als auch für die Beschwerdegegnerin oder die sonstige Öffentlichkeit offensichtlich gewesen, dass dem Aussteller der Beschwerdeschrift hinsichtlich des Namens der Einsprechenden ein Fehler unterlaufen ist.

Die Beschwerdekammer ist auch davon überzeugt, dass der Vertreter schon bei Einlegung der Beschwerde die Absicht hatte, für die Einsprechende Kesseböhmer Beschlagsysteme GmbH & Co. KG die Beschwerde einzulegen, da er in der Beschwerdeschrift auf die Person der Einsprechenden Bezug nimmt und auch keine neue Vollmacht eingereicht hat.

Auch angesichts dessen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin zudem schon, ohne eine Aufforderung der Beschwerdekammer nach Regel 101 (2) EPÜ erhalten zu haben, mit Schreiben vom 17. Januar 2019 einen Antrag auf Korrektur des Namens der beschwerdeführenden Einsprechenden als Firma Kesseböhmer Beschlagsystem GmbH & Co. KG stellte, sieht die Beschwerdekammer keinen Grund die Zulässigkeit der Beschwerde nun in Frage zu stellen. Die Berichtigung wurde in der Folge von der Geschäftsstelle der damals zuständigen Beschwerdekammer vorgenommen und der korrekte Name eingetragen (siehe T 875/06, Entscheidungsgründe, Punkt 4.).

Die Beschwerde ist daher rechtlich im Namen der Einsprechenden Kesseböhmer Beschlagsysteme GmbH & Co. KG eingelegt.

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