- Claim 1 is for a security element (e.g. a bank note) having to security features at opposed sides. The distinguishing feature G is that the security features are different view of the same motive (for instance a front view and a rear view of an eagle). The Board considers this to be a non-technical feature, which therefore does not provide for inventive step, because the feature does not provide for inventive step, but is only esthetically pleasant.
- "Die [patentee] hat keinen anderen technischen Effekt als den der erhöhten Fälschungssicherheit geltend gemacht [the Board did not accept this alleged effect of the feature]. Die Kammer kann auch keinen anderen technischen Effekt erkennen. Der eigentliche Effekt des Merkmals G scheint psychologischer Natur zu sein. Dem Betrachter, der eine anspruchsgemäße Banknote betrachtet und entdeckt, dass die Vorderseite z.B. einen Adler darstellt und dass die Rückseite denselben Adler von hinten zeigt, könnte diese Entdeckung ein gewisses ästhetisches Vergnügen bereiten oder ihm das Gefühl vermitteln, er habe ein besonders sorgfältig hergestelltes oder originelles Produkt vor sich. Solche rein mentalen Wirkungen sind jedoch subjektiv und können nicht als technische Wirkungen im Sinne des EPÜ und seiner Auslegung durch die Beschwerdekammern gelten."
EPO T 0548/13 - link
Claim 1:
"1. [A] Sicherheitselement, das [B] wenigstens zwei unterschiedliche Sicherheitsmerkmale aufweist, die [C] auf gegenüberliegenden Seiten des Sicherheitselements angeordnet sind, wobei wenigstens eines der [D2] Sicherheitsmerkmale optisch variabel ist und [F] die Sicherheitsmerkmale so auf dem Sicherheitselement angeordnet sind, dass bei Betrachtung des Sicherheitselements von einer Seite jeweils nur eines der Sicherheitsmerkmale erkennbar ist,
wobei [G] die Sicherheitsmerkmale unterschiedliche Ansichten des gleichen Motivs darstellen."
wobei [G] die Sicherheitsmerkmale unterschiedliche Ansichten des gleichen Motivs darstellen."
Entscheidungsgründe
3.
Anspruchsauslegung
3.1
"Sicherheitselement"
Auf
dem Gebiet der Wertdokumente werden Merkmale, die für eine Verifikation genutzt
werden können und somit die Fälschungssicherheit erhöhen, in der Regel als
"Sicherheitsmerkmale" bezeichnet. Komponenten von Wertdokumenten, die
(mindestens) ein Sicherheitsmerkmal aufweisen, werden als "Sicherheitselemente"
bezeichnet. Wertdokumente weisen in der Regel Sicherheitselemente - und somit
auch Sicherheitsmerkmale - auf, aber der Fachmann würde ein Wertdokument als
solches nicht als Sicherheitselement verstehen. Der Grund dafür liegt darin, dass
ein Element ein Baustein oder Bestandteil ist und nicht die Gesamtheit der
Bestandteile.
Die
Strukturierung der Ansprüche des Streitpatents deutet darauf hin, dass ihm
dieses Verständnis der Begriffe zugrunde liegt, denn das Streitpatent
beansprucht sowohl Sicherheitselemente (Ansprüche 1-24) als auch
Sicherheitspapier (Anspruch 24) und Wertdokumente (Ansprüche 25-27), die mit
einem solchen Sicherheitselement versehen sind.
3.2
"... auf gegenüberliegenden Seiten des Sicherheitselements angeordnet
..."
Dieser
Ausdruck ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig.
3.2.1
"Seite"
Der
Begriff "Seite" kann verschiedenartig gedeutet werden; so definiert
z.B. der Duden "Seite" sowohl als "eine von mehreren ebenen
Flächen, die einen Körper, Gegenstand begrenzen; aus einer Blickrichtung
sichtbarer Teil der Oberfläche eines Körpers, Gegenstands" als auch als
"rechts oder links [von der Mitte] gelegener Teil einer räumlichen
Ausdehnung".
