14 January 2019

T 0189/14 - Got Main Request, appeal inadmissible

Key points
  • The Board confirms that an appeal of a patent proprietor is not admissible if it is against a decision of the OD finding his main request (with amended claims) allowable, even if the decision of the OD was hence to maintain the patent in amended form i.e. in restricted form.
  •  "Im vorliegenden Fall hatte die Einspruchsabteilung jedoch dem Hauptantrag des Patentinhabers entsprochen und das Patent auf der Basis des damaligen Hauptantrages aufrechterhalten. Somit ist der Patentinhaber durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht beschwert."

EPO T 0189/14 - link


Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechende) ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Beschwerde des Patentinhabers
2.1 Während des Einspruchsverfahrens hatte sich der Patentinhaber auf den Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 bis 6 zurückgezogen und diese eingeschränkte Version in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung als seinen Hauptantrag weiterverfolgt (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vom 7. November 2013, Annex II). In der angefochtenen Entscheidung hatte die Einspruchsabteilung das Streitpatent auf der Basis dieses damaligen Hauptantrages aufrechterhalten.

2.2 Gemäß Artikel 107 EPÜ kann jede Partei, die durch eine Entscheidung beschwert ist, Beschwerde einlegen.
2.3 Im vorliegenden Fall hatte die Einspruchsabteilung jedoch dem Hauptantrag des Patentinhabers entsprochen und das Patent auf der Basis des damaligen Hauptantrages aufrechterhalten. Somit ist der Patentinhaber durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht beschwert.
Das Argument des Patentinhabers, dass er durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Zurückweisung des ersten Hauptantrages beschwert sei (siehe Schriftsatz vom 3. September 2014, Seite 18) kann nicht überzeugen, da die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 20. Dezember 2013 (angefochtene Entscheidung) in korrekter Weise nur über den während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrag entschieden hat.
Folglich ist die Beschwerde des Patentinhabers nicht zulässig ab initio im Sinne des Artikels 107 EPÜ.
2.4 Aus der Nichtzulässigkeit der Beschwerde des Patentinhabers folgt, dass im vorliegenden Fall nur eine einzige zulässige Beschwerde eingegangen ist, nämlich diejenige der vormaligen Einsprechenden, die durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung als einzige der beiden Parteien im Sinne des Artikels 107 EPÜ beschwert war. Im Folgenden wird daher dem Patentinhaber die Stellung des Beschwerdegegners zugeteilt.

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