In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die unabhängigen Ansprüche zum einen
von "Seiten des Sicherheitselements" sprechen und zum anderen die
"Betrachtung [des Sicherheitselements] von einer Seite" erwähnen.
Typische
Sicherheitselemente für Wertdokumente wie Banknoten oder Ausweiskarten sind
flächig und definieren somit zwanglos gegenüberliegende Seiten, nämlich die
Vorder- und die Rückseite. Ausgehend von diesem Fall scheint es der Kammer
natürlich, den Ausdruck "Seite des Sicherheitselements" als eine das
Sicherheitselement begrenzende Oberfläche, die das Sicherheitselement dem
Beobachter darbietet, zu deuten.
3.2.2
"auf der Seite"
Das
unter Punkt 3.2.1 Gesagte wirft die Frage auf, ob ein "auf einer
Seite" angeordnetes Sicherheitsmerkmal auf der Oberfläche selbst
angebracht sein muss, oder ob auch ein im Inneren des Sicherheitselements
befindliches Sicherheitsmerkmal gemeint sein kann.
Ganz
allgemein gesprochen, geht es in der Erfindung darum, was ein Beobachter, der
das Sicherheitselement betrachtet, erkennt. Die anspruchsgemäßen
Sicherheitsmerkmale sind gegenüberliegenden Seiten des Sicherheitselements
zugehörig, und zwar so, dass bei Betrachtung von einer Seite nur eines der
Sicherheitsmerkmale erkennbar ist. Dazu ist es aber nicht erforderlich, dass
das Sicherheitsmerkmal auf der Oberfläche selbst aufgebracht ist, sofern es nur
mit der Oberfläche assoziiert, also optisch bei Betrachtung dieser Oberfläche
erkennbar, ist. Ein von einer durchsichtigen Lackschicht bedecktes
Sicherheitselement wäre also durchaus als "auf einer Seite" des
Sicherheitselements befindlich anzusehen, obwohl es sich strenggenommen nicht
auf der Oberfläche des Sicherheitselements befindet.
3.3
"mit ... einer durchgehenden Öffnung, die auf einer Seite mit einem ...
Sicherheitsmerkmal und auf der gegenüberliegenden Seite mit einem ...
Sicherheitsmerkmal verschlossen ist"
Dieses
Merkmal erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich (die Öffnung ist sowohl
durchgehend als auch verschlossen) und bedarf daher der Auslegung. Die Kammer
versteht die Formulierung als den Versuch, das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens
zu beschreiben, in dem zuerst eine Öffnung geschaffen wird und diese
anschließend beidseitig mit einem Sicherheitsmerkmal verschlossen wird, aber
so, dass nach dem Verschließen noch eine "Öffnung", d.h. ein
Hohlraum, besteht. Dieses Verständnis ist mit der Figur 13 und der zugehörigen
Beschreibung (Absatz [0061] des Streitpatents) vereinbar.
3.4
"Motiv"
Merkmal
G von Anspruch 1 des Hauptantrags verlangt, dass die Sicherheitsmerkmale
unterschiedliche Ansichten des gleichen Motivs darstellen. Der Begriff
"Motiv" ist im Streitpatent nicht explizit definiert. Er deckt ein
sehr ausgedehntes semantisches Feld ab, weshalb es auch nicht einfach ist,
einen allgemeinen Wortsinn zu definieren. Dessen ungeachtet würde der Fachmann,
der die Bedeutung von Merkmal G verstehen möchte und die Beschreibung zu Rate
zieht, auf folgende Offenbarungsstellen stoßen (Unterstreichungen durch die
Kammer):
-
Absatz [0011]: "So kann das erste optisch variable Sicherheitsmerkmal
beispielsweise die Vorderansicht eines Motivs, wie eines Adlers oder die
Gesichtspartie eines Portraits, darstellen, während das zweite optisch variable
Sicherheitsmerkmal die Rückseite des Adlers oder den Hinterkopf des Portraits
zeigt.
-
Absatz [0035]: "Alternativ kann das Sicherheitselement 3 auch unterschiedliche
Ansichten eines Motivs darstellen. Ist beispielsweise aus der Richtung B die
Vorderansicht eines Adlers zu erkennen, so ist der Sichtung C die Rückseite des
Adlers zu erkennen."
Aus
diesen Stellen geht unzweifelhaft hervor, dass der Verfasser den Begriff
"Motiv" so verwendet, dass ein Adler oder ein Kopf, also
dreidimensionale Gegenstände, davon erfasst werden. Die Kammer kann sich daher
nicht der Auffassung anschließen, dass unter dem Begriff "Motiv" ein
zweidimensionales Design, Bild oder Muster zu verstehen ist. Der Fachmann würde
den Begriff auch nicht so deuten, da es unklar ist, wie man sich
unterschiedliche Ansichten eines zweidimensionalen Bildes oder Musters
vorstellen sollte. Er würde vielmehr verstehen, dass der Begriff "Motiv"
im Merkmal G ganz allgemein einen bildlich darstellbaren, dreidimensionalen
Gegenstand bezeichnet.
4.
Zulässigkeit der Druckschriften E33 bis E35
[...]
Die
Kammer hat daher beschlossen, die Druckschriften E33 bis E35 in das Verfahren
zuzulassen.
5.
Hauptantrag
5.1
Zulässigkeit
[...]
5.2
Unzureichende Offenbarung
5.2.4
Fazit
Die
Kammer ist zum Schluss gelangt, dass das Streitpatent die beanspruchten
Erfindungen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann.
5.3
Klarheit
[...]
Anspruch
1 des Hauptantrags entspricht der Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 20.
Er ist also nicht im Hinblick auf seine Klarheit zu beanstanden.
5.4
Patentfähigkeit
Die
Kammer hat in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK ihre vorläufige
Auffassung dargelegt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des früheren
Hauptantrags, der bis auf das Merkmal G alle Merkmale von Anspruch 1 des
jetzigen Hauptantrags enthält, von der Offenbarung der Druckschrift E35
neuheitsschädlich getroffen wird. Diese Feststellung wurde von der
Beschwerdeführerin I nicht angefochten. Daher untersucht die Kammer im
Folgenden nur, ob die Druckschrift E35 auch das zusätzliche Merkmal G offenbart
bzw. ob das Merkmal es erlaubt, den Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber der
Lehre der Druckschrift E35 abzugrenzen.
5.4.1
Offenbarung der Druckschrift E35
Die
Druckschrift E35 offenbart in ihrer Figur 8 eine Karte 1 mit einem
Sicherheitselement 2, das eine Reliefschicht 21 aus Kunststoff mit beidseitigen
Reliefstrukturen aufweist, wobei die Reliefstrukturen mit metallischen
Beschichtungen 22a und 22b sowie Schutzlackschichten 26a und 26b versehen sind:
FORMEL/TABELLE/GRAPHIK
Das
Argument, dass die Reliefschicht 21 selbst das Motiv gemäß Merkmal G bildet,
hat die Kammer nicht überzeugt. Die Reliefschicht 21 erzeugt ein Beugungsbild,
und insbesondere ein holographisches Beugungsbild, dem ein Motiv zugeordnet
werden kann, aber sie stellt nicht selbst ein Motiv dar.
Selbst
wenn man die sichtbare Oberfläche der Schicht 21 als abstraktes Motiv auffassen
würde, bildet die Oberfläche der Gegenseite keine Ansicht des gleichen Motivs,
sondern bestenfalls ein ähnliches Motiv.
Auch
das Argument, dass man sich einen konkreten Gegenstand vorstellen könne, dessen
Vorder- und Rückseite gerade den von der Reliefschicht erzeugten
Beugungsbildern entsprechen, überzeugt nicht. Der Fachmann würde den Wortlaut
des Merkmals G so auslegen, dass der Beobachter, der anspruchsgemäße
Sicherheitsmerkmale betrachtet, spontan feststellen würde, dass sie dasselbe
Motiv zeigen. Das ist aber in der Druckschrift E35 nicht offenbart.
Die
Kammer gelangt daher zum Schluss, dass das Merkmal G in der Druckschrift E35
nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist.
5.4.2
Technische Natur des Merkmals G
a)
Grundsätzliches
Die
Parteien waren sich uneinig, ob das Merkmal G ein technisches Merkmal
darstellt. [Feature G: wobei [G] die Sicherheitsmerkmale unterschiedliche Ansichten des gleichen Motivs darstellen."] Diese Frage ist insofern von Bedeutung, als gemäß der gefestigten
Rechtsprechung der Beschwerdekammern die erfinderische Tätigkeit nur auf
technische Merkmale gestützt werden kann (siehe T 641/00, Leitsatz I (ABl. EPA
2003, 352)).
Der
dritte Absatz von Punkt I.D.9.1.2 der "Rechtsprechung der
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", 8. Auflage, 2016 führt
dazu aus:
"Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit einer solchen Mischerfindung [mit technischen und nicht-technischen Merkmalen] werden alle Merkmale berücksichtigt, die zum technischen Charakter der Erfindung beitragen. Dazu gehören auch Merkmale, die isoliert betrachtet nicht-technisch sind, aber im Kontext der Erfindung einen Beitrag zur Erzeugung einer technischen Wirkung leisten, die einem technischen Zweck dient und damit zum technischen Charakter der Erfindung beiträgt. Allerdings können Merkmale, die nicht zum technischen Charakter der Erfindung beitragen, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht stützen ... Dieser Fall kann beispielsweise dann eintreten, wenn ein Merkmal ausschließlich zur Lösung einer nicht-technischen Aufgabe beiträgt, z. B. in einem von der Patentierbarkeit ausgenommenen Gebiet ...".
Im
Folgenden bezeichnet die Kammer ein Merkmal als technisch, wenn es zumindest
einen Beitrag zur Erzeugung einer technischen Wirkung leistet. Im Gegensatz
dazu hat ein "nicht-technisches Merkmal" keinerlei technische
Wirkung.
Die
Entscheidung T 154/04 hat das von der Entscheidung T 641/00 formulierte Prinzip
auch auf die Neuheit ausgedehnt (siehe Punkte 14 und 15 der
Entscheidungsgründe; ABl. EPA 2008, 046) und sich dabei im Wesentlichen auf die
Entscheidung G 2/88 der Großen Beschwerdekammer (ABl. EPA 1990, 93) berufen.
Mehrere andere Kammern haben sich seitdem dieser Auffassung angeschlossen
(siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA", 8. Auflage,
2016, Punkt I.C.5.2.8). Andere Entscheidungen hingegen bringen die Auffassung
zum Ausdruck, dass ein nicht-technisches Merkmal unter Umständen die Neuheit
herstellen kann (siehe z.B. T 336/14, Punkte 1.1.4 und 1.1.5 der
Entscheidungsgründe).
Der
letztgenannte Ansatz kann in der Regel nur dann zu einer anderen Beurteilung
der Patentfähigkeit eines Anspruchs führen, wenn die Entgegenhaltung, die alle
Merkmale des Anspruchs mit Ausnahme eines nicht-technischen Merkmals offenbart,
ein Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (3) EPÜ ist, da ein solcher Stand
der Technik zwar bei der Neuheitsprüfung, nicht aber bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden kann (Artikel 56 EPÜ 1973,
zweiter Satz).
Die
Druckschrift E35 ist jedoch unzweifelhaft Stand der Technik im Sinne von
Artikel 54 (2) EPÜ 1973 und kann daher bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit berücksichtigt werden. Es besteht somit keine Notwendigkeit für die
Kammer, zur oben genannten Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung der
Beschwerdekammern Stellung zu nehmen oder die Große Beschwerdekammer mit dieser
Frage zu befassen.
b)
Anwendung auf den konkreten Fall
Merkmal
G verlangt, dass die Sicherheitsmerkmale unterschiedliche Ansichten des
gleichen Motivs darstellen.
Die
Beschwerdeführerin I hat ihre Auffassung, dass es sich um ein technisches
Merkmal handelt, damit gerechtfertigt, dass das Merkmal insofern einen Beitrag
zur Erzeugung einer technischen Wirkung leistet, als es zur Erhöhung der
Fälschungssicherheit beiträgt.
Die
Kammer kann sich diesem Argument aus den folgenden Gründen nicht anschließen.
Die
Fälschungssicherheit des Sicherheitselements wird unzweifelhaft dadurch erhöht,
dass die anspruchsgemäßen Sicherheitsmerkmale unterschiedlich sind, wie dies
vom Merkmal B verlangt wird. Dadurch wird der Fälscher nämlich gezwungen, nicht
nur ein Sicherheitsmerkmal, sondern beide Sicherheitsmerkmale nachzuahmen. Der
Arbeitsaufwand des Fälschers nimmt deshalb zu.
Die
Tatsache, dass die beiden Sicherheitsmerkmale unterschiedliche Ansichten des
gleichen Motivs darstellen, fügt dem aber hinsichtlich der Fälschungssicherheit
nichts hinzu. Dies lässt sich an einem einfachen Beispiel veranschaulichen.
Vergleicht man eine anspruchsgemäße Banknote, bei der die Vorderseite der
Banknote die Vorderansicht eines Adlers und die Rückseite der Banknote seine
Rückansicht zeigt, mit einer nicht anspruchsgemäßen Banknote, bei der die
Vorderseite der Banknote die Vorderansicht eines Adlers und die Rückseite der
Banknote einen Schmetterling zeigt, so unterscheiden sich diese Banknoten im
Hinblick auf ihre Fälschungssicherheit grundsätzlich nicht, da der Fälscher in
beiden Fällen zwei verschiedene Abbildungen nachahmen muss.
Das
Argument, dass die beiden Ansichten sich nur wenig unterscheiden können, sodass
ein "nicht allzu intelligenter" Fälscher sie möglicherweise übersehen
würde, und dass das Merkmal G insofern erlauben würde, zumindest
Primitiv-Fälschungen auszuschließen, überzeugt die Kammer nicht, da der
Anspruch nicht verlangt, dass die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen
Ansichten gering sein müssen.
Die
Beschwerdeführerin I hat keinen anderen technischen Effekt als den der erhöhten
Fälschungssicherheit geltend gemacht. Die Kammer kann auch keinen anderen
technischen Effekt erkennen. Der eigentliche Effekt des Merkmals G scheint
psychologischer Natur zu sein. Dem Betrachter, der eine anspruchsgemäße
Banknote betrachtet und entdeckt, dass die Vorderseite z.B. einen Adler
darstellt und dass die Rückseite denselben Adler von hinten zeigt, könnte diese
Entdeckung ein gewisses ästhetisches Vergnügen bereiten oder ihm das Gefühl
vermitteln, er habe ein besonders sorgfältig hergestelltes oder originelles
Produkt vor sich. Solche rein mentalen Wirkungen sind jedoch subjektiv und
können nicht als technische Wirkungen im Sinne des EPÜ und seiner Auslegung
durch die Beschwerdekammern gelten.
Die
Kammer gelangt somit zum Schluss, dass das Merkmal G ein nicht-technisches
Merkmal im unter Punkt 5.4.2 a) genannten Sinne ist und als solches keine
erfinderische Tätigkeit rechtfertigen kann.
Dem
Gegenstand von Anspruch 1 fehlt es daher an der erfinderischen Tätigkeit im
Sinne von Artikel 56 EPÜ 1973.
Somit
kann dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden.
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